des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung „Zellinger Becken“
(Landkreis Main-Spessart)
für das Haushaltsjahr 2025
Auf Grund Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
| im Verwaltungshaushalt |
|
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.504.635,00 € |
und
| im Vermögenshaushalt |
|
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 568.040,00 € |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 376.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt:
| A. Verwaltungsumlage |
|
| Gemeinde Erlabrunn: | 126.759,86 € |
| Gemeinde Himmelstadt: | 122.485,25 € |
| Gemeinde Leinach: | 259.266,63 € |
| Markt Zellingen: | 591.911,74 € |
| KU Retzstadt: | 148.127,40 € |
| Gemeinde Thüngersheim: | 179.572,98 € |
| 1.428.123,86 € |
| B. Investitionsumlage: | |
| Gemeinde Erlabrunn: | 38.418,46 € |
| Gemeinde Himmelstadt: | 20.925,93 € |
| Gemeinde Leinach: | 41.792,66 € |
| Markt Zellingen: | 114.929,81 € |
| KU Retzstadt: | 21.192,31 € |
| Gemeinde Thüngersheim: | 58.722,83 € |
| 295.982,00 € |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
| II. | Die Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Main Spessart vom 28.04.2025 AZ 21-027.0.21-25 gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile |
| III. | Die Haushaltssatzung mit den entsprechenden Anlagen liegt ab dem Tage nach Veröffentlichung dieser amtlichen Bekanntmachung im Rathaus Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf (Zimmer Nr. 7 im Altbau bei Frau Rützel). |
Dies gilt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung (siehe Art. 65 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 GO, in der ab 01.04.2018 geltenden Fassung).