Nach den derzeit gültigen Hundesteuersatzungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden sind alle Hunde, die älter als 4 Monate sind, unverzüglich von den Hundehaltern anzumelden.
Wird die Meldepflicht nicht erfüllt ist dies kein „Kavaliersdelikt“. Wer seinen Hund nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Wer einen Hund pflichtwidrig nicht zur Versteuerung anmeldet, erfüllt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Dies kann eine gerichtliche Strafe oder eine Geldbuße nach sich ziehen.
Im Sinne der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen werden wir deshalb künftig verstärkt darauf achten, dass dieser Anmeldepflicht nachgekommen wird.
Alle Hundebesitzer, die es bisher versäumt haben, ihren Hund anzumelden, werden daher aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.
Die Anmeldung kann über das Formular auf unserer Internetseite unter dem Suchbegriff „Hundesteuer“ oder über unser Bürgerservice-DIGITAL im Bereich „Beiträge, Gebühren und Steuern“ vorgenommen werden.
Bei der Angabe der Hunderasse bitten wir um eine möglichst genaue Beschreibung. Handelt es sich um einen Mischling, sind mindestens zwei Rassen anzugeben.
Auch die Abmeldung ist schriftlich oder per E-Mail erforderlich, wenn Sie in eine andere Gemeinde oder innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft umziehen, der Hund nicht mehr in Ihrem Besitz ist oder verstorben ist. Im Todesfall des Hundes ist zur Abmeldung eine tierärztliche Bestätigung vorzulegen.
Wir bitten um Beachtung und danken für Ihre Mithilfe.