Aufgrund des Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist erlässt der Markt Zellingen folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der öffentlichen Brauchwasser-Versorgungseinrichtung des Marktes Zellingen an der Kläranlage in Retzbach.
Für die Entnahme wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 € je cmb (inkl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und einem evtl. anfallenden Wassercent) und ein Mindestentgelt in Höhe von 30,00 € je Kalenderjahr und Nutzer festgesetzt.
1Im Bereich der Entnahmestelle wird ein Entnahmeordner mit Blättern zur Selbsteintragung geführt. 2Der Entnehmer verpflichtet sich Name, vollständige Anschrift und tatsächlich entnommene Menge auf das Entnahmeblatt einzutragen. 3Mit seiner Unterschrift stimmt der Entnehmer dem Satzungsinhalt zu.
Gebührenschuldner ist der durch Selbsteintrag aufgeführte Entnehmer.
(1) Die Gebühr entsteht mit jeder Entnahme aus der Brauchwasser-Versorgungseinrichtung.
(2) Sie wird durch die Gemeindeverwaltung festgestellt und zum Ende des Kalenderjahres festgesetzt.
Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft