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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 23/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 5. Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, 22. Mai 2025

im Sitzungssaal des Rathauses Retzstadt

1. Bürgermeister Karl Gerhard begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, Frau Wecklein von der Main-Post, die Bauamtsleitung Birgit Derr, die Schriftführerin Monika Steinkampf sowie die anwesenden Gäste und eröffnet die Sitzung.

Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

1. Bgm. Karl Gerhard gratuliert Herr Jürgen Winkler nachträglich zu seinem Geburtstag.

Die Gemeinderäte Michael Eisenbacher und Marco Keller sind entschuldigt.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung:

1.

Sitzungsniederschrift vom 24.04.2025; Genehmigung

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil Niederschrift der Sitzung vom 24.04.2025 mit folgender Ergänzung:

„1. Bürgermeister Karl Gerhard gratuliert Herrn Tim Krautmann nachträglich zu seinem Geburtstag.“

Abstimmungsergebnis:

9 : 0

2 Gemeinderäte enthalten sich der Abstimmung, da sie an der Sitzung nicht anwesend waren.

2.

BA 2025001;

Nähe Langenbergstraße, Fl. Nr. 3769/1, Gemarkung Retzstadt

Neubau einer landwirtschaftlichen Halle mit Werkstatt und Lager; Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Bauherr möchte auf dem Grundstück Nähe Langenbergstraße Fl. Nr. 3769/1 der Gemarkung Retzstadt eine landwirtschaftliche Halle mit Werkstatt und Lager für seinen Weinbaubetrieb errichten. Laut vorgelegter Planung sollen im künftigen Lager Zugmaschinen und Anhänger abgestellt werden; in der Werkstatt sollen Anpassungsmaßnahmen (Metallarbeiten) an den Weinbergmaschinen erfolgen. Das Grundstück Fl. Nr. 3769/1 liegt im Außenbereich der Gemarkung Retzstadt und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das geplante Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die landwirtschaftliche Privilegierung und die dienende Funktion des geplanten Vorhaben sind durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Main-Spessart und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen. Möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange (z. B. Naturschutz, Immissionsschutz) sind durch das Landratsamt Main-Spessart zu bewerten. Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer landwirtschaftlichen Halle mit Werkstatt und Lager auf dem Grundstück Nähe Langenbergstraße, Fl. Nr. 3769/1 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt, soweit die landwirtschaftlichen Privilegierung und die dienende Funktion des Vorhabens durch das Landratsamt Main-Spessart festgestellt wird.

Diskussionsverlauf:

Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer landwirtschaftlichen Halle mit Werkstatt und Lager auf dem Grundstück Nähe Langenbergstraße, Fl. Nr. 3769/1 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt, soweit die landwirtschaftlichen Privilegierung und die dienende Funktion des Vorhabens durch das Landratsamt Main-Spessart festgestellt wird.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

3.

BA 2025002;

Sonnenstr. 7, Fl. Nr. 3078/2 u. Fl. Nr. 3078, Gemarkung Retzstadt;

Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Fotostudio, integrierter Doppelgarage und Stellplätzen;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Bauherrin möchte auf dem Grundstück Sonnenstr. 7, Fl. Nr. 3078/2 u. Fl. Nr. 3078 der Gemarkung Retzstadt ein Mehrfamilienwohnhaus mit Fotostudio, integrierter Doppelgarage und Stellplätzen errichten. Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes „Thüngersheimer Straße / Rothweg (Allgemeines Wohngebiet, max. 2 Vollgeschosse zulässig).

Auf den Beschluss vom 25.01.2024 zur vorab gestellten formlosen Anfrage der Bauherrin wird hingewiesen (siehe Anlage!). Nicht alle Befreiungspunkte wurden in Aussicht gestellt; die damals beantragte Traufhöhenüberschreitung um 2,67 m wurde abgelehnt.

Nun liegt die überarbeitete Genehmigungsplanung vor. Das geplante Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

1. Baulinie:

Für die Grundstücke nördlich der Sonnenstraße ist im Bebauungsplan eine Baulinie festgesetzt. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) muss auf dieser Linie gebaut werden; ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen kann in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.

Das geplante Gebäude hält die vorgeschriebene Baulinie nicht ein und soll deutlich (um bis zu 5,80 m) in Richtung Süden hervortreten. Die anderen Hauptgebäude bzw. Wohnhäuser „in dieser Reihe“ - also nördlich der Sonnenstraße - überschreiten die vorgegebene Baulinie nicht. Der Bebauungsplan sieht ganz bewusst nicht nur Baugrenzen, sondern in manchen Bereichen auch Baulinien vor; damit ist der ausdrückliche Planungswille der Gemeinde erkennbar. Aus Sicht der Verwaltung sind somit die Grundzüge der Planung berührt und die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung nicht möglich.

