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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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BEKANNTMACHUNG

der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort – Retzbach“

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.04.2023 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort – Retzbach“ für den Ortsteil Retzbach beschlossen:

Satzung

der Marktgemeinde Zellingen

über die förmliche Festlegung

des Sanierungsgebietes

„Altort - Retzbach“

Aufgrund der §§ 136 und 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 2414) und aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch das Zweite Bayrische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) hat der Marktrat der Marktgemeinde Zellingen in seiner Sitzung am 25.04.2023 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes („Altort - Retzbach“) als Satzung entsprechend den vorangegangenen Beschlüssen (Beschluss ISEK 31.01.2023) beschlossen.

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Gebiet „Altort - Retzbach“ sollen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt und das Gebiet umgestaltet und verbessert werden.

Das Sanierungsgebiet wird begrenzt:

Im Südwesten:

durch die B 27

Im Süden:

durch die Hanglage der Benediktushöhe (Bergstraße)

Im Norden:

durch die Gemeindeentwicklung der 1950er Jahre

Im Nordosten:

durch die Kolpingstraße (Teilbereich) bzw. Oberdorfstraße (Teilbereich)

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:2000 abgegrenzten Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Das Sanierungsgebiet wird hiermit förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung

„Altort - Retzbach“.

§ 2

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden dennoch Anwendung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen rechtsverbindlich.

Zellingen, den 05.05.2023
Wohlfart,
Erster Bürgermeister

Anlage: Plan 1:2000 Sanierungsgebiet „Altort - Retzbach“

Plan siehe Seite ...