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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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H A U S H A L T S S A T Z U N G

(Landkreis Main-Spessart) für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt;

er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

3.720.620,00 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit

2.476.068,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind in Höhe von 895.525,00 € vorgesehen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land-und forstwirtschaftliche Betriebe (A)

360 v. H

b) für die Grundstücke (B)

350 v. H

2. Gewerbesteuer

380 v. H

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 620.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Himmelstadt, 28.04.2023

Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister
II.

Mit Schreiben vom 06.04.2023, Az. 21-027.0.19-23, hat das Landratsamt Main-Spessart die rechtsaufsichtliche Genehmigung für die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt, sowie die Genehmigung für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen erteilt.

Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

III.

Die Haushaltssatzung mit den entsprechenden Anlagen liegt ab dem Tage nach Veröffentlichung dieser amtlichen Bekanntmachung im Rathaus Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf (Zimmer DG im Altbau bei Frau Müller).

Dies gilt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung (siehe Art. 65 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 GO, in der ab 01.04.2018 geltenden Fassung).