2. Baugrenze:

Die festgesetzte Baugrenze soll um bis zu 1,00 m überschritten werden. Da eine Überschreitung der Baugrenze durch Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden kann, ist aus Sicht der Verwaltung hier eine Zustimmung möglich.

3. Traufhöhe:

Der Bebauungsplan lässt 2 Vollgeschosse als Höchstgrenze und eine Traufhöhe von maximal 6,50 m talseits zu. Geplant ist eine talseitige Traufhöhe des Gebäudes von 9,665 m und beim Zwerchhaus von 12,07 m, sodass erhebliche Überschreitungen von 3,165 m bzw. von 5,57 m entstehen sollen.

Der Befreiungsantrag der Bauherrin enthält keine stichhaltige Begründung. Der Verweis auf zwei konkrete andere Gebäude in Retzstadt wurde überprüft. Das eine Gebäude ist nicht zutreffend (keine Traufhöhen-Befreiung vom Bebauungsplan) bzw. befinden sich im Altort (= kein Bebauungsplan, sondern unbeplanter Innenbereich). Die genannten Beispiele können daher für das Neubauvorhaben der Bauherrin nicht als „Bezugsfälle“ herangezogen werden. Vergleichbar große Traufhöhenüberschreitungen im Baugebiet Thüngersheimer Straße/Rothweg sind nicht bekannt.

Es wird darauf hingewiesen, dass das etwa 5,40 m breite Zwerchhaus kein untergeordnetes Bauteil, sondern ein Gebäudeteil mit Fernwirkung ist (siehe Nordansicht: wirkt 3-geschossig). Aus den Grundrissplänen ist ersichtlich, dass der Zwerchgiebel vorwiegend der Wohnraumschaffung dient und nicht nur dem gewünschten Aufzug förderlich ist.

Auf die Bezugsfallwirkung für spätere Bauvorhaben in diesem Baugebiet wird hingewiesen.

4. Dachgestaltung:

Laut Bebauungsplan sind nur Satteldächer mit 28 bis 32 Grad Dachneigung zulässig.

Das Hauptdach des Wohnhauses soll ein Satteldach mit 32 Grad Dachneigung erhalten; für das Zwerchhaus ist jedoch ein Flachdach vorgesehen. Da das Hauptdach des Wohnhauses – also der überwiegende Dachbereich - die Festsetzungen zur Dachgestaltung einhält, kann die Zustimmung zur Flachdachgestaltung des Zwerchhauses aus städtebaulicher Sicht erteilt werden; die Grundzüge der Planung sind aus Sicht der Verwaltung nicht berührt.

5. Einbau von Kellergaragen:

Der Einbau von Kellergaragen ist laut Bebauungsplan nicht zulässig. Die Bauherrin möchte abweichend davon im Untergeschoss 2 eine Garage integrieren. Aus Sicht der Verwaltung ist die Zulassung möglich; die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.

6. Art der baulichen Nutzung:

Als Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Das von der Bauherrin geplante gewerbliche Fotostudio (Untergeschoss 2) mit 2 Beschäftigten ist im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Nach § 4 Abs. 3 BauNVO (Baunutzungsverordnung) können sonstige nichtstörende Gewerbe ausnahmsweise zugelassen werden. Aufgrund der von der Bauherrin vorgelegten Betriebsbeschreibung kann aus Sicht der Verwaltung von einem nichtstörenden Betrieb ausgegangen werden. Das Fotostudio mit

2 Beschäftigten soll nur nach Terminvereinbarung geöffnet sein (werktags zw. 10 Uhr u. 16 Uhr, samstags zw. 10 Uhr u. 14 Uhr). Geplant sind 1 bis 6 Termine pro Woche mit einer jeweiligen Dauer von 1 bis 2 Stunden. Parkplätze für die Kunden sollen im Hof angelegt werden. Eine immissionsschutzrechtliche Prüfung durch das Landratsamt ist erforderlich.

In der Begründung zu den gewünschten Befreiungen führt die Bauherrin aus, dass ein Mehrgenerationenhaus mit barrierefrei erreichbaren Wohnungen, Garage u. Fotostudio entstehen soll, das über den bestehenden Innenhof der Familie angefahren werden soll. Sie verweist auf die Topographie, die vorhandene Hofsituation und nennt andere Ihrer Meinung nach ähnliche Gebäude im Gemeindegebiet.

