der Gemeinde Himmelstadt gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit Bescheid vom 24.04.2023 Nr. 51-6100-FNP-2021-1958 hat das Landratsamt Main-Spessart die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Himmelstadt genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen, 2. OG, Zimmer Nr. 26, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Zellingen geltend gemacht worden sind;
der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.