Auszüge aus der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Zeitlofs. Die vollständige Satzung finden Sie auf der Internetseite des Marktes Zeitlofs (www.markt-zeitlofs.de) und kann im Rathaus eingesehen werden.
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Zeitlofs folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
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| (1) | Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.900 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten | |
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| - | bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.900 m² |
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| - | bei unbebauten Grundstücken auf 2.900 m² begrenzt. |
| (2) | Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 60 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. | |
| (3) | Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. | |
| (1) | Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 8.110.579 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt. | |
| (2) | Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen. | |
| (3) | Der vorläufige Beitragssatz beträgt | |
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| (a) | pro m² Grundstücksfläche — 2,11 € |
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| (b) | pro m² Geschossfläche — 16,41 €. |
| (4) | Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt. | |
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Die Vorausleistung in Höhe von 80 v.H. des (vorläufigen) Verbesserungsbeitrages wird auf vier Fälligkeiten (im prozentualen Verhältnis) aufgeteilt und ist wie folgt fällig:
| 1. Rate: | einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides |
| 2. Rate: | 13 Monate nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides |
| 3. Rate: | 25 Monate nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides |
| 4. Rate: | 37 Monate nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides |
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Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt Zeitlofs für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
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