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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserversorgung des Marktes Thüngen

An alle Grundstückseigentümer:

Es wird darauf hingewiesen, dass “Die Energie“; Energieversorgung Lohr Karlstadt und Umgebung GmbH und CO.KG. mit der Betriebsführung der Wasserversorgung im Markt Thüngen beauftragt ist.

In diesem Zusammenhang werden von “der Energie“ auch die Wasserhausanlagen der Grundstückseigentümer überprüft und die Hauptwasserzähler turnusmäßig gewechselt. In der Vergangenheit wurden Mängel an den Wasserhausanlagen der Grundstückseigentümer festgestellt und um Verbesserung / Erneuerung usw. gebeten.

Ebenfalls wurden Termine von “der Energie“ mit dem Grundstückseigentümer ausgemacht, welche aber von einigen Grundstückseigentümern nicht eingehalten wurden. Es kam hierdurch zu sogenannten Fehlfahrten, da die Monteure der Energieversorgung zum ausgemachten Termin vor Ort waren und niemanden angetroffen haben.

Diese Fehlfahrten werden dem Markt Thüngen in Rechnung gestellt!

Durch die Monteure der Energieversorgung wurden Mängelanzeigen der Wasserhausanlagen ausgestellt und den Grundstückeigentümern ausgehändigt. Die Mängel an den Wasserhausanlagen wurden durch den Grundstückseigentümer nicht ernst genommen und beseitigt. Deshalb konnte der Hauptwasserzähler nicht turnusmäßig gewechselt werden. Was daraufhin zur Folge hatte, dass der Hauptwasserzähler die Eichzeit (6 Jahre) überschritten hat. Nach Überschreitung der Eichzeit darf die Messung des Hauptwasserzählers nicht mehr für Abrechnungszwecke herangezogen werden.

Hierzu stellt die Verwaltung folgendes fest:

Verwendet der Wasserversorger in seinem Versorgungsgebiet Wasserzähler, die dem gesetzlichen Verwendungsverbot wegen Ablauf der Eichfrist widersprechen, so gilt ein durch sie ermittelter Wasserverbrauch nicht als festgehalten, sondern muss nach den Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 AO geschätzt werden.

Sollten die Grundstückseigentümer die Mängel an Ihren Wasserhausanlagen nicht beseitigen, stellt diese Handlung einen Verstoß (§ 24 Ordnungswidrigkeit) gegen die Wasserabgabesatzung –WAS Th vom 13.03.2018 dar.

Auf die Vorschriften der §§ 10 ff der (Wasserabgabesatzung –WAS Th-vom 13.03.2018) wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Markt Thüngen kann in diesen Fällen auch die Wasserversorgung einstellen!

Es muss jedoch nicht so weit kommen. Es liegt alleine am Grundstückseigentümer, dass seine Wasserhausanlage der (DIN EN 806 1 - 5, DIN EN 1717 sowie der DIN1988-100 bis 600) Norm entspricht.

Ebenfalls wird der Markt Thüngen die Fehlfahrten den Grundstückseigentümern in Rechnung stellen. Auch hier werden Sie gebeten, in Zukunft die Termine mit den Monteuren “Der Energie“ einzuhalten.