Aus gegebenem Anlass darf erneut auf die bestehende Anleinpflicht für große Hunde (ab einer Schulterhöhe von 50 cm) verwiesen werden.
Die Hundehalter können gemäß der erlassenen Satzung der Gemeinde für diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
Ausnahmen gelten nur für Blindenführhunde und im Einsatz befindliche Diensthunde der öffentlichen Verwaltungen.