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Gemeindebote des Marktes Zeitlofs
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Für den Markt Zeitlofs wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 erhalten, haben 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu zahlen.

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2026 zugegangen wäre.

Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon werden Kleinbeträge bis 15,00 € mit ihrem Jahresbetrag am 15.08. und Beträge bis 30,00 € mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages am 15.02. und 15.08. fällig.

Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten zu überweisen:

VR-Bank Bad Kissingen-Bad Brückenau eG

IBAN: DE82790650280001215485

BIC: GENODEF1BRK

Sparkasse Bad Brückenau

IBAN: DE09793510100620066019

BIC: BYLADEM1KIS

Für Steuerpflichtige, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) einlegen oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Zeitlofs, Baumallee 12, 97799 Zeitlofs einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

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Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

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Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klage grundsätzlich elektronisch einreichen.

Zeitlofs, 03.12.2025
Markt Zeitlofs
Matthias Hauke
Erster Bürgermeister