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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 34/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

des Marktes Thüngen

(Landkreis Main-Spessart)

für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund der Art. 63 ff der Bayerischen Gemeindeordnung erlässt der Markt Thüngen folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt;

er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  5.599.168,00 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  —  3.031.771,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 636.530,00 € festgesetzt (= RZWas-Maßnahme Augasse).

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  —  360 v. H.

b)

für die sonstigen Grundstücke (B)  —  340 v. H.

2.

Gewerbesteuer  —  380 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan

wird auf 800.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Thüngen, den 12.08.2024
i. V.
Wolfgang Heß
Zweiter Bürgermeister

II.

Mit Schreiben vom 07.08.2024, Az. 21–027.0.20-24 hat das Landratsamt Main-Spessart mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung 2024 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Eine haushaltsrechtliche Genehmigung ist somit nicht zu erteilen.

III.

Die Haushaltssatzung mit den entsprechenden Anlagen liegt ab dem Tage nach Veröffentlichung dieser amtlichen Bekanntmachung im Rathaus Zellingen, Würzburger Straße 26, 97225 Zellingen während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf (Zimmer Nr. 13, bei Herrn Popp).

Dies bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung (siehe Art. 65 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 GO, in der ab 01.04.2018 geltenden Fassung).