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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeindliches Sonderförderprogramm zur Förderung baulicher Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung im Wohnbereich

In Ergänzung der Förderung privater Maßnahmen in der Altortsanierung im Ortsteil Zellingen und Retzbach durch die Regierung von Unterfranken erlässt der Markt Zellingen folgendes

Gemeindliches Sonderförderprogramm:

§ 1 Fördergebiet

Der Markt Zellingen gewährt für Erhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen privater Wohnhäuser in Zellingen, Retzbach und Duttenbrunn, die vor mehr als 60 Jahren erbaut wurden, Zuschüsse.

§ 2 Förderfähige Maßnahmen und Förderhöhe

(1) Abbruch

Die Bezuschussung eines Abbruches ist gekoppelt an den Neubau bzw. die Sanierung eines Wohn-und/oder Geschäftshauses auf dem gleichen Buchgrundstück. Der Neubau bzw. die Sanierung muss gemäß der Empfehlung des Städtebauarchitekten bzw. der Gestaltungssatzung des Marktes Zellingen durchgeführt werden. Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer geringen Größe nicht selbständig bebaut werden können, gilt als Grundstück in diesem Sinn die gemeinsam zur Bebauung vorgesehenen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden Buchgrundstücke. Für den Abbruch eines Gebäudes beträgt die Förderung 30 % der durch Originalrechnungen nachgewiesenen Kosten, maximal 10.000 € je Grundstück.

Die Auszahlung des Zuschusses für den Abbruch erfolgt nach durchgeführtem Abbruch. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Vorlage der bestandskräftigen Baugenehmigung für den Ersatzbau.

Abbruchmaßnahmen, die als Einzelmaßnahmen beantragt werden (ohne Ersatzbau oder verbundenen Sanierungsmaßnahmen) sind nur nach Einzelfallentscheidung im Marktgemeinderat förderfähig. Vorab muss eine Einschätzung des beauftragten Städtebauplaners erfolgen, inwieweit der Abbruch städtebaulich anzustreben ist.

(2) Sanierung

Die Förderung der Sanierung eines bestehenden Gebäudes erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

Das zu fördernde Gebäude ist älter als 60 Jahre.

Die Förderhöhe beträgt 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 20.000 € je Grundstück. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere förderfähige Objekte, gilt der Förderhöchstbetrag von 20.000 € für jedes förderfähige Objekt.

Die Investitionen sind durch Originalrechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen.

Eigenleistungen werden nicht gefördert. Materialkosten, die Kosten aller notwendigen Entsorgungen, die Kosten der für den Abbruch evtl. notwendigen Statik, das Architektenhonorar sowie etwaige Gebühren (Baugenehmigungsgebühr des Landratsamts, Gebühren der Gemeinde für Gerüststellung etc) werden auf Nachweis gefördert.

Der Förderbetrag erhöht sich pro Kind um 2.000 €, jedoch höchstens um 6.000 €. Als Kinder in diesem Sinn gelten Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, längstens jedoch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und wenn das Kind mit den Förderberechtigten im geförderten Objekt wohnt. Die kinderbezogene Förderung ist rückwirkend möglich, wenn das Kind spätestes drei Jahre nach Bezugsfertigkeit des geförderten Objektes geboren wurde. Der Bezug des Kindergeldes ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse nachzuweisen.

(3) Im Einzelnen sind förderfähig:

Abbrüche

Alle von außen sichtbaren Gewerke (zimmermannsmäßige Dachkonstruktion, Dacheindeckung einschließlich Dachdämmung, Gauben, Fassade einschließlich Fassadendämmung, Fenster, Türen).

Umnutzung von Nebengebäuden oder deren Ersatzbau (Ställe, Scheunen, Garagen) zu Wohnzwecken

Außenanlagen (Laub- und Obstbäume, Weg-/Hofbefestigungen bis 100 m², Hoftore, Zäune, Natursteinmauern)

Nicht gefördert wird die Sanierung von Wintergärten.

Bei nicht durch die Satzung geregelten Fällen behält sich der Marktgemeinderat eine Einzelfallentscheidung vor.

Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind einzuhalten. Befreiungen sind durch den Städtebauarchitekten bzw. durch den Marktgemeinderat möglich.

(4) Bagatellgrenze

Die förderfähigen Mindestinvestitionen müssen bei einer Sanierung 20.000 € betragen. Die Mindestförderung beläuft sich auf 2.000 €.

(5) Vorsteuerabzugsberechtigung

Ist der Förderberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt, gelten die Nettobeträge der Bau- bzw. Abbruchkosten als Berechnungsgrundlage. Die Steuer ist vor Auszahlung der Fördermittel in Abzug zu bringen.

§ 3 Förderkriterien

Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt, dazu ist das bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.

Die beabsichtigte Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme muss vorab mit dem durch den Markt Zellingen bestellten städtebaulichen Berater abgestimmt und durch Vorlage eines Protokolls des städtebaulichen Beraters nachgewiesen werden.

Vor Bewilligung einer Förderung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen werden.

Bei verschwiegenem Maßnahmenbeginn ohne Baufreigabe, bei Nichtangabe von Zuschüssen durch andere Förderprogramme sowie bei unkorrekter Abrechnung geht der Förderanspruch verloren und für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird ein finanzieller Ausgleich (pauschal 500,- €) erhoben.

Fördergrundlage ist der schriftliche Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (z. B. bestandskräftige Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Sicherstellung der Erschließung).

Grundlage der Förderung ist die Vorlage der Kostenschätzung durch den Architekten gem. DIN 276 oder von mindestens zwei schriftlichen Angeboten für alle zur Förderung beantragten Gewerke beim Markt Zellingen. Wird die Sanierung in mehreren Abschnitten ausgeführt, muss die Gesamtmaßnahme in fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde abgeschlossen sein. Hierzu sind ein Zeitplan und ein Nachweis der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Teilauszahlungen (max. 2 Abschläge + evtl. Abbruchförderung) sind auf Antrag nach Erreichung der Hälfte der Gesamtmaßnahme möglich.

Bei Abschluss der Baumaßnahme bzw. Teilbaumaßnahme sind für alle geförderten Maßnahmen Zahlungsnachweise beim Markt Zellingen vorzulegen. Diese sind gemäß des bereitgestellten Verwendungsnachweises aufzulisten und mit Ordnungsnummern zu versehen.

Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten auf Nachweis förderfähig.

Nach Abschluss der Neubau-, Abbruch- bzw. Sanierungsmaßnahme erfolgt eine Überprüfung durch den örtlich bestellten städtebaulichen Berater des Marktes Zellingen. Diese ist durch ein Protokoll des städtebaulichen Beraters nachzuweisen.

Die durchgeführte Maßnahme ist fotografisch und zeitlich zu dokumentieren. Eigenleistungen sind durch ein Bautagebuch zeitlich zu dokumentieren.

Die Bindungsfrist für gewährte Fördermittel beträgt 25 Jahre. Das bedeutet, dass Objekte, die mit Mitteln aus dem gemeindlichen Sonderförderprogramm bezuschusst werden, erst wieder nach Ablauf der Bindungsfrist bezuschusst werden können. Zwischenzeitliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen sind hierbei unerheblich.

§ 4 Rückforderung und Verzinsung

Der Förderbetrag ist zurück zu erstatten, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde die Baumaßnahme oder Teilbaumaßnahme vollständig durchgeführt ist. Der zurück zu erstattende Betrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Auf eine dingliche Sicherung wird verzichtet. Vor einer Auszahlung bzw. Teilauszahlung ist ein Finanzierungsplan vorzulegen.

§ 5 Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Förderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel möglich. Die Förderung nach diesem Programm ist gegenüber staatlichen Förderprogrammen (z. B. BAFA, KfW) nachrangig. Auf besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gem. § 7 i und § 7 h Einkommensteuergesetz wird verwiesen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2025. Die Förderrichtlinie vom 01.01.2024 (Datum des In Kraft Tretens) wird aufgehoben. Der Marktgemeinderat Zellingen entscheidet rechtzeitig über die Fortgeltung dieser Richtlinie.

Das Kommunale Förderprogramm im Ortsteil Zellingen im Rahmen der Altortsanierung Zellingen bleibt weiterhin bestehen.

Für Antragsteller im räumlichen Geltungsbereich der Altortsanierung Zellingen und Retzbach findet das Gemeindliche Sonderförderprogramm keine Anwendung. Eine kumulative Förderung ist nicht möglich.

Zellingen, den 08.07.2025
Markt Zellingen

Stefan Wohlfart
Erster Bürgermeister