Das Bundeskabinett hat sich am 24.08.2022 mit zwei Energiesparverordnungen befasst.
| 1. | ||
| Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Diese Verordnung wird vom Bundeskabinett beschlossen und bedarf keines Beschlusses des Bundestags oder Bundesrats. Sie tritt zum 01.09.2022 in Kraft und gilt vorerst bis 28.02.2023 ! | ||
| Konkret bedeutet dies: | ||
| • | Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen; so im Rahmen ihrer Mietverträge, indem Vorgaben zur Mindesttemperatur unterschritten werden dürfen. | |
| • | In Gebäuden oder zugehörigen Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz grundsätzlich untersagt. Gewerbliche Pools sind davon nicht betroffen. | |
| • | In öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt: | |
|
| - | Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, sollen, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen grundsätzlich nicht mehr geheizt werden. |
|
| - | In öffentlichen Nichtwohngebäuden besteht eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad, die in Büros nicht überschritten werden soll. Ausgenommen sind auch hier z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. |
|
| - | In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen grundsätzlich auszuschalten, die überwiegend dem Händewaschen dienen und Hygienevorschriften nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten. |
| • | Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen – mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtungen – ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich ist. | |
| • | Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und damit verbundene Kosten, über die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen und über Einsparpotenziale zu informieren bzw. entsprechende Informationen sind durch Eigentümer/innen weiterzuleiten. Bei Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten müssen spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit gegeben werden. | |
| • | In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren / Eingangssystemen grundsätzlich untersagt. | |
| • | Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von abends 22 Uhr bis morgens 6 Uhr grundsätzlich untersagt. | |
| • | Die Temperatur-Höchstwerte gelten auch für Arbeitsräume in Arbeitsstätten. | |
2.
Die zweite Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll 2 Jahre gültig sein. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 01.10.2022 in Kraft treten.
Darin sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden enthalten (Pflicht zur Heizungsprüfung etc.).
Näheres hierzu nach Beschlussfassung respektive nach dem in Kraft setzen der Verordnung.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Karl Gerhard
Stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender