Da Ratten Infektionskrankheiten übertragen können, werden diese als „Gesundheitsschädlinge“ im Sinne des Infektionsschutzrechtes behandelt.
Grundsätzlich sollten folgende Verhaltensregeln gegen Ratten berücksichtigt werden:
| • | Speise- und Nahrungsmittelreste auf keinen Fall über die Toilette oder den Ausguss entsorgen, da diese den Ratten in der Kanalisation und den Rohrsystemen als willkommene Nahrungsquelle dienen. |
| • | Überquellende Komposthaufen mit organischen Abfällen im Garten sind ein gedeckter Tisch für Ratten. Ebenfalls sollte kein gekochtes Essen auf den Kompost geworfen werden. |
| • | Bitte achten Sie auf Erdlöcher in unmittelbarer Nähe. Bieten Sie Ratten auf Ihrem Grundstück keine Nist- und Unterschlupfmöglichkeiten. |
| • | Müllsäcke und Müllbehälter aller Art (besonders die Biotonne) immer verschlossen halten, beziehungsweise sollte der Zugang zu diesen verhindert werden. |
| • | Alle Müllsäcke, Mülltonnen und Müllcontainer sollten deshalb auch aus Gründen der Rattenvermeidung immer erst am Tag der Abholung bzw. Leerung auf die Straße gestellt werden |
| • | Grundsätzlich schmeckt das Futter von Haustieren wie Hund, Katze, Vogel, Hamster und anderen Tieren auch Ratten. Jegliche Gebinde Tierfutter sind daher immer verschlossen und eingesperrt zu lagern. |
| • | Tauben- und Entenfütterungen locken grundsätzlich auch Ratten an. |
| • | Mangelnde Sauberkeit in Tierstallungen und Käfigen begünstigt Rattenbefall. Bitte achten Sie hier auf entsprechende Reinheit. |
| • | Türen zum Garten oder Hof sollten vor allem in den Wintermonaten konsequent geschlossen werden. Dies gilt ebenso für Kellerfenster, die nicht engmaschig vergittert sind. |
Die richtigen Vorkehrungen machen das Umfeld für Ratten unattraktiv. Sie siedeln sich erst gar nicht an oder werden durch mangelnde Verstecke leicht zur Beute ihrer natürlichen Feinde wie zum Beispiel Hunde oder Katzen.
Wir bitten um dringende Beachtung! Nur so kann die Ausbreitung von Ratten zu reduziert und die öffentliche Sicherheit geschützt werden.
Zu beachten ist, dass Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen Ratten auftreten, unabhängig von der Herkunft der Tiere, angehalten sind, geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen bzw. durch Fachfirmen durchführen zu lassen. Gemeindliche Schädlingsbekämpfer gibt es nicht.
Aber Achtung: Nach §15c GefStoffV sind Rodentizide der zweiten Generation nur noch mit Sachkundenachweis anwendbar.
Bei Fragen ist das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen unter 09364/8072-37 telefonisch zu erreichen.
Nachdem in den vergangenen Wochen verstärkt Mitteilungen über die Sichtung und den Befall von Ratten in den einzelnen Mitgliedsgemeinden der VGem Zellingen eingegangen sind, nimmt dies das Ordnungsamt als Anlass, einige Informationen und Verhaltensweisen bekanntzumachen.