Abschließend wird festgestellt:

Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind.

Die gewünschten Befreiungen vom Bebauungsplan bezüglich Baugrenze, Dachgestaltung, Kellergarage, Fotostudio können nach Auffassung der Verwaltung erteilt werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.

Nicht erteilt werden können jedoch aus Sicht der Verwaltung die beträchtlichen Baulinien- und Traufhöhenüberschreitung. Da hier die Grundzüge der Planung berührt sind, ist eine Befreiung nicht möglich. Auf die Bezugsfallwirkung und die Planungshoheit der Gemeinde wird hingewiesen. Ferner wird auf den Beschluss des Gemeinderates Retzstadt vom 25.01.2024 anlässlich einer formlosen Anfrage der Bauherrin hingewiesen, mit dem einige Befreiungspunkte in Aussicht gestellt wurden; eine Befreiung für die damals angegebene Überschreitung der Traufhöhe beim Zwerchhaus um 2,67 m wurde abgelehnt.

Die jetzige konkrete Genehmigungsplanung beinhaltet noch größere Traufhöhenüberschreitungen (siehe oben unter 3.)

Der gesamte Stellplatzbedarf der Grundstücke Fl. Nrn. 3078/2 u. 3078 (Bestandsgebäude und geplanter Neubau) soll im Genehmigungsverfahren durch die Untere Bauaufsichtsbehörde überprüft werden.

Die beantragte Abweichung wegen Überdeckung der Abstandsflächen und die Nachbarbeteiligung sind durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Main-Spessart zu prüfen.

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sowie die wegemäßige Erschließung (über die Sonnenstraße) sind gesichert. Für die Zufahrt zum Hof bzw. zur integrierten Garage, die über die Nachbargrundstücke führt, wurde ein Nachweis über ein Geh- und Fahrtrecht vorgelegt.

Beschlussvorschlag:

Beschluss 1:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhaus mit Fotostudio, integrierter Doppelgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Sonnenstr. 7, Fl. Nr. 3078/2 u. Fl. Nr. 3078 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt.

Beschluss 2:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der Baulinie um bis zu 5,80 m wird zugestimmt.

Beschluss 3:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der Baugrenze um bis zu 1,00 m wird zugestimmt.

Beschluss 4:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der zulässigen Traufhöhe um 3,156 m bzw. um 5,57 m (beim Zwerchhaus) wird zugestimmt.

Beschluss 5:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen abweichender Dachgestaltung des Zwerchhauses (Flachdach) wird zugestimmt.

Beschluss 6:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für den Einbau einer Kellergarage wird zugestimmt.

Beschluss 7:

Der Erteilung einer Ausnahme für die Zulassung des beantragten Fotostudios als sonstiges nicht störendes Gewerbes wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Zur BA 2025002, Sonnenstraße 7, Fl.Nr. 3078/2 u. Fl.Nr. 3078 wurde bereits am 25.01.2024 Bauvoranfrage mit 7 Beschlüssen eingereicht.

Der Erste Bürgermeister stellt fest: Die ablehnende Beschlussfassung zur Traufhöhe am 25.01.2024 beruhte im Wesentlichen auf die Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Wirkung des Gebäudes aus dem Blickwinkel der Kreisstraße bzw. Langenbergstraße. Der Bauherr hat diesbezüglich anschaulich planerisch dargestellt, dass diese Bedenken nichtzutreffend sind und sich das neue Gebäude keinesfalls negativ auf das Ortsbild auswirken wird. Er empfiehlt daher, auch diese Traufüberschreitung zu genehmigen.

Ein Gemeinderat wollte wissen, ob das LRA eine Ablehnung aussprechen kann, obwohl der Gemeinderat zugestimmt hat. Frau Derr teilte mit, dass dies auf Grund der Vorgaben im Bebauungsplan vom LRA trotzdem abgelehnt werden könnte.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhaus mit Fotostudio, integrierter Doppelgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Sonnenstr. 7, Fl. Nr. 3078/2 u. Fl. Nr. 3078 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der Baulinie um bis zu 5,80 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der Baugrenze um bis zu 1,00 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der zulässigen Traufhöhe um 3,156 m bzw. um 5,57 m (beim Zwerchhaus) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen abweichender Dachgestaltung des Zwerchhauses (Flachdach) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für den Einbau einer Kellergarage wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der Erteilung einer Ausnahme für die Zulassung des beantragten Fotostudios als sonstiges nicht störendes Gewerbes wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

4.

Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Erste Modernisierungsgesetz zum 01.01.2025:

Änderungen bei der Stellplatzpflicht ab 01.10.2025:

Neuerlass einer Stellplatzsatzung

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Frau Derr erläutert den Sachverhalt zum Thema Stellplatzpflicht und Neuerlass einer Stellplatzsatzung.

Sie teilt mit, dass Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen. Je nach Festlegung maximal 2 Stellplätze je Wohneinheit.

Gemäß Festlegung in der Stellplatzsatzung müssen die Stellplätze vom Bauherrn nachgewiesen werden. Dies wird nicht nur bei Neubauten sondern generell bei Schaffung von Wohnraum gefordert. Können die notwendigen Stellplätze vom Bauherrn nicht nachgewiesen werden, kann die Gemeinde auf Grund der Satzung eine Ablösung einforden. Die Ablösesumme muss jedoch von der Gemeinde zweckgebunden verwendet werden.

Die Höhe der Ablösesumme muss in der Satzung festgelegt sein.

Durch das erste Modernisierungsgesetz wurde die Bayerische Bauordnung zum 01.01.2025 novelliert.

Einer der Schwerpunkte des Modernisierungsgesetzes ist ein Systemwechsel im gemeindlichen Satzungsrecht, welcher zum 01. Oktober2025 stattfinden wird.

Mit diesem Systemwechsel werden Stellplatz- und Spielplatzpflicht kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.

Eine Stellplatzpflicht gilt nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 n.F. künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung angeordnet hat. (Stellplatzsatzung).

Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt künftig eine Obergrenze, die sich aus dem überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt.

Die Gemeinde Retzstadt hat aktuell keine Stellplatzsatzung.

Sofern die Gemeinde Retzstadt ab dem 01.10.2025 daran gelegen ist, dass bei Bauvorhaben Stellplätze nachgewiesen werden, müsste sie eine entsprechende Satzung beschließen, da der Gesetzgeber hierzu keine Regelung mehr getroffen hat.

Die Gemeinde muss sich also zunächst folgende Fragen stellen:

Will die Gemeinde überhaupt eine Stellplatzpflicht in ihrem Gemeindegebiet haben?

O – Wenn nein:

O – keine Veranlassung, es werden keine Stellplätze bei Bauvorhaben gefordert.

O – Wenn ja:

O – müsste die Gemeinde Retzstat für ihr Hoheitsgebiet eine entsprechende Stellplatzsatzung erlassen.

Aus Sicht der Verwaltung sollte auf eine Stellplatzpflicht nicht verzichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Sofern künftig keine Verpflichtung zum Nachweis entsprechender Stellplätze bei Bauvorhaben mehr besteht, wird sich das Stellplatz- bzw. Parkplatz-Problem noch mehr als bisher in den öffentlichen Raum verlagern.

D.h., dass sich in Gebieten, in denen der Parkdruck ohnehin bereits recht hoch ist (beispielsweise Altort), die Situation noch verschärfen wird, wohingegen zu erwarten ist, dass auf den Baugrundstücken selbst nur sehr wenige Stellplätze geschaffen werden, da die Herstellung eines jeden Stellplatzes neben dem Platz-Verbrauch auch finanziellen Aufwand für die Bauherren bedeutet.

Um eine entsprechende Ordnung im Straßenverkehr, insbesondere für den ruhenden Verkehr zu gewährleisten, wird seitens der Verwaltung empfohlen, eine entsprechende Stellplatzsatzung zu erlassen.

Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu ein Satzungsmuster herausgegeben, das als Orientierung beim Satzungserlass herangezogen werden kann. Das Satzungsmuster sieht sehr viele optionale Regelungen, die mit aufgenommen werden können, vor.

Die in der Anlage zur GaStellV (neu) festgelegten Stellplatzzahlen dürfen beim Neuerlass einer entsprechenden Satzung nicht überschritten werden, sie können jedoch unterschritten werden. Die Festlegung der Stellplatzschlüssel „nach unten“ liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

Der vorliegende Beschlussvorschlag unterstellt den in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Stellplatzschlüssel.

Sofern hiervon abgewichen werden soll, müsste alternativ eine andere Anlage der neuen Satzung beigefügt werden.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, eine Stellplatzsatzung gemäß dem nachfolgend abgedruckten Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Inkrafttreten zum 01.10.2025) neu zu erlassen.

Die braun eingefärbten Passagen können optional eingefügt oder auch – falls der Gemeinderat keinen entsprechenden Passus wünscht – weggelassen werden.

Das Satzungsmuster sieht auch eine Ablöse von Stellplätzen – wenn diese nicht nachgewiesen werden können – vor. Über die Höhe der Ablöse (Kosten für die Herstellung eines Stellplatzes) müsste der Gemeinderat entscheiden. (Passage ist nachfolgend in roter Farbe hervorgehoben).

Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Retzstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 [optional ggf. zu ergänzen: 1 und 5] der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Retzstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)

Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(3)

Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.2

§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze

(1)

Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3)

Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.

Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz ???? Euro.

(4)

Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

§ 4 Anforderungen an die Herstellung

(1)

Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)

Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.

(3)

Durch die Stellplätze und ihre Nutzung dürfen keine hohen thermischen und hydrologischen Lasten und erhebliche unterdurchschnittliche ökologische sowie wohnklimatische Werte entstehen.

(4)

Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports und Tiefgarageneinfahrten sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, ist die Dachbegrünung durchlaufend unter der jeweiligen Anlage anzuordnen.

(5)

Soweit keine Belange des Ortsbildes und des Denkmalschutzes entgegenstehen, sind Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen zu begrünen. Dies gilt nicht, soweit Fassadenflächen von Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie beansprucht werden.

§ 5 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 22.02.2019 außer Kraft.

Beschlussvorschlag:

Alternative 1:

Die Gemeinde Retzstadt beschließt, dass ab dem 01.10.2025 bei Bauvorhaben keine Stellplatzpflicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Retzstadt gelten soll.

Alternative 2:

Die Gemeinde Retzstadt sieht aufgrund des Systemwechsels im gemeindlichen Satzungsrecht zum 01.10.2025 und der damit verbundenen Kommunalisierung der Stellplatzpflicht Handlungsbedarf gegeben.

Für den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Retzstadt soll ab dem 01.10.2025 eine Stellplatzpflicht bestehen, da befürchtet wird, dass sich ansonsten das Stellplatz- bzw. Parkplatz-Problem noch mehr als bisher in den öffentlichen Raum verlagern wird.

Um einer Verschärfung dieser - gerade im Altort bereits bestehenden Situation -entgegenzuwirken soll im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Retzstadt künftig eine Stellplatzpflicht bei Bauvorhaben gelten.

Die Ablöse von Stellplätzen soll ermöglicht werden, als Ablösebetrag wird ein Betrag in Höhe von 000,- Euro je Stellplatz festgelegt.

Die Gemeinde Retzstadt beschließt daher folgende Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) mit Wirkung vom 01.10.2025:

Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Retzstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 [optional ggf. zu ergänzen: 1 und 5] der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Retzstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)

Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(3)

Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze

(1)

Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3)

Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.

Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz??? Euro.

(4)

Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

§ 4 Anforderungen an die Herstellung

(1)

Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)

Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.

(3)

Durch die Stellplätze und ihre Nutzung dürfen keine hohen thermischen und hydrologischen Lasten und erhebliche unterdurchschnittliche ökologische sowie wohnklimatische Werte entstehen.

(4)

Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports und Tiefgarageneinfahrten sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, ist die Dachbegrünung durchlaufend unter der jeweiligen Anlage anzuordnen.

(5)

Soweit keine Belange des Ortsbildes und des Denkmalschutzes entgegenstehen, sind Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen zu begrünen. Dies gilt nicht, soweit Fassadenflächen von Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie beansprucht werden.

§ 5 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

Diskussionsverlauf:

Frau Derr empfiehlt dem Rat eine Satzung zu erlassen, da ansonsten die Bauherren künftig keine Pflicht mehr zum Nachweis eines Stellplatzes haben, außer es ist extra in einem Bebauungsplan geregelt. Dies ist jedoch bei mehreren Bebauungsplänen in Retzstadt nicht der Fall.

Die Gemeinderäte diskutieren über die Höhe des Ablösungsbetrages und einigen sich

auf den Vorschlag von 7.000,-- €.

Die Gemeinderäte teilen ihre Meinungen zum Thema Stellplatzsatzung mit. Nach dieser Meinungsbildung, wurde die Anzahl von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit festgelegt.

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt beschließt, dass ab dem 01.10.2025 bei Bauvorhaben keine Stellplatzpflicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Retzstadt gelten soll.

Abstimmungsergebnis: 0 : 11

Beschluss:

Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz wird auf 7.000,-- € festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt beschließt für die vorliegende Satzung die Einführung einer Pflicht zum Nachweis von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit für Kraftfahrzeuge.

Abstimmungsergebnis:

10 : 1

Beschluss:

In § 4 werden die Absätze 3, 4 und 5 gestrichen.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Die folgende Satzung (Stellplatzsatzung) wird vom Gemeinderat beschlossen, und diese tritt zum 01.10.2025 in Kraft:

Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Die Gemeinde Retzstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Retzstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zu dieser Stellplatzsatzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2)

Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(3)

Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze

(1)

Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3)

Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.

Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 7.000 Euro.

(4)

Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

§ 4 Anforderungen an die Herstellung

(1)

Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)

Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.

§ 5 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

Retzstadt, den ……………………………….

Karl Gerhard

Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

5.

Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Erste Modernisierungsgesetz:

Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Frau Derr erläutert den Sachverhalt zum Thema Spielplatzsatzung:

Lt. bisheriger BayBo mussten Wohnhäuser mit mehr als 3 WE einen Spielplatz nachweisen. Diese Vorschrift fällt zum 01.10.2025 weg. Sollte die Gemeinde dies jedoch wünschen, muss eine Spielplatzsatzung erlassen werden, in der ein Spielplatz ab 5 Wohneinheiten verlangt werden kann.

Durch das erste Modernisierungsgesetz wurde die Bayerische Bauordnung (BayBO) zum 01.01.2025 novelliert.

Einer der Schwerpunkte des Modernisierungsgesetzes ist ein Systemwechsel im gemeindlichen Satzungsrecht, welcher zum 01. Oktober2025 stattfinden wird.

Mit diesem Systemwechsel werden Stellplatz- und Spielplatzpflicht kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.

Art. 7 Abs. 3 BayBO, der bisher Bauherren, die Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichteten, verpflichtete, einen ausreichend großen Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück anzulegen, wird mit Wirkung vom 01.10.2025 ersatzlos gestrichen.

Möchte die Gemeinde dennoch, dass bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen (neue gesetzl. Regelung ab 01.10.2025) ein Kinderspielplatz auf dem jeweiligen Baugrundstück errichtet wird, müsste sie dies nunmehr als Ortsrecht in Form einer entsprechenden Satzung regeln.

Insbesondere wird den Gemeinden nun durch einen entsprechenden Satzungserlass ermöglicht, eine Ablöse zu verlangen, wenn der Spielplatzpflicht seitens des Bauherrn nicht nachgekommen wird bzw. nicht nachgekommen werden kann.

Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu ein Satzungsmuster für die Einführung einer Spielplatzsatzung erstellt. Das Satzungsmuster mit diversen Alternativ-Vorschlägen und Fußnoten ist im Rats-Informationssystem abrufbar.

Im Beschlussvorschlag wurde hinsichtlich einer möglichen Ablöse der Kinderspielplatzpflicht die Variante „Ablöse bei Unmöglichkeit der Herstellung“ gewählt, um gegenüber den Bauherren klarzustellen, dass die Gemeinde Retzstadt durchaus Wert darauf legt, dass die erforderlichen Kiinderspielplätze tatsächlich auf den Baugrundstücken hergestellt werden.

Beschlussvorschlag:

Alternative 1:

Die Gemeinde Retzstadt hält den Erlass einer Spielplatzsatzung für ihren Zuständigkeitsbereich für nicht erforderlich.

Eine Spielplatzsatzung wird daher nicht erlassen.

Alternative 2:

Insbesondere bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen hält es der Gemeinderat der Gemeinde Retzstadt für erforderlich, einen entsprechend großen Spielbereich für Kinder in Gebäudenähe vorzuhalten.

Die Gemeinde Retzstadt beschließt daher folgende Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung) mit Wirkung vom 01.10.2025:

Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)

Die Gemeinde Retzstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr.

1 und 3 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen im Gemeindegebiet der Gemeinde Retzstadt.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung

Bei der Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Spielplatz herzustellen, auszustatten und zu unterhalten.

§ 3 Größe, Lage und Ausstattung

(1)

Je 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 50 m². Die Fläche muss für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahren geeignet und ausgestattet sein.

(2)

Der Spielplatz soll möglichst verkehrsabgewandt in sonniger, windgeschützter Lage angelegt werden. Er muss gegen Anlagen, von denen Gefahren oder Störungen ausgehen so abgeschirmt werden, dass die Kinder ungefährdet spielen können.

(3)

Für je 50 m² Fläche ist er mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät, einer ortsfesten Sitzgelegenheit sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen auszustatten.

§ 4 Herstellung und Ablöse des Spielplatzes

(1)

Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück zu errichten. Ausnahmsweise darf der Spielplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks angelegt werden. Der Spielplatz muss fußläufig und gefahrlos für die Kinder zu erreichen sein. Die Benutzung des Grundstücks ist gegenüber dem Träger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Pflicht zur Herstellung, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes kann auch durch Übernahme der Kosten gegenüber der Gemeinde Retzstadt übernommen werden (Ablösevertrag).

Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrags steht im Ermessen der Gemeinde.

Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden kann.

Für Gebäude, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind, besteht ein Anspruch auf Ablöse. Der Ablösebetrag darf in diesem Fall 5.000 Euro je abzulösenden Spielplatz nicht übersteigen.

§ 5 Unterhaltung

Der Spielplatz ist in benutzbarem Zustand zu erhalten. Auf die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten wird hingewiesen.

§ 6 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.10.2025 Kraft.

Diskussionsverlauf:

Mehrere Gemeinderäte sind der Ansicht, dass es genügend öffentliche Spielplätze in Retzstadt gibt, diese von den Kindern genutzt werden können und sollten.

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt hält den Erlass einer Spielplatzsatzung für ihren Zuständigkeitsbereich für nicht erforderlich.

Eine Spielplatzsatzung wird daher nicht erlassen.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

6.

Nachbarbeteiligung im Bauleitplanverfahren Markt Rimpar gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;

Änderung Flächennutzungsplan mit Aufstellung Bebauungsplan "Agri-Photovoltaikanlage Gramschatz" im Parallelverfahren;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Markt Rimpar beabsichtigt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Agri-Photovoltaikanlage“ mit Eingrünungsflächen. Parallel dazu wird der Flächennutzungsplan geändert.

Konkret geplant ist eine Anlage mit einer Gesamtleistung von ca.17-18 MWp, mit der eine jährliche Strommenge von ca. 22-23 Millionen kWh erzeugt werden kann.

Der Geltungsbereich des Plangebiets liegt auf einem Hangbereich nördlich des Ortsteils Gramschatz und umfasst insgesamt eine Fläche von 26,47 ha. Nach Norden und Westen ist das Vorhaben durch Waldflächen abgeschirmt. Südlich liegen vereinzelte Obstwiesen und östlich kleinere Feldgehölze, die das Vorhaben nur zu geringem Teil abschirmen. Die Staatstraße 2294 verläuft südwestlich des überplanten Gebiets.

Die Flächen im Geltungsbereich und der Umgebung werden großflächig landwirtschaftlich genutzt. Durch die Art der Stromerzeugung durch Solarmodulreihen wird die landwirtschaftliche Nutzung wie bisher beibehalten.

Mit der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage kann das Ziel von Bund und Land unterstützt werden, den Anteil der erneuerbaren Energien bei der zukünftigen Energiebereitstellung deutlich auszubauen und hierdurch den CO2-Ausstoß zu verringern.

Aus Sicht der Verwaltung werden hierdurch die Belange der Gemeinde Retzstadt nicht berührt.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Rimpar und Aufstellung des Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Gramschatz“ im Ortsteil Gramschatz keine Einwendungen. Auf eine weitere Beteiligung an diesem Verfahren wird verzichtet.

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Rimpar und Aufstellung des Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Gramschatz“ im Ortsteil Gramschatz keine Einwendungen. Auf eine weitere Beteiligung an diesem Verfahren wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

7.

Sanierung Feuerwehrhaus; hier Austausch der Tore; Vergabebeschluss;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Herr Jürgen Winkler, Vorstand der FFW, erläutert die geplanten Sanierungsmaßnahmen.

2 Tore müssen am bestehenden Feuerwehrhaus ausgetauscht werden. Diese sollen ohne Türe ausgeführt werden, dafür eine gesonderte Türe von 1,20 m Breite in der Außenwand hergestellt werden.

Die Rückbauarbeiten der Tore, die Herstellung der Türöffnung sowie anfallende Einputzarbeiten werden in Eigenleistung erstellt. 20.000 € sind für diese Sanierungsarbeiten im Haushalt vorgesehen. Es wurden mehrere Torvarianten geprüft und festgestellt, dass auf Grund der niedrigen Sturzhöhe, elektrische Sectionaltore am geeignetsten sind. Verschiedene Angebote wurden eingeholt.

Beschlussvorschlag:

Der Auftrag für 2 Tore und 1 Türe wird an den günstigsten Anbieter HP-Projektentwicklung, Reichenbach, in Höhe von 12.221,30 € vergeben.

Diskussionsverlauf:

Ein Gemeinderat wollte wissen, ob der Fluchtweg weiterhin gesichert ist.

Dies konnte von Herrn Winkler auf Grund der 1,20 m Türenbreite sowie den auch manuell zu öffnenden Tore bestätigt werden.

Beschluss:

Der Auftrag für 2 Tore und 1 Türe wird an den günstigsten Anbieter HP-Projektentwicklung, Reichenbach, in Höhe von 12.221,30 € vergeben.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

8.

Vereinswesen; Antrag der DJK-Retzstadt auf Übernahme einer Bürgschaft;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Zur Herstellung eines Kunstrasenplatzes hat die DJK-Retzstadt einen Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft gestellt.

Der Platz kostet ca. 450.000,- €

55 % werden vom BLSV gefördert.

Über 292.500,- € hat die DJK-Retzstadt ein Darlehen für die Zwischenfinanzierung beantragt und stellt hierfür einen Antrag auf Übernahme einer Bankbürgschaft.

Die Auszahlung der Förderung dauert etwa 3 Jahre, nach Erhalt wird die DJK-Retzstadt das Darlehen damit abzahlen und die Bankbürgschaft erlischt.

Beschlussvorschlag:

Der Übernahme einer Bürgschaft für den Kunstrasenplatz der DJK-Retzstadt in Höhe von

292.500,- € wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Erster Bürgermeister Karl Gerhard erläutert, dass durch die Förderung, durch die zahlreichen Spenden und die sehr große Eigenleistung das Projekt finanziell gesichert ist.

Beschluss:

Der Übernahme einer Bürgschaft für den Kunstrasenplatz der DJK-Retzstadt in Höhe von

292.500,- € wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

9.

Antrag Bayernwerk Netz GmbH auf Rückbau des Stromhäuschens Nähe Friedhof;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

1. Bürgermeister Karl Gerhard liest den Antrag der Bayernwerk Netz GmbH vor.

Das Stromhäuschen Nähe Friedhof (Turmstation Retzstadt 01) soll abgebrochen werden. Da eine neue Trafostation hinter dem Friedhofsparkplatz errichtet wird und das Stromhäuschen überflüssig wird.

Beschlussvorschlag:

Dem Rückbau des Stromhäuschens Nähe Friedhof (Turmstation Retzstadt 01) zu Lasten der Bayernwerk Netz GmbH wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Im Rat ist man sich einig, dass auf dieses Funktionsgebäude, welches auch nahe an der Kirche platziert ist, verzichtet werden kann.

Beschluss:

Dem Rückbau des Stromhäuschens Nähe Friedhof (Turmstation Retzstadt 01) zu Lasten der Bayernwerk Netz GmbH wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

10.

Kurze Anfragen

Sachverhalt:

a) Himmelträger für 19. Juni 2025 (Fronleichnam) werden benötigt.

Gemeinderat Georg Schmitt

Gemeinderat Burkard Schmitt

Gemeinderat Stefan Hebig

Gemeinderat Tim Krautmann

übernehmen das Tragen des Himmels.

b) Ferienprogramm

Frau Regina Röthlein teilt mit, dass es auch in diesem Jahr wieder ein Ferienprogramm geben wird. Folgende Termine stehen bereits fest:

16.08. -21.08. Zeltlager der KLJB

25.08. Spielmobil vom Landkreis

c) Spenden für die Spielgeräte für „Owe der Höh“

Gemeinderat Stefan Hebig fragt nach, was mit den Spenden für die Spielgeräte für „Owe der Höh“ ist.

1. Bürgermeister Karl Gerhard teilt mit, dass es neben dem Zuschuss von der ILE Allianz auch eine Spende der Sparkassenstiftung Main-Spessart in Höhe von 5000,- € geben wird.

Dies ist sehr erfreulich.

d) „Fairtrade Kampagne“

1. Bürgermeister Karl Gerhard teilt mit, dass die Gemeinde Retzstadt sich an einer „Fairtrade Kampagne“ beteiligt.

Hierfür werden gebrauchte Handys und Tablettes gesammelt, die dann zum Recycling gegeben werden. Sammelboxen hierfür werden in nächster Zeit im Rathaus, in der Bücherei, im Dorfladen und weiteren Orten aufgestellt.

Abstimmungsergebnis:

o. A.

Nichtöffentliche Sitzung:

Diese Niederschrift lag dem Gemeinderat noch nicht zur Genehmigung vor.