Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); öffentliche Bekanntmachung der Einziehung eines Teilstücks der Ortsstraße Brückenstraße
Der Gemeinderat beschloss in der Sitzung vom 15.06.2023 die Einziehung des südlichen Endabschnitts der Ortsstraße Brückenstraße (Teilfläche der Flurnummer 8070/2 der Gemarkung Himmelstadt) aufgrund überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls (Art. 8 BayStrWG). Das einzuziehende Straßenteilstück ist ca. 37 Meter lang. Es beginnt auf Höhe des Eingangsbereichs des bestehenden Kindergartens auf Flurnummer 8060 und endet am südlichen Straßenende auf Höhe der südlichen Grundstücksgrenze von Flurnummer 8060.
Die Einziehung wird hiermit verfügt. Sie erfolgt zum Zeitpunkt der Sperrung.
Die Absicht der Einziehung und die Begründung wurde im Mitteilungsblatt Nr. 49/22 der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen (= Amtsblatt der Gemeinde Himmelstadt) vom 09.12.2022 bekanntgegeben. Während der Auslegung vom 12.12.2022 bis 13.03.2023 wurden keine entgegenstehenden Rechte geltend gemacht und keine anderen Einwendungen erhoben.
Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.vgem-zellingen.info eingesehen werden.
Die Einziehungsverfügung kann in der Zeit vom 03.07.2023 bis 03.08.2023 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, Neubau 2. OG, Zimmer 29, 97225 Zellingen eingesehen werden.
Die Verfügung gilt mit dem Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.