Die Eigentümer von Grundstücken (und die zur Nutzung dinglich berechtigten), die innerhalb geschlossender Ortsanlagen an öffentliche Straßen grenzen, sind verpflichtet, die Straße (bis zur Mittellinie des Straßengrundstückes) auf eigene Kosten zu reinigen.
Die Gehwege und Fahrbahnen sind jeden Samstag zu kehren. Der Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat ist zu entfernen.
Bei Bedarf sind die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.