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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 24/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);

Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen

Die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen erlässt folgendenAllgemeinverfügung:

I. Für das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft (Gemeinden Himmelstadt und Retzstadt, sowie im Markt Thüngen und Markt Zellingen) wird ein absolutes Verbot von offenem Feuer erlassen.

II. Als Ausnahmeregelung ist das Grillen innerorts auf feuerfestem Untergrund im privaten Bereich erlaubt.

III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird angeordnet.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Zimmer 01, aus. Sie kann auf Wunsch eingesehen werden.

Zu II:

Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras oder Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu führen. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da ansonsten der Funkenflug ein Feuer verursachen könnte.

Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.

Zellingen, den 05.06.2023
gez. Stefan Wohlfart
Gemeinschaftsvorsitzender