im Ortsteil Retzbach in den Untergrund durch den Markt Zellingen
Das Landratsamt Main-Spessart erlässt folgenden
B e s c h e i d :
1. Gehobene Erlaubnis
1.1 Gegenstand der Erlaubnis
Dem Markt Zellingen - Unternehmensträger - wird die gehobene Erlaubnis für die Benutzung des Grundwassers durch Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser) aus dem Baugebiet „Klinge“ in den Untergrund erteilt.
1.2 Zweck der Erlaubnis
Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Niederschlagswassers von Dach-, Straßen- und Grünflächen aus dem Baugebiet „Klinge“. Das Niederschlagswasser soll nach Reinigung über eine Sedimentationsanlage über ein Becken ins Grundwasser versickert werden.
1.3 Planunterlagen
Der Erlaubnis liegen folgende Antragsunterlagen der Arz Ingenieure GmbH & Co.KG, Würzburg, unter Beachtung der Roteintragungen zugrunde:
Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 02.10.2023 sowie dem Bescheidvermerk des Landratsamtes Main-Spessart vom 11.07.2024 versehen.
Alle Planunterlagen sind Bestandteil dieses Bescheides.
2. Inhalts- und Nebenbestimmungen
2.1 Die Erlaubnis wird bis zum 31.07.2044 befristet.
2.2 Es darf ausschließlich das auf den genannten Baugebietsflächen (Dachflächen: AE: maximal 10.298 m², Straßenflächen: AE: maximal 4.176 m², Pflasterflächen: AE: maximal 2.805 m², Grünflächen: AE: maximal 24.913 m²) anfallende Niederschlagswasser nach Reinigung über eine Sedimentationsanlage im Becken versickert werden. Stärker verschmutztes Niederschlagswasser und insbesondere die häuslichen Abwässer sind über die Schmutzwasserkanalisation zu entsorgen.
2.3 Das von den Flächen anfallende Niederschlagswasser darf keine für das Grundwasser schädlichen Konzentrationen an Schadstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe und Ölschieren aufweisen. Das Waschen von Kfz ist auf den zu entwässernden Flächen nicht zulässig. Die Entwässerungsflächen sind sauber zu halten.
2.4 Auf den Flächen, die in das Versickerungsbecken entwässern, dürfen keine Materialien, Geräte etc. gelagert bzw. abgestellt werden, von denen durch Niederschlag Stoffe abgewaschen werden, die nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser haben können.
2.5 Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder eine Verwendung von Reinigungsmitteln ist auf den Flächen, die in die Versickerungsanlage entwässern, nicht gestattet.
2.6 Die Dachflächen, die an die Versickerung angeschlossen sind, dürfen nicht mit einer Eindeckung versehen sein, die eine Lösung von schädlichen Metallen in das Niederschlagswasser ermöglicht. Auch für die Leitungen sind geeignete Materialien zu verwenden, bei denen eine Lösung von Metallen weitgehend ausgeschlossen werden kann.
2.7 Bei auftretenden Schäden, Verunreinigungen oder Unfällen ist sofort, ohne Zeitverzug das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu benachrichtigen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und zur Vermeidung von Kontaminationserweiterungen einzuleiten.
2.8 Der Grund und Boden, durch den versickert wird (Oberboden und Untergrund), darf nicht verunreinigt sein und muss eine ausreichende Durchlässigkeit, entsprechend der verwendeten Bemessungswerte, aufweisen. Die Aushubarbeiten zur Herstellung des Beckens sind daher gutachterlich zu begleiten. Der Nachweis ist im Zuge der Bauabnahme dem Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) vorzulegen. Sofern im Zuge der Aushubarbeiten für das Becken Auffüllungen, Untergrundverunreinigungen bzw. undurchlässige Bodenschichten angetroffen werden, sind diese zu beseitigen und durch geeignetes Bodenmaterial (Z0 nach LAGA) zu ersetzen. Ein Nachweis über den vorgenommenen Bodenaustausch ist dann dem PSW vorzulegen.
2.9 Die Mächtigkeit der bewachsenen Oberbodenschicht im Versickerungsbecken muss dauerhaft mindestens 10 cm betragen. Um eine ausreichende Reinigung zu gewährleisten, muss der Oberboden neben dem mindestens angesetzten kf-Wert auch folgende Werte aufweisen: pH-Wert: 6-8, Humusgehalt: 1% bis 3% und Ton- und Schluffgehalt unter 10%. Alle geforderten Bodeneigenschaften sind vor dem Einbau gutachterlich zu bestätigen und dem PSW im Zuge der Bauabnahme vorzulegen.
2.10 Das Versickerungsbecken ist zum Schutz vor Verschlammung und Erosion unmittelbar nach Herstellung und vor Inbetriebnahme mit einer Extensivrasensaatmischung einzusäen. Das Pflanzen von Flachwurzlern oder Bäumen im Bereich des Beckens ist nicht zulässig. Bei Bäumen ist ein Mindestabstand des halben Kronendurchmessers von der Oberkante der Versickerungseinrichtung zu halten. Der Zulauf ist so zu gestalten, dass eine möglichst gleichmäßige Beschickung der Versickerungsfläche erfolgt und keine Auswaschungen zu besorgen sind.
2.11 Um die Funktionsfähigkeit des Beckens hinsichtlich der Reinigungs- und Versickerungsleistung zu gewährleisten, ist die Sohle in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Zur Erhaltung der Sickerfähigkeit im Sickerbecken und dem Schutz des Grundwassers vor Schadstoffen, ist durch geeignete Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten eine dauerhafte Begrünung sicherzustellen. Eine Abdeckung des Beckens mit Rindenmulch oder Kies ist nicht zulässig.
2.12 Im Betrieb des Versickerungsbeckens sind die betrieblichen Maßnahmen gemäß Tabelle 5 des DWA-A 138 zu beachten.
2.13 Im Bereich der Versickerungsflächen dürfen weder Pflanzenschutz- noch Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden.
2.14 Bei Bedarf sind vorhandene Fremdstoffe und Ablagerungen aus dem Becken zu entfernen. Das Becken ist durch jährliche Mahd gehölzfrei zu halten.
2.15 Eine andere, als die in den Unterlagen beschriebene Nutzung der Mulde ist nicht zulässig (Naturschutz, Spielfläche etc.).
2.16 Als Sedimentationsanlage ist eine Anlage zu verwenden, die dem Typ D25a nach DWA-M 153 entspricht. Im Zuge der Bauabnahme ist zu bestätigen, dass es sich um eine Anlage mit max. 18 m³/(m²*h) Oberflächenbeschickung bei einer Regenspende von 15 l/(s*ha) handelt.
2.17 Um die Funktionsfähigkeit der Sedimentationsanlage zu erhalten, ist die Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. zu reinigen. Eine Betriebsanweisung gemäß DWA-A 166 ist für die Anlage bereitzustellen und dem PSW vorzulegen.
2.18 Nach Fertigstellung und Betriebsfähigkeit aller für den Betrieb erforderlichen Anlagen und Betriebseinrichtungen ist eine Funktionskontrolle und eine Kontrolle auf Fehlanschlüsse durchzuführen.
2.19 Der Antragsteller ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere für die Unterhaltung der Anlage verantwortlich. Der Betrieb, insbesondere die Arbeiten und Kontrollen, sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten. Dieses ist auf Verlangen dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vorzulegen.
2.20 Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.
2.21 Bauabnahme
Der Vorhabensträger hat nach Abschluss der Bauarbeiten die Bestätigung eines privaten Sachverständigen i.S.v. Art. 65 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahme entsprechend dem Bescheid ausgeführt worden ist oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden ist.
Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht mehr einsehbar oder zugänglich sind und die für die Funktion der Anlage von nicht unwesentlicher Bedeutung sind, ist der private Sachverständige so rechtzeitig zu beauftragen, dass durch die Durchführung von Teilabnahmen eine ordnungsgemäße Abnahme nach Art. 61 BayWG erreicht werden kann.
Zur Bauabnahme muss ein Bestandsplan der Abwasseranlage vorliegen.
Die geforderte Bestätigung des privaten Sachverständigen ist dem Landratsamt Main-Spessart zeitnah vorzulegen.
2.22 Die wasserrechtliche Erlaubnis ist an die beschriebene Nutzung der zu entwässernden Flächen gebunden. Änderungen der Nutzung oder der Größe, der an die Entwässerung angeschlossenen Flächen sind unverzüglich anzuzeigen. Werden Änderungen oder Erweiterungen an der Anlage vorgenommen, sind diese gesondert zu beantragen.
2.23 Rechtsnachfolge
Die mit der Gestattung verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gelten auch für den oder die Rechtsnachfolger der Vorhabensträgerin. Die Rechtsnachfolge ist anzuzeigen.
3. Hinweise
3.1 Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den Inhalts- und Nebenbestimmungen dieses Bescheides grundsätzlich nicht enthalten.
3.2 Auflagenvorbehalt nach § 13 WHG
Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.3 Der Vorhabensträger ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlage zu dulden. Insbesondere hat er den zuständigen Behörden und Dienststellen den Zugang zur Anlage zu gestatten (Art. 101 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG).
3.4 Der Vorhabensträger haftet für alle Schäden, die Dritten durch die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage entstehen. Bei Fischereischäden bleibt die Schadensregulierung einer gütlichen Vereinbarung mit den Fischereiberechtigten oder einem gesonderten Schätzverfahren vorbehalten.
4. Kostenentscheidung
4.1 Der Markt Zellingen hat als Veranlasser die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
4.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt.
4.3 Erstattungspflichtige Auslagen sind in Höhe von 660,00 € angefallen.
G r ü n d e :
Der Markt Zellingen beantragte mit Schreiben vom 21.12.2022 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zum Versickern von Niederschlagswasser aus dem neuen Baugebiet „Klinge“ im Ortsteil Retzbach in den Untergrund.
In dem wasserrechtlichen Verfahren wurden folgende Stellen gehört:
| - | Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg |
| - | Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Main-Spessart |
| - | Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Main-Spessart |
Die Unterlagen wurden dem Wasserwirtschaftsamt erstmals mit Schreiben vom 12.01.2023 zur Begutachtung vorgelegt. Für eine abschließende Begutachtung wurden weitere Planunterlagen nachgefordert. Die ergänzenden Unterlagen legte der Markt Zellingen mit Schreiben vom 10.05.2023 vor. Die geforderte übersichtliche Darstellung der zu entwässernden Flächen (Art, Größe, Nutzung etc.) im Lageplan fehlt in den vorgelegten Unterlagen weiterhin und wird per Roteintrag ergänzt.
Grundsätzlich haben die Beteiligten dem Vorhaben zugestimmt, teilweise wurden Inhalts- und Nebenbestimmungen vorgeschlagen.
Weitere Beteiligte waren nicht zu ermitteln.
Die der gehobenen Erlaubnis zugrundeliegenden Pläne lagen in der Zeit vom 29.01.2024 bis 29.02.2024 bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) öffentlich aus. Die Auslegung wurde mit Bekanntmachung vom 22.01.2024 im Mitteilungsblatt Nr. 4/2024 vom 26.01.2024 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Während der Einwendungsfrist wurden keine Einwendungen erhoben.
Die beteiligten Behörden sowie der Antragsteller haben schriftlich auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet.
Das Landratsamt Main-Spessart ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz -BayWG- i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG).
Das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund stellt eine Gewässerbenutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, die der behördlichen Erlaubnis bedarf (§§ 8, 12 WHG). Erteilt wird eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG.
Die Entwässerung des Baugebietes „Klinge“ in der Gemarkung Retzbach erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Niederschlagswasser wird über eine Sedimentationsanlage in den Untergrund versickert.
Die in das Versickerungsbecken zu entwässernde abflusswirksame Fläche Au beträgt insgesamt ca. 15.550 m² (AE: ca. 42.192 m²). Diese setzt sich zusammen aus: Dachfläche: ca. 9.268 m², asphaltierte Straßenfläche: ca. 3.758 m², gepflasterte Hofflächen: ca. 1.403 m², Grünflächen: ca. 1.121 m².
Die Flächenangaben wurden von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg nicht geprüft. Die ordnungsgemäße Flächenermittlung durch den Antragsteller wurde vorausgesetzt. Sofern sich Änderungen ergeben sollten, die sich auf die Berechnungsergebnisse auswirken, sind entsprechende Unterlagen nachzureichen.
Die Zulässigkeit der Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser kann mit Hilfe des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ beurteilt werden. Die Dimensionierung des Versickerungsbeckens erfolgt anhand des Arbeitsblattes DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“.
Qualitativer Nachweis
Mit der vom Planer gewählten Gewässerbelastbarkeit für Grundwasser von G12 = 10 Punkte besteht aus fachlicher Sicht Einverständnis.
Für die Belastung aus der Luft wurde vom Planer ein Wert von L1 = 1 Punkt und für die Belastungen aus den Flächen Werte von F1 = 5 Punkte (Grünflächen), F2 = 8 Punkte (Dachflächen), F3 = 12 Punkte (Pflasterflächen) und F4 = 19 Punkte (Straßenflächen) angesetzt. Diese Annahmen erscheinen vertretbar.
Nach der Bewertung anhand des Merkblattes DWA-M 153 liegen die getroffenen Annahmen für die Einleitung über der vertretbaren Belastbarkeit des Grundwassers. Eine Regenwasserbehandlung ist somit erforderlich. Für die Versickerung wird hierfür eine Sedimentationsanlage des Typ D25a nach DWA-M 153 und der mindestens 10 cm bewachsene Oberboden angesetzt. Mit der Berechnung besteht aus fachlicher Sicht Einverständnis. Von einer ausreichenden Regenwasserbehandlung kann somit ausgegangen werden.
Dimensionierung
Das Versickerungsbecken wurde bei einer Länge von 40 m und einer Breite von 13 m auf eine Versickerungsfläche von ca. 520 m² bei einem vorhandenen Volumen von ca. 602 m³ nach DWA-A 138 ausreichend bemessen.
Das Versickerungsbecken erreicht eine Überflutungssicherheit von 10 Jahren. Bei stärkeren Regenereignissen entlastet das Becken über einen Notüberlauf in die angrenzenden Grünflächen.
Die Dimensionierung der Sedimentationsanlage wurde nicht geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass sie ausreichend dimensioniert ist, um die Bedingungen für eine ausreichende Reinigungsleistung nach DWA-M 153 zu erfüllen.
Die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten (§ 60 Abs. 1 WHG). Die fachliche Prüfung des Antrages ergab keine Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Abwasseranlagen. Mit den gewählten verfahrenstechnischen Ansätzen für die Behandlung des Niederschlagswassers besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.
Menge und Schädlichkeit des Abwassers werden dem Stand der Technik gemäß § 57 WHG entsprechend geringgehalten. Die Versickerung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar. Die Einwirkungen auf das Grundwasser durch die Niederschlagsversickerung können durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen so begrenzt werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Mit der beantragten Versickerung sind voraussichtlich keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erwarten. Daher sind auch die Bewirtschaftungsziele gemäß § 47 WHG durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, sie stehen dem Ziel des guten chemischen Zustands nicht entgegen.
Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten.
Versagungsgründe gem. § 12 Abs. 1 WHG sind im Zuge des Verfahrens nicht bekannt geworden. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der Fachbehörden und dienen der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen. Sie stützen sich auf § 13 WHG, die Befristung auf Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG und die Widerruflichkeit auf § 18 WHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6, und 10 Kostengesetz i. V. m. Lfd.-Nr. 8.IV.0, Tarifstellen 1.1.4.5 und 1.2.3 Kostenverzeichnis zum Kostengesetz. Die festgelegten Auslagen betreffen Gutachterkosten des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder bei Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise: