in der Gemarkung Retzbach über einen Wegseitengraben in den Main und zeitweises Versickern von Niederschlagswasser in den Untergrund durch den Markt Zellingen
Das Landratsamt Main-Spessart erlässt folgenden
B e s c h e i d :
| 1. | Gehobene Erlaubnis |
| 1.1 | Gegenstand der Erlaubnis |
|
| Dem Markt Zellingen -Vorhabensträger - wird die gehobene Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet Retzbach II über einen Wegseitengraben in den Main sowie für das zeitweise Versickern in den Untergrund erteilt. |
| 1.2 | Zweck der Benutzung |
|
| Am nördlichen Rand des Ortsteiles Retzbach soll das Gewerbegebiet „Retzbach II“ im Trennsystem erschlossen werden. Die geplante undurchlässige Fläche des Gewerbegebietes liegt bei ca. 2,66 ha. Das anfallende Niederschlagswasser soll gedrosselt in einen Graben eingeleitet werden, der nach ca. 200 m in ein namenloses Gewässer (Vorflutgraben) fließt. Nach circa 500 m mündet dieser in den Main. Eine zumindest teilweise Versickerung des eingeleiteten Niederschlagswassers kann im Bereich der Gräben nicht ausgeschlossen werden. Die Einleitungsstelle in den Graben befindet sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2050 Gemarkung Retzbach. |
| 1.3 | Planunterlagen |
|
| Der Erlaubnis liegen folgende Antragsunterlagen der Arz Ingenieur, Würzburg zugrunde: |
|
| • | Antrag mit Erläuterungsbericht vom 22.09.2023 |
|
| • | Übersichtsplan M 1 : 25.000 |
|
| • | Lageplan – Ver- und Entsorgung M 1 : 500 |
|
| • | Längsschnitte – Regenwasser- und Mischwasserkanal M 1 : 500/100 |
|
| • | Regenklärbecken – Grundriss, Schnitte und Lageplanausschnitt M 1 : 50, 1 : 500 |
|
| Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 07.11.2023 sowie dem Bescheidvermerk des Landratsamtes Main-Spessart vom 04.07.2024 versehen. |
|
| Alle Planunterlagen sind Bestandteil dieses Bescheides. |
| 2. | Inhalts- und Nebenbestimmungen |
| 2.1 | Die Erlaubnis ist befristet bis zum 30.06.2044. |
| 2.2 | Umfang der Niederschlagswassereinleitung und Anforderungen |
| 2.2.1 | Zulässige Abflüsse und erforderliche Retentionsraumvolumen |
|
| Aus der zulässigen hydraulischen Gewässerbelastung an der Einleitstelle ergeben sich folgende Anforderungen an die Niederschlagswassereinleitung: |
| Bezeichnung der Einleitung | Max. zulässiger Einleitungsabfluss (l/s) | Mindestens erforderliches Retentionsvolumen (m³) | Max. zulässiger Einleitungabfluss (l/s) | Überschreitungshäufigkeit für Bemessungslastfall |
| RRB „Retzbach GE II“ | 15 | 1.062 | 535 | 0,1/a |
| 2.2.2 | Notwendige Niederschlagswasserbehandlung |
|
| Aus der zulässigen qualitativen Gewässerbelastung an der Einleitungsstelle /den Einleitungsstellen ergeben sich folgende Anforderungen: |
| Bezeichnung der Einleitung | Mindest. erforderliche Niederschlagswasserbehandlung |
| RRB „Retzbach GE II“ | Regenklärbecken ohne Dauerstau; rkrit = 30 l/(s*ha); qA < 10 m/h |
| 2.2.3 | Zulässige Flächenbelastung |
|
| Die an das Regenklärbecken angeschlossenen Flächen dürfen keine höhere Flächenverschmutzung aufweisen, als im qualitativen Nachweis nach DWA-M 153 für den jeweiligen Bereich angenommen wurde. Darauf ist insbesondere bei den Hofflächen der Gewerbebetriebe zu achten. Bei Flächenbelastungen, die über den qualitativen Nachweis hinausgehen, ist eine gesonderte Vorreinigung vonnöten. |
| 2.3 | Betrieb und Unterhaltung |
| 2.3.1 | Personal |
|
| Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. |
| 2.3.2 | Eigenüberwachung |
|
| Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. |
| 2.3.3 | Dienst- und Betriebsanweisungen |
|
| Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind für das Betriebspersonal zugänglich an geeigneter Stelle auszulegen und dem Landratsamt Main-Spessart sowie dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg auf Verlangen vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen. |
|
| Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisation, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. |
|
| In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs mit Wartung und Unterhaltung sowie zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen. Der Mindestumfang nach den einschlägigen technischen Regeln ist zu beachten: |
|
| Für Anlagen der zentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung: |
|
| • | Arbeitsblatt DWA-A 166, Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung. Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung (Nov. 2013) |
|
| • | Merkblatt DWA-M 176, Hinweise zur konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung von Bauwerken der zentralen Regenwasserbehandlung (Nov. 2013) |
| 2.4 | Bauausführung |
| 2.4.1 | Alle Arbeiten, die zu einer unmittelbaren, über mehrere Stunden andauernden, deutlich sichtbaren Eintrübung im Bereich der Einleitungsstelle des Mains oder zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, beispielsweise aufgrund von Abschwemmungen von Bodenmaterial, Feststoffen, wassergefährdenden Stoffen (z.B. Diesel, Benzin, Öle und dgl.), sind außerhalb der Schonzeit von Hecht, Zander, Rotauge, Rotfeder, Nerfling, Nase und Barbe (01. Februar - 15. Juni) durchzuführen. |
| 2.4.2 | Bei der Abwicklung der Bauarbeiten ist eine Verschmutzung des Wegseitengrabens sowie des Mains nach dem Stand der Technik zu vermeiden. D.h. Baumaterialien, Aushub, wassergefährdende Stoffe und dgl. dürfen nicht so gelagert werden, dass diese bei Starkregenereignissen abgeschwemmt werden oder eine Gewässerverunreinigung des Vorfluters verursachen können. |
| 2.4.3 | Bei der Bauabfolge ist die Profilierung des Wegseitengrabens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und während einer Trockenperiode durchzuführen. Der anfallende Aushub (z.B. Sedimente, Feinstoffe, Schlämme, Algen, Laub, usw.) ist dabei zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. |
| 2.4.4 | Die Einlaufstelle in den Wegseitengraben nach dem Bahndamm ist so zu befestigen, dass Kolkbildung bzw. Abschwemmung von Bodenmaterial vermieden werden kann. |
| 2.4.5 | Die bestehende Einleitungsstelle in den Main ist ggf. den höheren Wassermengen, die zusätzlich aus dem Gewerbegebiet zufließen, anzupassen. |
| 2.4.6 | Das Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten. |
| 2.4.7 | Eine Überschneidung des Eingriffsbereichs des geplanten Regenrückhaltebeckens sowie dem Areal der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßahme (Bebauungsplan Gewerbegebiet Retzbach II, Fl.-Nr. 2358, Gemarkung Retzbach) ist nicht zulässig. |
| 2.4.8 | Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche sind nicht zulässig und zu vermeiden. |
| 2.4.9 | Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm vom 19.08.1970, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970 sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - zu beachten (siehe Merkblatt). |
| 2.5 | Anzeige- und Informationspflichten |
| 2.5.1 | Wesentliche Änderungen |
| 2.5.1.1 | Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen. |
| 2.5.1.2 | Gelangt bei einem Unfall, oder anderen Vorkommnissen verunreinigtes Wasser bis in den Main, sind neben dem Landratsamt Main-Spessart oder der Polizei, die Fischereiberechtigten (Fischereiverband Unterfranken. e.V., vertreten durch Herrn Willi Stein; Koppelfischereiordnung V, vertreten durch Frau Ingeborg Kremer) sofort zu verständigen. Die Verständigung umfasst neben dem Beginn der Verschlechterung auch die Rückmeldung, wann der unbeeinträchtigte Zustand wiederhergestellt ist. |
| 2.5.2 | Baubeginn und –vollendung |
| 2.5.2.1 | Baubeginn und -vollendung sind dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Anlage in mehreren Bauabschnitten ausgeführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen. |
| 2.5.2.2 | Die Fischereirechtsinhaber in dem betroffenen Main-Abschnitt (Fischereiverband Unterfranken. e.V., vertreten durch Herrn Willi Stein, Andreas-Grieser-Str. 79, 97084 Würzburg; Koppelfischereiordnung V, vertreten durch Frau Ingeborg Kremer, Rückertstr. 5, 97753 Karlstadt) sind, aufgrund der Betroffenheit, über die Einleitungserlaubnis vom Vorhabenträger zu informieren. |
| 2.5.3 | Bestandspläne |
| Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme sind dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Main-Spessart jeweils eine Fertigung der aktualisierten Bestandspläne unaufgefordert zu übergeben. Wurde von den geprüften Bauunterlagen nicht abgewichen, genügt eine entsprechende Mitteilung. |
| 2.5.4 | Bauabnahme |
| Der Vorhabensträger hat nach Abschluss der Bauarbeiten die Bestätigung eines privaten Sachverständigen i.S.v. Art. 65 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahme und die Ausgleichsmaßnahme entsprechend dem Bescheid ausgeführt worden sind oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind. |
| Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht mehr einsehbar oder zugänglich sind und die für die Funktion der Anlage von nicht unwesentlicher Bedeutung sind, ist der private Sachverständige so rechtzeitig zu beauftragen, dass durch die Durchführung von Teilabnahmen eine ordnungsgemäße Abnahme nach Art. 61 BayWG erreicht werden kann. |
| Zur Bauabnahme müssen Bestandspläne der Abwasseranlage vorliegen. |
| Die geforderte Bestätigung des privaten Sachverständigen ist dem Landratsamt Main-Spessart zeitnah vorzulegen. |
| 2.6 | Unterhaltung und Ausbau des Gewässers |
| Der Betreiber hat die Auslaufbauwerke sowie das Ufer bis 10 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten. |
| Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen. |
| Der Aufwuchs im Regenrückhaltebecken und im Wegseitengraben ist mindestens 1 x jährlich abzumähen. Das anfallende Mähgut darf hierbei nicht ins Gewässer eingeschwemmt werden (nach einem Regenereignis) und ist deshalb aus Vorsorgegründen möglichst umgehend zu entfernen. |
| 2.7 | Abwasserabgabe |
|
| Für das Einleiten von Abwasser hat der Unternehmensträger eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. |
| 2.8 | Rechtsnachfolge |
|
| Die mit der Gestattung verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gelten auch für den oder die Rechtsnachfolger der Vorhabensträgerin. Die Rechtsnachfolge ist anzuzeigen. |
| 3. | Hinweise |
| 3.1 | Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den Inhalts- und Nebenbestimmungen dieses Bescheides grundsätzlich nicht enthalten. |
| 3.2 | Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften |
|
| Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu lassen. |
| 3.3 | Standsicherheit |
|
| Mit der Ausführung der auf Standsicherheit zu prüfenden Bauteile darf erst begonnen werden, wenn die geprüften Nachweise dem Landratsamt Main-Spessart vorliegen. |
|
| Für Anlagen und Einrichtungen, die nicht nach BayBO genehmigungspflichtig sind, wird angeregt, die Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen anerkannten Prüfingenieur für Baustatik prüfen zu lassen. |
| 3.4 | Vereinbarungen mit weiteren Einleitern in die Entwässerungsanlage |
|
| Wird die Bemessung der hydraulischen und qualitativen Niederschlagswasserbehandlung einer kommunalen Einrichtung zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser maßgeblich durch Anschluss besonders belasteter oder überdurchschnittlich großer (z.B. landwirtschaftlich, industriell oder gewerblich genutzter) Flächen mitbestimmt, wird empfohlen, im Rahmen der Satzung mit diesen Anschlussnehmern zusätzlich zu vereinbaren, dass sie |
|
| a) | festgelegte Drosselabflüsse nicht überschreiten (ggf. dezentraler Rückhalt erforderlich), |
|
| b) | festgelegte Flächennutzungen (Belastungskategorien) nicht überschreiten oder die Belas- tung des eingeleiteten Niederschlagswassers durch dezentrale Behandlung mindern, |
|
| c) | sich an den Kosten für eine erforderlich werdende Anlagenerweiterung/-ertüchtigung dem Umfang ihrer beabsichtigten erhöhten Belastung entsprechend beteiligen. |
| 3.5 | Grunddienstbarkeiten: |
|
| Es wird empfohlen, für alle auf Privatgrundstücken verlegten Leitungen und Kanäle, für Zufahrten, Zugänge und sonstige relevante Nutzungen (z. B. geplante Notüberläufe) Grunddienstbarkeiten eintragen zu lassen. |
| 3.6 | Auflagenvorbehalt nach § 13 WHG |
|
| Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Weitere Auflagen zum Schutz der Fließgewässerfischerei und Fließgewässerökologie bleiben gemäß § Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 6 WHG ebenfalls vorbehalten. |
| 3.7 | Der Vorhabensträger ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlage zu dulden. Insbesondere hat er den zuständigen Behörden und Dienststellen den Zugang zur Anlage zu gestatten (Art. 101 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG). |
| 3.8 | Der Vorhabensträger haftet für alle Schäden, die Dritten durch die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage entstehen. Bei Fischereischäden bleibt die Schadensregulierung einer gütlichen Vereinbarung mit den Fischereiberechtigten oder einem gesonderten Schätzverfahren vorbehalten. |
| 4. | Kostenentscheidung |
| 4.1 | Der Markt Zellingen hat als Veranlasser die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
| 4.2 | Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 125,00 € festgesetzt. |
| 4.3 | Die erstattungspflichtigen Auslagen betragen 660,00 €. |
Mit Schreiben vom 10.08.2021 beantragte der Markt Zellingen die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser) aus dem neuen Gewerbegebiet II in der Gemarkung Retzbach über einen Wegseitengraben in den Main. Ergänzende Unterlagen wurden vom Markt Zellingen mit Schreiben vom 21.08.2022 vorgelegt.
Zu dem Vorhaben wurden folgende Beteiligte gehört:
| - | Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg |
| - | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main |
| - | Fachberatung für Fischerei des Bezirks Unterfranken |
| - | Immobilien Freistaat Bayern, Bad Kissingen |
| - | Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Main-Spessart |
| - | Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Main-Spessart |
Die Beteiligten haben dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt, teilweise wurden Inhalts- und Nebenbestimmungen vorgeschlagen.
Weitere Beteiligte waren nicht zu ermitteln.
Die der gehobenen Erlaubnis zugrundeliegenden Pläne lagen in der Zeit vom 29.01.2024 bis 29.02.2024 bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) öffentlich aus. Die Auslegung wurde mit Bekanntmachung vom 22.01.2024 im Mitteilungsblatt Nr. 4/2024 vom 26.01.2024 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Während der Einwendungsfrist wurden keine Einwendungen erhoben.
Die beteiligten Behörden sowie die Antragstellerin haben schriftlich auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet.
Das Landratsamt Main-Spessart ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz -BayWG- i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG).
Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Main stellt eine Gewässerbenutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, die der behördlichen Erlaubnis bedarf (§§ 8, 12 WHG). Erteilt wird eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG.
Die Entwässerung des Gewerbegebiets II in der Gemarkung Retzbach erfolgt im Trennsystem. Das anfallende Niederschlagswasser wird über Gräben in den Main eingeleitet.
Die Einleitung erfolgt vorerst in einen Graben, der kein Gewässer im Sinne des WHG i. V. m. dem BayWG darstellt. Erst nach ca. 200 m mündet dieser in ein namenloses Gewässer, welches wiederum nach ca. 500 m in den Main mündet. Da eine Versickerung des eingeleiteten Niederschlagswassers auf der Strecke von 200 m im Trockengraben nicht ausgeschlossen werden kann, wird für die qualitative Bewertung von einer Einleitung in das Grundwasser ausgegangen, um eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Daher werden im Folgenden die Anforderungen für eine Einleitung in das Grundwasser beschrieben, obwohl es sich um eine Einleitung in einen oberflächlichen Graben handelt.
Die Versiegelung von Flächen infolge einer Bebauung stellt einen Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt dar. Verdunstung und Grundwasserneubildung werden reduziert, der Oberflächenabfluss erhöht. Beide Entwicklungen widersprechen den wasserwirtschaftlichen Zielvorstellungen und den wasserrechtlichen Anforderungen.
Der natürliche Wasserhaushalt sollte möglichst erhalten bleiben. Hierzu sind die Siedlungsflächen vorzugsweise durchlässig zu gestalten. Gesammeltes Niederschlagswasser sollte in den meisten Fällen erst nach Rückhaltung und Versickerung – vorzugsweise flächenhaft über bewachsenen Oberboden – im Trennsystem abgeleitet werden. Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer und das Grundwasser muss mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaft vereinbar sein und erfordert eine Überprüfung hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Beschaffenheit des einzuleitenden Niederschlagswassers und der Aufnahmefähigkeit des Gewässers bzw. des Untergrundes.
Die fachliche Prüfung ergab, dass die Auswirkungen der Einleitung auf den Grundwasserkörper von untergeordneter Bedeutung ist und somit weder eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele noch eine Verschlechterung nach § 47 WHG zu erwarten ist.
Aufgrund der untergeordneten Auswirkung der Einleitung auf den Oberflächenwasserkörper, der auf den Graben folgt, ist eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG ebenfalls nicht zu erwarten.
An die Bemessung und Konstruktion der Beckenentleerung des Regenklärbeckens ohne Dauerstau sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen. Die Einleitungsmenge ist mit der Leistungsfähigkeit und den Bemessungsansätzen der Kläranlage und des Kanals abzustimmen.
Um die Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Niederschlagswassers zu begrenzen und um einen sicheren und dauerhaften Betrieb der Abwasseranlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, wurden im Vorschlag für die Inhalts- und Nebenbestimmungen Anforderungen an die zulässige hydraulische und qualitative Gewässerbelastung aufgenommen.
Die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten (§ 60 Abs. 1 WHG). Die fachliche Prüfung des Antrages ergab keine Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Abwasseranlagen. Mit den gewählten verfahrenstechnischen Ansätzen für die Behandlung des Niederschlagswassers besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.
Menge und Schädlichkeit des Abwassers werden dem Stand der Technik gemäß § 57 WHG entsprechend geringgehalten. Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar. Die Einwirkungen auf das Gewässer durch die Niederschlagswassereinleitung können durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen so begrenzt werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Die Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 WHG sind durch die beantragte Einleitung nicht beeinträchtigt. Die beantragte Einleitung steht dem Ziel des guten ökologischen Potenzials und des guten chemischen Zustands nicht entgegen. Eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials oder chemischen Zustands des Oberflächengewässerkörpers 2_F119 ist durch die Einleitung nicht zu erwarten.
Mit der beantragten Einleitung sind voraussichtlich keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erwarten. Daher sind auch die Bewirtschaftungsziele gemäß § 47 WHG durch die beantragte Einleitung nicht beeinträchtigt. Die beantragte Einleitung steht dem Ziel des guten chemischen Zustands nicht entgegen.
Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten.
Versagungsgründe gem. § 12 Abs. 1 WHG sind im Zuge des Verfahrens nicht bekannt geworden. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der Fachbehörden und dienen der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen. Sie stützen sich auf § 13 WHG, die Befristung auf Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG und die Widerruflichkeit auf § 18 WHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6, und 10 Kostengesetz i. V. m. Lfd.-Nr. 8.IV.0, Tarifstellen 1.1.4.5 und 1.2.3 Kostenverzeichnis zum Kostengesetz. Die festgelegten Auslagen betreffen Gutachterkosten des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder bei Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise:
| • | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Internetadresse: www.vgh.bayern.de). |
| • | Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |