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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung Kindertageseinrichtung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Kindertageseinrichtung

des Marktes Thüngen

(Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung – GS/KiTa)

vom 01.09.2025

Der Markt Thüngen erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBI. S. 350), folgende Satzung:

§ 1

Elternbeiträge

Der Markt Thüngen erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Beiträge, Getränke- und Spielgeld nach dieser Satzung.

§ 2

Schuldner der Elternbeiträge

Schuldner der Elternbeiträge sind die Personensorgeberechtigten, welche die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung veranlasst haben bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird; mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

Die Schuld zur Zahlung der Elternbeiträge sowie des Getränke- und Spielgeldes entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung (Beginn des Vertragsverhältnisses) und endet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 4

Fälligkeit und Zahlung

(1)

Die Elternbeiträge sowie das Getränke- und Spielgeld sind als Monatsbetrag zu entrichten. Die Gebühren für die Benutzung sind am 01. eines jeden Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig.

(2)

Die Zahlung erfolgt in der Regel per Einzug im Lastschriftverfahren. Eine Zahlung der Gebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

(3)

Die Gebühren werden in der Regel für volle 12 Monate erhoben.

§ 5

Elternbeiträge für die Benutzung

(1)

Elternbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtung sind auch zu entrichten, wenn die Kindertageseinrichtung während der Ferien, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt.

(2)

Wird ein Kind bis zum 15. eines jeweiligen Monats aufgenommen, so ist der komplette Monatsbeitrag des Anmeldemonats zu entrichten. Bei Kindern welche ab dem 15. des jeweiligen Anmeldemonats aufgenommen werden, ist der halbe Monatsbeitrag fällig. Diese Regelung ist unabhängig vom Alter des Kindes.

(3)

Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen fernbleibt und der Platz in der Kindertageseinrichtung für das betreffende Kind freigehalten wird. Wenn ein Kind jedoch aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat nicht besuchen kann, kann der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet werden.

§ 6

Höhe der Elternbeiträge

(1)

Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Tabelle im Anhang zu dieser Satzung. Die Tabelle ist Bestandteil der Satzung und wird durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben.

(2)

Grundlage für die Höhe der Elternbeiträge sind die Regelungen des BayKiBiG.

(3)

Die monatlichen Elternbeiträge können unter Beachtung der Zahl der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder der Familie wie folgt ermäßigt werden:

1. Kind: Keine Ermäßigung

2. Kind: 20,00 € Ermäßigung

ab dem 3. Kind: jeweils 30,00 € Ermäßigung

(4)

Für Krippenkinder gilt eine Mindestbuchungszeit von mehr als 2 Stunden pro Tag. Für Kindergartenkinder gilt eine Mindestbuchungszeit von mehr als 3 Stunden pro Tag. Insgesamt müssen mindestens 10 Stunden pro Woche (Krippenkinder) bzw. 20 Stunden (Kindergartenkinder) gebucht werden.

(5)

Sofern der Freistaat Bayern nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG dem Träger Zuschüsse zum Elternbeitrag zahlt, reduziert sich der Elternbeitrag um diesen Betrag.

§ 7

Sonstige Gebühren

Die sonstigen weiteren Gebühren (Getränke- und Spielgeld) ergeben sich nach der Tabelle im Anhang zu dieser Satzung. Die Tabelle sowie der Anhang zur Satzung ist Bestandteil der Satzung und wird durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben

§ 8

Übernahme der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge können nach § 90 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt Main-Spessart) übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

§ 9

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung – GS/KiTa vom 30.11.2020, beschlossen in der Marktgemeinderatssitzung vom 30.11.2020, in Kraft getreten am 01.04.2021, außer Kraft.

Thüngen, den 01.07.2025
Markt Thüngen
_________________________
Lorenz Strifsky
Erster Bürgermeister

Anhang zur Satzung:

(1) Die Benutzungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:

Elternbeiträge pro Kind und Monat

(2) Die Kosten für Getränke- und Spielgeld sind zusätzlich zum Elternbeitrag zu entrichten. Das Getränke- und Spielgeld beträgt für Regelkinder und Krippenkinder 5,00 € pro Monat.

(3) Die Elternbeitragsentlastung des Freistaats Bayern in Höhe von 100,00 € pro Monat wird ab 1. September eines Jahres gewährt, in dem ein Kind drei Jahre alt wird. Die Zuwendung wird bis zum Schuleintritt gewährt und verringert die monatliche Gebühr entsprechend. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

Ein eventuell über die zu erhebende Gebühr hinaus gewährter Beitragszuschuss verbleibt beim Träger.

Eine Anrechnung eines eventuell über die Gebühr hinaus gewährten Beitragszuschusses auf andere Entgelte (z. B. Getränke- und Spielgeld oder Mittagessen) wird nicht gewährt.