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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Rosenstraße, 3. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Markt Zellingen hat im Beschluss vom 02.08.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße“ vom 28.03.2022, in der nachrichtlich ergänzten Fassung vom 02.08.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Rosenstraße, 3. Änderung“ in Kraft.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße“ mit Begründung vom 28.03.2022, in der nachrichtlich ergänzten Fassung vom 02.08.2022 wird ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen, während den allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Zudem sind der Bebauungsplan mit Begründung gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB unter folgenden Links im Internet eingestellt:

www.vgem-zellingen.info und www.markt-zellingen.de

Ebenso können die Unterlagen über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Zellingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Zellingen, 23.08.2022
Andrea Heßdörfer
Stellvertretende Bürgermeisterin