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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 9. Sitzung des Gemeinderates

am Donnerstag, 15. September 2022 im Sitzungssaal des Rathauses Retzstadt

1. Bürgermeister Karl Gerhard begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, Schriftführerin Sandra Gerhard sowie Herrn Ernst Schneider von der Main-Post und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

Der Vorsitzende gratuliert dem Gemeinderat Michael Eisenbacher nachträglich zu seinem Geburtstag am 01.08.2022 und der Schriftführerin Sandra Gerhard zu ihrem Geburtstag am 31.08.2022.

Tagesordnung
Öffentliche Sitzung:

1.

Erweiterung der Tagesordnung

Sachverhalt:

Der Vorsitzende bittet um Erweiterung der Tagesordnung um einen weiteren dringlichen Punkt.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um den Punkt

„Antrag der Dorfladen UG auf Verwendung des Gemeindewappens; Beratung und Beschlussfassung“ zu.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

2.

Sitzungsniederschrift vom 21.07.2022;

Genehmigung

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil der Niederschrift der Sitzung vom 21.07.2022 ohne Änderung.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Die 2. Bürgermeisterin Birgit Köhler enthält sich der Abstimmung, weil sie bei der Sitzung nicht anwesend war.

3.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) - ergänzendes Beteiligungsverfahren;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll geändert werden.

Der Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) wurde am 14.12.2021 im Ministerrat gebilligt, mit Schreiben vom 20.12.2021 wurde dann das Beteiligungsverfahren gem. Art. 16 BayLplG eingeleitet. Fristende für etwaige Stellungnahmen war der 01.04.2022.

Die Gemeinde Retzstadt hat im Beteiligungsverfahren zum Entwurf vom 14.12.2021 eine Stellungnahme abgegeben (Sitzung vom 24.03.2022).

Nach erfolgter Auswertung der insgesamt während der Auslegungsfrist eingegangen 708 Stellungnahmen wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Hinweise und Anregungen überarbeitet. Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 02.08.2022 dem überarbeiten Entwurf zugestimmt und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde beauftragt, dazu ein ergänzendes Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Abs. 6 BayLplG durchzuführen.

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter

- 1.2.2, Abs. 3 (G)

(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen),

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2

(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung),

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)

(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft),

- 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)

(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen;

Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)

(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement).

Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um durch Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden, konkret in den Festlegungen und deren Begründungen unter 1.3.1, 1.4.2, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.2, 5.1, 7.1.5, 8.2 sowie in den Begründungen zu 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.3.2, 1.4.5, 2.2.2, 2.2.6, 2.2.7, 3.2, 6.2.1, 6.2.6, 7.2.2, 8, 8.1.

Hierzu wird gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten Beteiligung abgesehen.

(Anmerkung zu den vorstehenden Abkürzungen: G = Grundsatz, Z=Ziel).

Die überarbeitete Fassung des Fortschreibungsentwurfs ist dem Entwurf der Änderungsverordnung zu entnehmen. Hierin sind die Änderungen, die Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind, kenntlich gemacht.

In dem ergänzenden Beteiligungsverfahren können nur Stellungnahmen zu den kenntlich gemachten Änderungen in der Änderungsverordnung und deren Begründung abgegeben werden.

Der Entwurf der Änderungsverordnung sowie alle weiteren Unterlagen hierzu können im Internet unter www. Landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden;

die für eine etwaige Stellungnahme durch das Ministerium bereitgestellten Unterlagen sind der Beschlussvorlage im Ratsinformationsystem RIS beigefügt.

Für eine etwaige Beschlussfassung im Ratsgremium wurden durch die Verwaltung die Wesentlichsten Änderungen, die ggf. Anlass für eine entsprechende Stellungnahme sein könnten, zusammengestellt:

- 1.2.2, Abs. 3 (G)

(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen)

„(G) In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des § 556d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden.“

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2

(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung),

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. (Änderung der Strukturkarte in Anhang 2 zum Ziel unter 2.2.1)

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)

(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft)

bb) Folgender Abs. 3 (Z) wird angefügt: „(Z) In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen.“

Aus der Begründung:

Umsetzung der Flächensparoffensive: Flächen sollen sparsam in Anspruch genommen und effizient genutzt sowie Freiräume bewahrt werden.

(neuer Grundsatz bei 1.1.3, Überarbeitung von Kapitel 3, Ergänzung des zweiten Grundsatzes sowie Aufnahme eines Ziels unter 5.4.1, Ergänzung des ersten Grundsatzes unter 7.1.3)

Um der in Bayern weiterhin steigenden Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen entgegenzusteuern, werden die Festlegungen in Kapitel 3 angepasst.

Neben einer effizienten, multifunktionalen Flächennutzung (1.1.3) können auch durch geeignete Zuordnung verschiedener Nutzungen sowie eine Erschließung von Siedlungsflächen mit dem ÖPNV weitere Flächeninanspruchnahmen vermieden werden (3.1). Die Änderungen zum Ziel Innen- vor Außenentwicklung (3.2) dienen vor dem Hintergrund von Rechtsprechungen der Wahrung des Status quo, Verschärfungen in der Anwendungspraxis sind damit nicht verbunden. Um nicht nur quantitativ den Flächenverbrauch zu reduzieren, sondern auch negative Auswirkungen bei Inanspruchnahme neuer Flächen zu minimieren, wird das Anbindegebot geschärft bzw. ergänzt (3.3). Dazu sieht der vorliegende Entwurf vor, die Ausnahmen zwei und drei des Anbindegebots, die beide Gewerbe- und Industriegebiete betreffen, sowie die Ausnahme neun, die große Freizeitanlagen betrifft, zu streichen und die Ausnahme vier zu ergänzen.

Dem speziellen Schutz wertvoller landwirtschaftlicher Flächen soll angesichts der wachsenden Bedeutung regionaler Produktion durch den verbindlichen Auftrag der Festlegung eigener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rechnung getragen werden (5.4.1).

- 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)

(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen;

Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen)

Unter Pkt. 6.2.2. Abs. 1 wird als Ziel in den LEP aufgenommen, in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen.

Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt.

Die Streichung des Grundsatzes Pkt. 7.1.3 Abs. 3 (G), landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und WEA freizuhalten, damit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie Rechnung getragen werden kann, wird lt. dem vorliegenden LEP-E wie folgt begründet:

Zu 7.1.3 (B)

Der Erhalt unbebauter Landschaftsräume ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt, die Biodiversität sowie des Erhalts der Bodenfunktionen u.a. für die land- und forstwirtschaftliche Produktion. Der Vermeidung ihrer Überbauung und Zerschneidung kommt – auch im Interesse der nachfolgenden Generationen – große Bedeutung zu. Die Bündelung von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) verringert die Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen. Durch sinnvoll abgestimmte Mehrfachnutzungen werden weniger Flächen beansprucht; störungsarme bzw. weniger zerschnittene Räume können so erhalten werden.

Die Zerschneidung von Ökosystemen, insbesondere durch eine nicht gebündelt geführte Bandinfrastruktur, führt zu immer stärkerer Verinselung von Lebensräumen und damit vor allem zu Störungen von ökologisch-funktionalen Verflechtungen. Insbesondere werden Populationen wildlebender Arten getrennt, was zu einer Reduzierung der genetischen Vielfalt innerhalb der jeweiligen Art führen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ermittelt anhand eines Indikatorenkatalogs „unzerschnittene verkehrsarme Räume“, die Gebiete von mindestens 100 km² umfassen. Der jeweils aktuelle Stand der Karte kann auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgerufen werden.

Lärmarme Naturräume sind ein besonderes Gut, das es zu bewahren gilt. Ruhige Gebiete dienen der Erholung des Menschen und sind in besonderem Maße schützenswert.

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)

(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement).

Neben den bereits bestehenden Grundsätzen zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement, die redaktionell geändert werden sollen, ist vorgesehen, folgenden neuen Grundsatz 7.2.5 zu etablieren:

(G) In den Regionalplänen können Überschwemmungsgebiete sowie raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz festgelegt werden.

Die Begründung hierzu lautet wie folgt:

Zu 7.2.5 (B)

Bereits der länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes sieht die Prüfung der Risiken von Hochwassern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vor. Um diese Risiken tatsächlich zu verringern, ist die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden zur Dämpfung von Abflussextremen, für den Hochwasser- und Erosionsschutz sowie für die Grundwasserneubildung von maßgebender Bedeutung. Auch ein gesunder und intakter Bergwald mit seiner Wasserspeicherfähigkeit kann zur Reduzierung von Hochwassergefahren erheblich beitragen. In der Vergangenheit haben sich die Hochwasserrisiken durch den Verlust von Flächen für den Hochwasserrückhalt insbesondere für Siedlung und Verkehr und durch die Rodung von Auwäldern sowie eine Nutzungsintensivierung der Flussauen erhöht. Im Hinblick auf das auch in Zukunft bestehende und durch den Klimawandel weiter zunehmende Hochwasser- aber auch Trockenheitsrisiko soll dem Verlust von Böden, die Wasser speichern und wieder abgeben können, Einhalt geboten bzw. ein Ausgleich geschaffen werden.

Der Erhalt der Schutzfunktion der Bergwälder, der Erhalt oder die Wiederherstellung von Auwald oder Grünland auf regelmäßig überfluteten Böden oder von teichwirtschaftlich genutzten Flächen erhöhen die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft (vgl. 1.3).

Die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden reicht häufig allein für den Hochwasserschutz nicht aus. Deshalb ist im Einzelfall die Freihaltung zusätzlicher Rückhalteräume an Gewässern von den mit dem Hochwasserschutz konkurrierenden Nutzungen auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 WHG i.V.m. Art. 46 BayWG) erforderlich.

Bestehende Siedlungen können mit den vorgenannten Maßnahmen nicht immer ausreichend vor Hochwasser geschützt werden. Es sind deshalb zusätzlich technische Maßnahmen, wie Deiche und Mauern, erforderlich, die mindestens vor einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser schützen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden in der Regel nicht hochwassergeschützt.

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist es erforderlich, weitere Überschwemmungsgebiete zu sichern und weitere technische Hochwasserschutzmaßnahmen (u.a. Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Flutpolder, linienhafte Hochwasserschutzanlagen) umzusetzen. Für diesen Zweck können in den Regionalplänen geeignete Flächen für Überschwemmungsgebiete sowie für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz (VRG bzw. VBG Hochwasserschutz) gesichert werden. Als Grundlage kann insbesondere die Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms herangezogen werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren.

Die Schadenspotenziale hinter den Deichen steigen in Bayern stetig an. Wenn Siedlungen vor Hochwasser geschützt werden, nimmt die Nutzung und Werteakkumulation in den geschützten Bereichen zu, das verbleibende Risiko hinter Hochwasserschutzanlagen steigt insofern an. Bei extremen Hochwasserereignissen kann davon ausgegangen werden, dass Hochwasserschutzanlagen überflutet werden oder brechen. Die Erfahrungen der letzten 20 Jahre, in denen mehrere Jahrhunderthochwasserereignisse in Bayern auftraten, zeigen, dass die zur Bemessung der Anlagen gewählten Wiederkehrintervalle überschritten werden können, was zu großen Schäden führte.

Kritische Infrastrukturen sind Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwohl, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Besonders hochwasserempfindliche Nutzungen, die bei Extremereignissen überflutet werden können, sind insbesondere Einrichtungen, die von Kindern und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, genutzt werden.

Die bereits beobachtete Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Starkniederschlägen führt zu einer Zunahme von Hochwasserereignissen und Überschwemmungen sowie Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser in Siedlungsbereichen (sog. urbane Sturzfluten), vor allem auf versiegelten Flächen. Andererseits können vermehrt Überstauereignisse in den Kanalnetzen auftreten. Beides kann Menschen gefährden, soziale Notlagen hervorrufen und Schäden an Gebäuden und Infrastruktur bewirken. Aus diesem Grund sollen vorhandene Abflussleitbahnen und Senken freigehalten werden. Mit den Festlegungen in Bezug auf Extremereignisse wird das verbleibende Risiko insbesondere für Siedlungs- und Verkehrsflächen minimiert und es werden die Schadenspotenziale sowie deren weiterer Zuwachs begrenzt.

Insbesondere zur krisenfesten Bewältigung von künftig häufiger auftretenden Starkregenereignissen mit folgenden Sturzfluten und Bodenerosionen ist eine Bewahrung nur des Status quo der Landschaftsstrukturen nicht ausreichend.

Daher wird der Einbau zusätzlicher rückhaltender und abflussbremsender Strukturelemente, wie beispielsweise begrünte Abflusswege oder Fließwegverlängerungen im Freiraum erforderlich.

Daneben kommt selbstverständlich der auch im länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes verankerten Erhaltung des natürlichen Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens große Bedeutung zu.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Retzstadt beschließt, im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über da Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP-E), Entwurf vom 02.08.2022, wie folgt Stellung zu nehmen:

- 1.2.2, Abs. 3 (G)

(Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen):

Eine Stellungnahme wird zu diesem Änderungspunkt nicht abgegeben, da die Gemeinde Retzstadt nicht einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zugehörig ist.

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2

(Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe dortige Begründung),

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gebietskategorien wird aktualisiert. (Änderung der Strukturkarte in Anhang 2 zum Ziel unter 2.2.1)

Für die Gemeinde Retzstadt ergibt sich aus der Aktualisierung der Zuordnung zu den Gebietskategorien keine Änderung. Eine Stellungnahme ist daher entbehrlich.

- 5.4.1, Abs. 3 (Z)

(Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft),

Die verbindliche Festlegung eigener Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum speziellen Schutz wertvoller landwirtschaftlicher Flächen in den Regionalplänen ist dem Grunde nach nachvollziehbar, dürfte jedoch die Planungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen weiter einschränken.

Das Prinzip „Innen- vor Außen“ wird durch die Ausweisung entsprechender Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft weiter gestärkt, so dass dies nahezu einen Stopp der Außenentwicklung zur Folge haben dürfte.

Die Gemeinde Retzstadt widerspricht dem Ziel, die regionalen Planungsverbände mit der Aufnahme von Vorrang-/Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft zu verpflichten, da dies einen massiven Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellt.

- 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)

(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen;

Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen)

Bereits bei der 12. Teilfortschreibung des Regionalplanes für die Region Würzburg wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung mit ausgewiesen. Der seit 2016 aktualisierte Regionalplan umfasst 22. Vorranggebiete (ca. 2.258 ha) und 26 Vorbehaltsgebiet (ca. 1,401 ha) für Windkraftnutzung mit einer Gesamtgröße von ca. 3.659 ha. Das entspricht für die Region Würzburg einem Gesamtflächenanteil von ca. 1,2 % der Regionsfläche.

Damit dürfte der Flächenbeitragswert nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz für die Region Würzburg bereits erfüllt sein.

Eine weitere Stellungnahme hierzu wird seitens der Gemeinde Retzstadt nicht abgegeben.

Die Streichung des Grundsatzes Pkt. 7.1.3 Abs. 3 (G), landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und WEA freizuhalten, damit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie Rechnung getragen werden kann

Die Gemeinde Retzstadt nimmt zu der geplanten Streichung dieses Grundsatzes Pkt. 7.1.3 wie folgt Stellung:

Den Grundsatz, landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und WEA freizuhalten aus dem Landesentwicklungsprogramm zugunsten der Erzeugung erneuerbaren Energien zu streichen, hat eine möglicherweise unwiederbringliche Zerstörung des Landschaftsbildes zur Folge.

Gerade im Hinblick auch auf zukünftige Generationen sollte nochmals abgewogen werden, ob das schöne Landschaftsbild in Bayern damit in Gänze den „erneuerbaren Energien“ geopfert werden muss.

- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)

(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement).

Die Gemeinde Retzstadt vertritt zur Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie zum Niedrigwassermanagement folgende Auffassung:

Bereits heute sind Kommunen in ihren Planungsüberlegungen in Gewässernähe eingeschränkt, da zahlreiche Hürden zu nehmen sind, um dem Hochwasserschutz überhaupt Rechnung tragen zu können.

Sehr oft können Planungen nicht weiterverfolgt werden, weil die Anforderungen, die zugunsten eines beispielsweise 100-jährigen zu erwartenden Hochwasserereignisses, gestellt werden, aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar sind.

Eine zusätzliche Vorrang-/bzw. Vorbehaltsgebietsausweisung in den Regionalplänen für den Hochwasserschutz widerspricht dem Gedanken der Planungshoheit der Kommunen und der kommunalen Selbstverwaltung.

Aus welchem Grund zusätzlich zu den bereits amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Hochwasserschutz in den Regionalplänen festgeschrieben werden können sollen, kann auch aus der Begründung zum LEP-E nicht schlüssig nachvollzogen werden.

Die Aufnahme des im LEP-E unter Ziff. 7.2.5 geplanten Grundsatzes zur Festlegung von Vorranggebieten oder Vorbehaltsgebieten bereits auf der Ebene der Regionalpläne dürfte jedenfalls weitere Hürden schaffen, so dass den Kommunen kaum noch Handlungsspielraum hinsichtlich Bauleitplanungen/Aufwertung der Uferbereiche bleiben dürfte, weil die Tatbestände für evtl. mögliche Ausnahmen wiederum zeit- und kostenintensive Gutachten u.ä. erfordern werden.

Mit den bereits heute vorhandenen gesetzlichen Grundlagen und etablierten Instrumentarien und in Bezug auf zu erwartende extreme Überschwemmungsereignisse und deren sehr restriktiven Durchsetzung durch die Fachbehörden wird bereits heute sehr konsequent darauf geachtet, dass das verbleibende Risiko für Siedlungs- und Verkehrsflächen nahezu auf Null minimiert wird. Ein Rest-Risiko wäre auch bei entsprechender Ausweisung von Vorrang-/Vorbehaltsflächen in den Regionalplänen nach wie vor gegeben.

Die Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement und der damit verbundenen möglichen Ausweisung von Vorrang-/Vorbehaltsflächen auf Regionalplanebene wird deshalb seitens der Gemeinde Retzstadt abgelehnt.

Diskussionsverlauf:

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Beschluss ist wortgleich dem Beschlussvorschlag – siehe Text unter „Beschlussvorschlag“

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

4.

Rechnungsgenehmigung Umbau DJK-Halle in Schulsporthalle Retzstadt;

Rechnung Einbau Prallschutz in die DJK-Halle;

Beratung und Beschlussfassung;

Sachverhalt:

Der Umbau der DJK-Halle zur Schulsporthalle ist abgeschlossen.

Der Prallschutz wurde geliefert und von der Schreinerei Roland Lehrmann, Retzstadt, eingebaut.

Die Arbeiten für das Anbringen der Prallschutzwand waren jedoch sehr zeitaufwändig. Herr Lehrmann hat das Bauamt darauf hingewiesen, dass dieser Zeitaufwand unumgänglich ist.

Statt angenommenen 60 h entstanden tatsächlich 105,5 h Arbeitszeit.

Finanzielle Auswirkungen:

Laut Angebot vom 24.03.2022 sollten die Arbeiten für den Prallschutz mit einer Summe von 6.960,35 € brutto abgeschlossen werden.

Die Schlussrechnung beträgt durch den höheren Zeitaufwand 9.914,97 € brutto.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Retzstadt genehmigt die Schlussrechnung für den Einbau des Prallschutzes in die DJK-Halle in Retzstadt von der Schreinerei Roland Lehrmann, Langenbergstraße 8 in 97282 Retzstadt, mit einem Endbetrag von 9.914,97 € brutto.

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt genehmigt die Schlussrechnung für den Einbau des Prallschutzes in die DJK-Halle in Retzstadt von der Schreinerei Roland Lehrmann, Langenbergstraße 8 in 97282 Retzstadt, mit einem Endbetrag von 9.914,97 € brutto.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

5.

Ferienbetreuung - Preisanpassungen durch die AWO;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Vorsitzende berichtet, dass die Gemeinde Retzstadt auch in diesem Jahr wieder zwei Wochen (Osterferien und Sommerferien) die Ferienbetreuung der AWO für Schulkinder angeboten hat. An beiden Ferienbetreuungen nahmen einige Kinder teil. Der Vorsitzende merkt an, dass es sich aufgrund längerer Betreuungszeiten und Urlaubszeit des Personals schwierig gestaltet hat, die Reinigung des Schulgebäudes durchführen zu lassen.

Aufgrund der Planung für das neue Schuljahr hat die AWO der Gemeinde Retzstadt ein Angebot über die Ferienbetreuung im Schuljahr 2022/2023 zukommen lassen. Hier wird nun nach einem Angebot mit oder ohne Mittagessen/Getränken differenziert. Allerdings ist eine Preissteigerung bei dem Angebot mit Mittagessen/Getränken von bis zu 30,00 € zu verzeichnen. Anstatt 235,00 € fallen nun 265,00 € pro Kind bei einer 5-Tage Woche mit Mittagessen an.

Der Kostenanteil der Eltern lag in der Vergangenheit bei 80,00 € für eine 5-Tage Woche.

Nach ausführlicher Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt einer 2-wöchigen Ferienbetreuung durch die AWO im Schuljahr 2022/2023 zu folgenden Konditionen zu:

Mindestteilnehmerzahl 10 Kinder (wird diese Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht, findet die Ferienbetreuung nicht statt).

4 Tage-Woche mit Vollverpflegung: Höhe des Elternanteils 85,00 €

5 Tage-Woche mit Vollverpflegung: Höhe des Elternanteils 106,00 €.

Dies entspricht in etwa 40 % der Gesamtkosten.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

6.

Auftragsvergabe Wasserlauf beim Dorfladen "Neue Mitte";

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Vorsitzende berichtet, dass das wirtschaftlichste Angebot über die Gestaltung des Wasserlaufes beim Dorfladen von der der Firma Kress–Bau aus Thüngen eingegangen ist. Dieses Angebot in Höhe von 14.470,70 € beinhaltet die komplette Errichtung des Wasserlaufes inkl. Einbau einer Zisterne. Hinzu würden noch Kosten in Höhe von ca. 500,00 € für Kleinteile (Pumpe, Schlauch usw.) anfallen. Somit belaufen sich die Gesamtkosten auf ca. 15.000,00 €.

1. Bürgermeister Karl Gerhard teilt mit, dass er sich verstärkt um Spendensammlungen bemüht hat und erfreulicherweise den Erhalt von folgenden Spenden zugesagt bekommen hat:

Sparkasse Mainfranken 4.000,00 €

Schotterwerk Schraud 4.000,00 €

CSU Ortsverband 1.000,00 €

Heiße Socken 500,00 €

FFL 500,00 €

Jagdgenossenschaft 500,00 €

Somit werden dankenswerterweise 10.500 € der Kosten durch Spenden abgedeckt.

Der Gemeinderat Tim Krautmann bringt daraufhin ein, dass seine Firma Krautmann-Elektrotechnik, Retzstadt, die anfallenden Elektroarbeiten kostenfrei durchführen werde. Dies wird ebenso wohlwollend zur Kenntnis genommen.

Anhand eines Planes zeigt der Vorsitzende den Anwesenden den Standort und die geplante Ausführung des Wasserlaufes. Der für die Planung des Wasserlaufes zuständige Gemeinderat Andreas Stark ergänzt, dass eine Gestaltung des Bodens der Betonwanne mit Natursteinpflastern möglich wäre. Wenn diese Pflasterarbeiten von der Bauhof-AG ausgeführt werden würden, könnte sich das Angebot eventuell um ca. 2.000 € reduzieren.

Ein Gemeinderat stellt die Frage, was an dieser Stelle gemacht werden würde, wenn dort kein Wasserlauf durch die Gemeinde errichtet wird. Der Vorsitzende teilt mit, dass diese Fläche dann gepflastert werden muss und diese Kosten dann die Gemeinde tragen muss.

Auch die Frage der Zisternen Be- und Nachfüllung kommt auf. Hierzu schlägt der Vorsitzende vor, die manuelle Befüllung durch den Bauhof der Gemeinde mit Retzquellwasser durchführen zu lassen.

Nach ausführlicher Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt beauftragt die Firma Kress-Bau, Thüngen, mit der Errichtung eines Wasserlaufes am Anwesen Hauptstraße 24 A-C in Retzstadt zum genannten Angebotspreis von 14.470,70 € brutto.

Abstimmungsergebnis: 12 : 1

7.

Umstellung Innenbeleuchtung auf LED Grundschule/Kiga; Angebot;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

1. Bürgermeister Karl Gerhard informiert, dass die Innenbeleuchtung in der Grundschule und Kindergarten aufgrund möglicher realistischer Energieeinsparungen komplett auf LED umgestellt werden kann. Um eine Energieeinsparung zu erreichen, muss die Gemeinde allerdings erst in die Umstellung auf LED mit einer geschätzten Größenordnung von ca. 50.000 € investieren Es gibt hierfür über die Kommunalrichtlinien des Bundes Zuschüsse. Weiterhin kann kumulativ ein Zuschuss bei der Regierung von Unterfranken aus der KommKlimaFör beantragt werden.

Die Beantragung der Fördermaßnahmen bedeutet jedoch einen gewissen Aufwand sowie eine Beauftragung eines Energieberaters/Fachplaners. Die Gemeinde Retzstadt konnte als Energieberater das Energie Effizienz Netzwerk gewinnen und kann nun somit im nächsten Schritt die Fördermittel beantragen. Die Kosten der Arbeitsstunden eines Energieberaters können zu 60 % gefördert werden.

Er merkt an, dass dankenswerterweise die Firma Krautmann Elektrik, Retzstadt, bezüglich der LED Umstellung schon ein Angebot bzw. Konzept ausgearbeitet hat, dadurch ist der Projektumfang jetzt bekannt.

Nach ausführlicher Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt verfolgt das Projekt „Umstellung Innenbeleuchtung auf LED in Grundschule/Kiga“ und leitet weitere Schritte ein:

Beauftragung eines Energieberaters, der in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der VG Zellingen mögliche Fördermittelanträge bearbeitet.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

8.

Glasfaserausbau in Retzstadt 2025; Ausbau (eigenwirtschaftlich) durch die Telekom;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Am 23.08.2022 fand ein Gespräch mit der Telekom (Herren Winter und Weigand) im Rathaus Retzstadt statt. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Telekom mit Hilfe der GlasfaserPlus GmbH (= ein Gemeinschaftsunternehmen von Deutsche Telekom und IFM Investors) die Gemeinde Retzstadt im Jahr 2025 eigenwirtschaftlich mit Glasfaser erschließen möchte. Der Ausbau erfolgt somit ohne eine Kostenbeteiligung durch die Gemeinde Retzstadt. Der Betrieb des Netzes erfolgt durch die Telekom.

Der Ausbau wäre ansonsten nur mit Hilfe respektive auf Grundlage der Bayerischen Gigabit-Richtlinie möglich gewesen. Dies aber mit Kostenbeteiligung durch die Kommune.

Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen hat bislang nur der Markt Zellingen und der Markt Thüngen dieses kostenneutrale Angebot von der Telekom bekommen.

Als Anlagen zur Beschlussvorlage sind im RIS

a) eine Präsentation zum Glasfaserausbau, sowie

b) der Entwurf einer gemeinsamen Erklärung

angehängt.

Der nächste Schritt wäre nun der Abschluss einer sog. „Gemeinsamen Erklärung“ zwischen der Gemeinde Retzstadt und der GlasfaserPlus GmbH zum geplanten Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur im Gemeindegebiet Retzstadt.

Bei Zustimmung durch den Gemeinderat zum Eigenausbau wird das laufende Verfahren in der Bayerischen Gigabitrichtlinie in Abstimmung mit dem Büro Dr. Först entsprechend angepasst. Hier verbleiben noch die Außenbereiche der Gemarkung (zum Beispiel Güllenmühle, Schotterwerk Schraud etc.), welche nicht im o.g. Angebot zum eigenwirtschaftlichen Ausbau enthalten sind.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der reinen Erschließungsmaßnahme entstehen der Gemeinde Retzstadt keine Kosten. Lediglich bei den Anschlüssen für gemeindliche Liegenschaften könnten geringe Hausanschlusskosten entstehen (bei Hauszuführungen u.ä.).

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Retzstadt nimmt die o.g. Ausführungen wohlwollend zur Kenntnis und beauftragt den 1. Bürgermeister o.V.i.A., die gemeinsame Erklärung zwischen der Gemeinde Retzstadt und der GlasfaserPlus GmbH, Köln, zum geplanten Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur im Gemeindegebiet Retzstadt zu unterzeichnen. Die Erklärung ist als Anlage der Niederschrift beigefügt.

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende zeigt den Anwesenden anhand eines Kartenausschnittes das Erschließungsgebiet und geht die „Gemeinsame Erklärung“ mit den Gemeinderäten durch.

Nach Beratung erfolgt folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt nimmt die o.g. Ausführungen wohlwollend zur Kenntnis und beauftragt den 1. Bürgermeister o.V.i.A. die gemeinsame Erklärung zwischen der Gemeinde Retzstadt und der GlasfaserPlus GmbH, Köln, zum geplanten Ausbau der Glasfaser-Infrastruktur im Gemeindegebiet Retzstadt zu unterzeichnen. Die Erklärung ist als Anlage der Niederschrift beigefügt.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

9.

Glasfaser-, Breitbandausbau in Retzstadt; Vergabe Ausbau eines NGA-Netzes nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie (Außenbereich Retzbacher Straße);

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Im Zuge des interkommunalen Auswahlverfahrens in der Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) wurden Angebote für die Einzellose 1 bis 7 eingeholt. Der Markt Thüngen hat zwischenzeitlich das interkommunale Verfahren aufgrund einer eigenwirtschaftlichen Ausbauankündigung verlassen. Auf Basis der Erstangebote wurde den beiden Bietern die Möglichkeit der Nachkalkulation gegeben. Alle Bieter hatten die Möglichkeit auf die geänderte Gebietskulisse zu reagieren und erneut angepasste Angebote abzugeben.

Die nachverhandelten Angebote wurden anhand der Wertungskriterien der Ausschreibung ausgewertet. Die Wirtschaftlichkeitslücken, die für Los 4 in die Wertung eingingen, stellen sich wie folgt dar:

NGN Fiber Network: 288.294 €

GlasfaserPlus GmbH: 30.742 €

Für die Gemeinde Retzstadt ist das Angebot der GlasfaserPlus GmbH gemäß Wertungsmatrix das wirtschaftlichste Angebot.

Die Wirtschaftlichkeitslücke des ausgewählten Angebotes beträgt 30.742 €.

Der zu leistende Eigenanteil durch die Gemeinde Retzstadt beträgt 3.074 €.

Der Freistaat Bayern fördert die Wirtschaftlichkeitslücke mit 27.668 €.

Die Förderquote beträgt somit 90 %.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Retzstadt beauftragt (in interkommunaler Zusammenarbeit mit Himmelstadt) die GlasfaserPlus GmbH mit dem Aufbau und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes (FTTB) im festgelegten Erschließungsgebiet des Loses 4 unter der Voraussetzung eines positiven Förderbescheides und der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Über eine etwaige Vergabe der weiteren Lose wird in der folgenden Sitzung beraten.

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass auch in dem oben genannten Angebot eine Ausführung innerhalb 48 Monaten von der ausführenden Firma angegeben ist. Im Sinne der Anwohner hofft er allerdings, dass die Ausführung früher stattfinden wird.

Er teilt mit, dass über eine etwaige Vergabe der weiteren Lose im Außenbereich in der nächsten Sitzung beraten wird.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt beauftragt (in interkommunaler Zusammenarbeit mit Himmelstadt) die GlasfaserPlus GmbH (Tochterfirma der Telekom) mit dem Aufbau und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes (FTTB) im festgelegten Erschließungsgebiet des Loses 4 (Gullenmühle und Römischmühle) unter der Voraussetzung eines positiven Förderbescheides und der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur.

Über eine etwaige Vergabe der weiteren Lose wird in der folgenden Sitzung beraten.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

10.

Antrag der Dorfladen UG auf Verwendung des Gemeindewappens;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

1. Bürgermeister Karl Gerhard teilt mit, dass die Dorfladen UG für ihre Werbeauftritte und Medienpräsenz das Retzstadter Wappen verwenden möchte.

Die 2. Bürgermeisterin Birgit Köhler erklärt, dass das Wappen auf der Eingangstür angebracht werden soll. Des Weiteren möchte sich der Dorfladen mit Produkten etablieren, die es nur im Retzstadter Dorfladen zu kaufen gibt. Diese Produkte sollen bei Retzstadter Produkten als „Retschter Bock“ und bei Produkten die nicht direkt aus Retzstadt kommen nur mit „ Bock“ beworben werden.

Die Dorfladen UG bittet um das Einverständnis vom Gemeinderat, das Retzstadter Wappen für Werbeauftritte verwenden zu dürfen.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Dorfladen UG als Betreiber des Dorfladens darf für Werbeauftritte und Produkte das Retzstadter Dorfwappen benutzen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Die 2. Bürgermeisterin Birgit Köhler enthält sich aufgrund Artikel 49 der Abstimmung.

11.

Kurze Anfragen

Sachverhalt:

a) Verkehr Verkehrsinsel

Eine Gemeinderätin wurde von Anwohnern der Langenbergstraße darauf hingewiesen, dass manche Verkehrsteilnehmer von Retzbach kommend kurz nach dem Multiplatz links an der neuen Verkehrsinsel vorbeifahren. Es wurde nachgefragt, ob diesbezüglich die Möglichkeit besteht, eine durchgezogene Fahrbahnlinie oder eine zusätzliche Barriere anzubringen.

b) Asphaltschicht Rohrbruchstellen

Ein Gemeinderat weist daraufhin, dass bei einer instandgesetzten Rohrbruchstelle noch die Asphaltschicht fehlt. Der Vorsitzende teilt mit, dass die zuständige Fachfirma schon diesbezüglich gerügt wurde.

Abstimmungsergebnis: o. A.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen folgen, bedankt sich der Vorsitzende bei Herrn Ernst Schneider und schließt den öffentlichen Teil der Sitzung um 21:25 Uhr.

Nichtöffentliche Sitzung

Diese Niederschrift lag dem Gemeinderat noch nicht zur Genehmigung vor.