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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 30/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Nutzung der öffentlichen Brauchwasser-Versorgungseinrichtung des Marktes Zellingen an der Kläranlage, Retzbach

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Zellingen folgende Satzung:

§ 1 

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Marktgemeinde betreibt auf dem gemeindlichen Grundstück mit der Flurnummer 2017, Gemarkung Retzbach eine öffentliche Einrichtung zur Brauchwasser-Versorgung für das Marktgemeindegebiet Zellingen.

(2) Art und Umfang dieser Einrichtung bestimmt die Marktgemeinde. Im Konkreten wird die Nutzung wie folgt festgelegt:

• Die Entnahme von Brauchwasser an dieser Stelle ist nur Einwohnern der Marktgemeinde Zellingen gestattet (siehe Art. 15 GO). Dies gilt konkret und ausschließlich für Landwirte, Winzer, sowie Kleingärtner für Dauerkulturen im Außenbereich, sowie für Belange des Naturschutzes nach Maßgabe der UNB oder der HNB, soweit dies durch einen Wasserbescheid abgedeckt ist.

• Eine Ausnahme hiervon gilt für Sonstige Nutzer, welche Flächen (Ackerflächen oder Weinbergsflächen) in der Gemarkung Zellingen, Retzbach oder Duttenbrunn bewirtschaften.

• Das Verbringen von Brauchwasser außerhalb der Gemarkung von Zellingen, Retzbach und Duttenbrunn ist ausdrücklich nicht gestattet. Dies gilt auch für Gemeindeeinwohner von Zellingen, welche in anderen Gemarkungen Flächen bewirtschaften.

• Ein Befüllen von Wasserzisternen mit Hausanschluss, sowie die Befüllung von Pools sind nicht gestattet.

§ 2 Entnahmezeiten

an Werktagen (Montag bis Samstag) = von 06.00 bis 22.00 Uhr

§ 3 Gebührenerhebung

Der Markt Zellingen erhebt für die Nutzung der Brauchwasser-Versorgungseinrichtung Entnahmegebühren nach der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Brauchwasser-Versorgungseinrichtung des Marktes Zellingen an der Kläranlage Retzbach.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Absatz 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich

• den Vorschriften, welche in dieser Satzung geregelt sind zuwiderhandelt oder

•→gegen die von der Marktgemeinde angeordneten Gebote und Verbote verstößt.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall / Zwangsmittel

(1) Die Marktgemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (= Erlass eines Bußgeldbescheides).

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Zellingen, den 24.07.2026
Stefan Wohlfart
1. Bürgermeister