Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung:
1. Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Erste Modernisierungsgesetz zum 01.01.2025: Änderungen bei der Stellplatzpflicht ab 01.10.2025: Neuerlass einer StellplatzsatzungBeratung und Beschlussfassung
Sachverhalt:
Durch das erste Modernisierungsgesetz wurde die Bayerische Bauordnung zum 01.01.2025 novelliert.
Einer der Schwerpunkte des Modernisierungsgesetzes ist ein Systemwechsel im gemeindlichen Satzungsrecht, welcher zum 01. Oktober2025 stattfinden wird.
Mit diesem Systemwechsel werden Stellplatz- und Spielplatzpflicht kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.
Eine Stellplatzpflicht gilt nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 n.F. künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung angeordnet hat. (Stellplatzsatzung).
Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt künftig eine Obergrenze, die sich aus dem überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt.
Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplanes (Art. 81 Abs. 2) sind.
Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 n.F.).
Die Gemeinde muss sich also zunächst folgende Fragen stellen:
1. Will die Gemeinde überhaupt eine Stellplatzpflicht in ihrem Gemeindegebiet haben?
- Wenn nein:
keine Veranlassung, es werden keine Stellplätze bei Bauvorhaben gefordert.
- Wenn ja:
bei bereits bestehender Stellplatzsatzung ist zu überprüfen, ob die Stellplatzzahlen den geänderten Vorgaben der neuen Anlage zur GaStellV entsprechen oder nicht.
-> wenn ja: Stellplatzsatzung kann weiter gelten.
Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn die bereits bestehende Stellplatzsatzung Festlegungen zur Beschaffenheit von Stellplätzen regelt, da künftig solche Regelungen nicht mehr in die Stellplatzsatzung aufgenommen werden dürfen. (sog. Bestandsschutz-Option).
Ist keine solche Regelung in der „alten“ Satzung enthalten, empfiehlt sich ein Neuerlass der Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 mit den dann aktuell geltenden Stellplatzschlüsseln aus der Anlage zur GaStellV.
-> wenn nein: bestehende Satzung tritt zum 01.10.2025 außer Kraft.
Hinweis hierzu:
Die bisher geltende Stellplatz-Satzung für Himmelstadt enthält keine Regelungen zur Beschaffenheit von Stellplätzen. Ein Neu-Erlass der Stellplatzsatzung wäre nicht erforderlich. Die bestehende Stellplatzsatzung müsste jedoch in punkto der Stellplatz-Schlüssel, die nicht der ab 01.10.2025 geltenden Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) entsprechen, geändert werden.
Aufgrund der vorgenannten Änderung der Anlage zur GaStellV zum 01.10.2025 empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Handhabung der Neuerlass der Stellplatzsatzung zum Stichtag 01.10.2025.
Aus Sicht der Verwaltung sollte an einer Stellplatzpflicht festgehalten werden, und zwar aus folgenden Gründen:
Sofern künftig keine Verpflichtung zum Nachweis entsprechender Stellplätze bei Bauvorhaben mehr besteht, wird sich das Stellplatz- bzw. Parkplatz-Problem noch mehr als bisher in den öffentlichen Raum verlagern.
D.h., dass sich in Gebieten, in denen der Parkdruck ohnehin bereits recht hoch ist, die Situation noch verschärfen wird, wohingegen zu erwarten ist, dass auf den Baugrundstücken nur sehr wenige Stellplätze geschaffen werden, da die Herstellung eines jeden Stellplatzes neben dem Platz-Verbrauch auch finanziellen Aufwand für die Bauherren bedeutet.
Um eine entsprechende Ordnung im Straßenverkehr, insbesondere für den ruhenden Verkehr zu gewährleisten, wird seitens der Verwaltung empfohlen, eine entsprechende Stellplatzsatzung zu erlassen.
Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu ein Satzungsmuster herausgegeben, das als Orientierung beim Satzungserlass herangezogen werden kann. Das Satzungsmuster sieht sehr viele optionale Regelungen, die mit aufgenommen werden können, vor.
Die in der Anlage zur GaStellV (neu) festgelegten Stellplatzzahlen dürfen beim Neuerlass einer entsprechenden Satzung nicht überschritten werden, sie können jedoch unterschritten werden. Die Festlegung der Stellplatzschlüssel „nach unten“ liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.
Der vorliegende Beschlussvorschlag unterstellt den in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Stellplatzschlüssel.
Sofern hiervon abgewichen werden soll, müsste alternativ eine andere Anlage der neuen Satzung beigefügt werden.
In der bisher vorhandenen Stellplatzsatzung der Gemeinde Himmelstadt wurden für Einfamilienhäuser 2 Stellplätze verlangt, bei Zwei- bzw. Mehrfamilienhäusern 1,5 Stellplätze je Wohneinheit.
Die Anlage zur neuen GaStellV unterscheidet nicht mehr zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern und setzt als oberste Grenze 2 Stellplätze je Wohnung fest.
Der heute zur Beschlussfassung vorliegende Satzungsentwurf geht deshalb vom neu festgelegten Höchstwert der Anlage zur GaStellV aus.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, eine Stellplatzsatzung gemäß dem nachfolgend abgedruckten Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Inkrafttreten zum 01.10.2025) neu zu erlassen.
Die braun eingefärbten Passagen können optional eingefügt oder auch - falls der Gemeinderat keinen entsprechenden Passus wünscht - weggelassen werden.
Hinweis:
Für das geplante Baugebiet „Mausberg IV“ werden gemäß Bebauungsplan-Entwurf 2 Stellplätze je Wohneinheit gefordert.
Ein entsprechender Stellplatz-Nachweis dürfte auch bei den kleineren Grundstücken kein Problem darstellen, da Garagen und Stellplätze lt. Bebauungsplan-Entwurf auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen als Grenzbebauung entstehen dürfen.
Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 [optional ggf. zu ergänzen: 1 und 5] der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Himmelstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(3) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.2
§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 3.000 Euro (wie bisher, eine Erhöhung wäre im Zuge des Neu-Erlasses der Stellplatz-Satzung möglich)
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4 Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
(3) Durch die Stellplätze und ihre Nutzung dürfen keine hohen thermischen und hydrologischen Lasten und erhebliche unterdurchschnittliche ökologische sowie wohnklimatische Werte entstehen.
(4) Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad von Garagen, Carports und Tiefgarageneinfahrten sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² ganzflächig mit einer Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Sind technische Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgesehen, ist die Dachbegrünung durchlaufend unter der jeweiligen Anlage anzuordnen.
(5) Soweit keine Belange des Ortsbildes und des Denkmalschutzes entgegenstehen, sind Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen zu begrünen. Dies gilt nicht, soweit Fassadenflächen von Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie beansprucht werden.
§ 5 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 22.02.2019 außer Kraft.
Beschlussvorschlag:
Vorab wurde jeweilig über die in § 4 Abs. 3 bis 5 der Stellplatzsatzung abgestimmt, ob man diese aus der Satzung herausstreicht. Der Gemeinderat Himmelstadt ist sich einig, dass die Abs. 3 bis Abs. 5 für die Gemeinde Himmelstadt nicht einschlägig sind und streicht sie somit.
Alternative 1:
Die Gemeinde Himmelstadt beschließt, dass ab dem 01.10.2025 bei Bauvorhaben keine Stellplatzpflicht in Himmelstadt gelten soll.
Die derzeit bestehende Stellplatzsatzung tritt zu diesem Stichtag per Gesetz außer Kraft, da die darin enthaltenen Stellplatzschlüssel nicht mehr den Vorgaben der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) entsprechen.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig gegen die Alternative 1.
Alternative 2:
Die Gemeinde Himmelstadt sieht aufgrund des Systemwechsels im gemeindlichen Satzungsrecht zum 01.10.2025 und der damit verbundenen Kommunalisierung der Stellplatzpflicht Handlungsbedarf gegeben.
Es soll weiterhin für den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Himmelstadt eine Stellplatzpflicht bestehen, da befürchtet wird, dass sich ansonsten das Stellplatz- bzw. Parkplatz-Problem noch mehr als bisher in den öffentlichen Raum verlagern wird.
Um einer Verschärfung dieser - insbesondere im Altort - bereits bestehenden Situation -entgegenzuwirken soll weiterhin eine Stellplatz-Pflicht bestehen.
Hierzu beschließt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) mit Wirkung vom 01.10.2025.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über den erforderlichen Bedarf von Stellplätzen und Garagen sowie die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht - Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung - vom 14.01.2022 außer Kraft:
Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Himmelstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 [optional ggf. zu ergänzen: 1 und 5] der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Himmelstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(3) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.2
§ 3 Herstellung und Ablöse der Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 5.000 Euro
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
§ 4 Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
§ 5 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Himmelstadt vom 22.02.20219 außer Kraft.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig für die Alternative 2.
Beschluss:
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Himmelstadt vom 22.02.20219 außer Kraft.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig für die Alternative 2.
Der Beschluss ist textgleich mit dem Beschlussvorschlag - Alternative 2
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
2. Antrag GR Kübert: Flächenpooling
Beratung und Beschlussfassung
Sachverhalt:
Gemeinderat Wolfgang Kübert stellt per e-mail vom 20.05.2025 folgenden Antrag zur Behandlung im Gemeinderat:
Antrag Flächenpooling
Die Windkraftnutzung in Bayern wird aktuell sehr stark vorangetrieben. Auch bei uns in Himmelstadt gibt es ein Vorranggebiet für die Windkraftnutzung, welches durch den regionalen Planungsverband in diesem Jahr noch erweitert wurde. Fünf Windräder sind aktuell in der Planung. Es ist zu erwarten, dass Investoren weitere Windräder planen werden. Da in Vorranggebieten keine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen muss bzw. auch kein Bebauungsplan erforderlich ist, hat die Gemeinde keinerlei Einflussmöglichkeiten auf Planung und Bau von Windkrafträdern.
Werden also Windkraftanlagen auf privaten Grundstückflächen geplant, sind die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde sehr gering. Es empfiehlt sich also im Vorfeld mit dem Thema Flächenpooling auseinanderzusetzen.
In diesem Verfahren werden alle Grundstückseigentümer eines Vorranggebietes eingebunden.
„Sichert sich die Kommune den Zugriff auf die entsprechenden Flächen über ein kommunales Flächenpooling, hat sie die Möglichkeit, die Entscheidungen im Verlauf des Vorhabens im eigenen Interesse zu beeinflussen. Sichert sich hingegen ein Projektierer die Flächen, bestimmt dieser was dort geschieht.“ (Auszug aus dem Leitfaden „Kommunales Flächenpooling“ von der Landesagentur für Energie und Klimaschutz im bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).
Beim Flächenpooling werden alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer mit eingebunden und werden, egal wo dann die Windkraftanlagen entstehen an den Mieteinnahmen beteiligt.
Antrag:
Der Gemeinderat fasst einen Beschluss, das Thema Flächenpooling für Windkraftanlagen im Vorranggebiet WK 9 zu aufzugreifen und weiterzuverfolgen.
Im ersten Schritt wird die Verwaltung beauftragt, anhand der Flurstücknummern im Vorranggebiet WK 9 die Flächen und deren Eigentümerinnen und Eigentümer zu ermitteln.
Anmerkung der Verwaltung zum vorliegenden Antrag:
Sowohl die Flächen und die Eigentümerinnen und Eigentümer derselben sind der Verwaltung bekannt.
Der Leitfaden Flächenpooling kann im Ratsinformationssystem ergänzend zu dieser Beschlussvorlage eingesehen werden.
Ein Flächenpooling kann sinnvoll sein, sofern Investoren bisher noch keine Verträge mit Eigentümern, die Flächen im Vorranggebiet besitzen, geschlossen haben.
Im vorliegenden Fall Himmelstadt hat der Investor jedoch bereits Pachtverträge mit Eigentümern, auf deren Grundstücken die Windkraftanlagen entstehen sollen, geschlossen.
Aus diesem Grund ist kaum zu erwarten, dass sich diese Grundstückseigentümer einem Flächenpooling anschließen werden, mit dem sie die bereits zugesicherten Pachteinnahmen mit anderen Grundstückseigentümern „teilen“ müssten.
Ein Flächenpooling verursacht darüber hinaus auch Kosten für die Gemeinde, da regelmäßig hierfür ein entsprechender Projektierer beauftragt werden muss.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat fasst einen Beschluss, das Thema Flächenpooling für Windkraftanlagen im Vorranggebiet WK 9 zu aufzugreifen und weiterzuverfolgen.
Im ersten Schritt wird die Verwaltung beauftragt, anhand der Flurstücknummern im Vorranggebiet WK 9 die Flächen und deren Eigentümerinnen und Eigentümer zu ermitteln.
Diskussionsverlauf:
Im Gremium kam die Frage auf, wer die Eigentümer der Grundstücke im Vorranggebiet WK 9 sind. Die Eigentümer sollten so früh wie möglich angefragt werden, damit in der Zukunft eine Ablehnung der Bebauung vermieden werden kann.
Zweite Bürgermeisterin Frau Marie-Luise Schäfer ergänzte, dass das Gebiet KW 9 großflächig im Besitz der Gemeinde Himmelstadt ist.
Beschluss:
Der Gemeinderat fasst einen Beschluss, das Thema Flächenpooling für Windkraftanlagen im Vorranggebiet WK 9 aufzugreifen und weiterzuverfolgen.
Im ersten Schritt wird die Verwaltung beauftragt, anhand der Flurstücknummern im Vorranggebiet WK 9 die Flächen und deren Eigentümerinnen und Eigentümern zu ermitteln.
Abstimmungsergebnis: 10 : 2
3. Antrag GR Kübert: Vorbereitung künftige Fördertöpfe;
Beratung und Beschlussfassung;
Sachverhalt:
Gemeinderat Wolfgang Kübert stellt per E-Mail am 20.05.2025 folgenden Antrag zur Behandlung im Gemeinderat:
Antrag Vorbereitung auf künftige Fördertöpfe aus dem Programm Infrastrukturmaßnahmen der neuen Bundesregierung.
Die neu gewählte Bundesregierung wird in den nächsten Jahren auch den Kommunen Fördergelder zur Erhaltung von Schulen, Schwimmbädern, Turnhallen usw. zur Verfügung stellen.
Um bei Auflegen solcher Fördertöpfe kurzfristig reagieren und Anträge stellen zu können ist es wichtig im Vorfeld zu wissen, welche Maßnahmen mit welchem ungefähren Kostenaufwand sinnvoll für unsere Gemeinde wären. Bei der Sanierung der Mehrzweckhalle wurde vom Ingenieurbüro Rüdiger Amthor mitgeteilt, auch die Dächer der vorgebauten Gebäudeteile werden in den nächsten Jahren saniert werden müssen.
Die Energiekosten (Heizen und Strom) der Gemeinde sind in den letzten Jahren angestiegen, weitere Kostensteigerungen in den nächsten Jahren sind zu erwarten. Deshalb sollten die Gebäude der Gemeinde auf Möglichkeiten von Energieeinsparung überprüft werden, um eine Grundlage zu erhalten, welche Maßnahmen mittel- bis langfristig anfallen werden und für die man entsprechende Förderanträge stellen könnte.
Antrag:
Der Gemeinderat beschließt, ein Architektur- bzw. ein Ingenieurbüro zu beauftragen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Erhaltung der Mehrzweckhalle in den nächsten Jahren erforderlich sind und welcher ungefähre Kostenrahmen dafür erforderlich wäre.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat durch eine Energieberatung ermitteln zu lassen, welche Maßnahme der Energieeinsparung in den gemeinde eigenen Gebäude vorliegen und welche Kosten für entsprechende Umrüstungen anfallen würden.
Anmerkung der Verwaltung zum vorliegenden Antrag:
In der Regel haben Förderprogramme konkrete Anforderungen, oft werden gerade Voruntersuchungen für bestimmte Maßnahmen gefördert. Die Beauftragung eines externen Architekturbüros für Vorabuntersuchungen würde Kosten verursachen, die dann ggf. nicht mehr förderfähig sind. Weiter wäre es fraglich, wie aktuell die vorliegenden Untersuchungen und Maßnahmen zum erforderlichen Förderzeitpunkt wären und nochmals überarbeitet werden müssten.
Prinzipiell greift unabhängig von der aktuellen Bundesregierung immer das Finanzausgleichgesetz (FAG), welches einen Fixbetrag bei der Generalsanierung von Bildungseinrichtungen fördert bzw. bezuschusst.
Mindestens parallel zur Mehrzweckhalle sollte verstärkt Augenmerk auf die Grundschule gelegt werden. Hier liegen einzelne Gewerke im Argen, die kurzfristig in Angriff genommen werden sollten, um Energie zu sparen und den Schülern ein behagliches Lernumfeld zu ermöglichen.
Bsp. Defekter Sonnenschutz, der sich nicht mehr vernünftig steuern lässt. Teilweise fährt er nicht mehr hoch, so dass bei Tageslicht künstliches Licht benötigt wird oder er lässt sich teilweise nicht schließen, so dass die Klassenräume überhitzen.
(Kurzfristig) Benötigte Kostenrahmen und Einschätzungen zur Bausubstanz können auch von der Bautechnik der Verwaltungsgemeinschaft ermittelt und ausgearbeitet werden. Und es ist im Einzelfall immer zu prüfen, inwieweit eine „neue“ Förderung greift, falls noch eine Förderbindung vorhanden ist.
Aktuell befindet sich die Gemeinde Himmelstadt im Förderprogramm „Energiecoaching_Plus“ der Regierung von Unterfranken. D.h. die Gemeinde wird aktuell von einem Fachbüro für Energiekonzepte und Klimaschutz (EVF - Energievision Franken GmbH), welches von der Reg.v.Ufr. vermittelt wurde, beraten und begleitet. Hierbei wurden die Daten (Verbräuche der letzten 5 Jahre, techn. Ausstattung, Pläne, Flächen, Förderbindungen etc.) sämtlicher Liegenschaften und sonstige strukturelle Anlagen wie Straßenbeleuchtung, Wasserwerk etc. der Gemeinde Himmelstadt in Zusammenarbeit mit der Bautechnik zusammengetragen und ausgewertet. Als kritischstes Gebäude wurde das Bauhofgebäude im Hinblick auf die Verbräuche erkannt, welches Ende Juni 2025 von einem Fachingenieur/Energieberater begangen und baulich eingeschätzt wird. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass der Hallenbereich für den Winterdienst entsprechend beheizt werden muss und sich dies ungünstig auf den Verbrauch auswirkt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Beauftragung eines Architekturbüros und eines Energieberaters der beantragten Leitungen ist mit Honorarkosten in Höhe von mind. 20.000 € bis 30.000 € zu rechnen. Diese Kosten sind im Haushalt 2025 nicht enthalten. Es handelt sich um außerplanmäßige Kosten..
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, ein Architektur- bzw. ein Ingenieurbüro zu beauftragen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Erhaltung der Mehrzweckhalle in den nächsten Jahren erforderlich sind und welcher ungefähre Kostenrahmen dafür erforderlich wäre.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat durch eine Energieberatung ermitteln zu lassen, welche Maßnahme der Energieeinsparung in den gemeinde eigenen Gebäude vorliegen und welche Kosten für entsprechende Umrüstungen anfallen würden.
Diskussionsverlauf:
Herr Kübert regte an, man solle die Beschädigungen bzw. Mängel der gemeindeeigenen Gebäude, die in der Zukunft auftreten könnten, rechtzeitig zur Kenntnis nehmen, um Anträge für Förderungen stellen zu können und diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, ein Architektur- bzw. ein Ingenieurbüro zu beauftragen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Erhaltung der Mehrzweckhalle in den nächsten Jahren erforderlich sind und welcher ungefähre Kostenrahmen dafür erforderlich wäre.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat durch die Verwaltung ermitteln zu lassen, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die gemeindeeigenen Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und welche Kosten entsprechend anfallen würden.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
4. Informationen des Ersten Bürgermeisters
Sachverhalt:
a) Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft - WaldDürreMonitor
Informiert wird über die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft - WaldDürreMonitor
b) AK Katastrophenschutz - Erste Besprechung
Am 02.07.2025 findet die erste Besprechung zum AK Katastrophenschutz statt. Dabei sollen erste Maßnahmen angeschoben und Informationen für den Notfall übermittelt werden.
c) Schlaglöcher Richtung Stadelhofen
Die Schlaglöcher Richtung Stadelhofen wurden geschlossen.
d) Treidelpfad
Herr Kurt Khauer stellt sich bereit, den Treidelpfand zu mähen, da er daraus auch einen Eigennutz hat.
e) Mulchen der Feldwege
Die Möglichkeit, die Feldwege zu mulchen, besteht ab dem 01.08.2025.
f) Gruppe „Himmelstadt Mitbestimmen“
Die Gruppe „Himmelstadt Mitbestimmen“ trat gegenüber dem LRA anonym auf und legte einen Fragenkatalog vor, der nicht beantwortet wurde. Ein persönliches Gespräch mit Landrätin Frau Sabine Sitter hat nicht stattgefunden. Zwischenzeitlich hat das LRA eine Namensliste erhalten.
g) Eingeschlagene Glasscheibe an der Kapelle
Von Montag auf Dienstag wurde an der Kapelle eine Glasscheibe eingeschlagen. Die Polizei konnte vor Ort Blutspuren und Splitter sichern.
h) Zusatzvereinbarung mit Primus
Ein Gespräch mit Herrn Scharf hat stattgefunden. Es sollen folgende Punkte mit aufgenommen werden:
- Abgabe nach § 6 EEG
- Bürgerbeteiligung
- Bürgerstromtarif
- Aufbau einer Ladeinfrastruktur
Der Aufbau einer Ladeinfrastruktur ist zu bedenken. Da in Zukunft immer mehr E-Autos genutzt werden, wurde auch der Standort an der Grundschule vorgeschlagen.
i) Asphaltierung Friedhofsweg
Die Asphaltierung des Friedhofwegs wird auf Grund des Wetters auf den 11.06.2025 verschoben.
j) Termine
- Nächste GR-Sitzung 03.07. 19:00 Uhr Rathaus Himmelstadt
- Tag des Dorfes 12.11. 09:30 Uhr bis 15 Uhr - Rüdenhausen /ALE
- Maintal Ultratrail 12.07.2025
- Letzte Korrekturen bei Norma 27.05.2025
- 50 Jahre Seniorenkreis 11.06.2025
- Frankenrallye 08.06.2025
Abstimmungsergebnis: o. A.
5. Kurze Anfragen
Sachverhalt:
a) Schäden an der Mauer im Friedhof
Die Schäden an der Friedhofsmauer müssen verfolgt werden. Sollte sie sich weiter neigen, muss eine Maßnahme getroffen werden. Bisher ist kein möglicher Personenschaden in Betracht zu nehmen.
b) Stand der hydraulischen Berechnung - Erschließung Baugebiet Mausberg IV
Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann erklärt, dass eventuell ein größeres Rohr verlegt werden muss. Zur Zeit gibt es aber noch keine weiteren Ergebnisse. (Starkregen)
c) Grundsteuer
Gemeinderat Wolfgang Kübert erkundigt sich über den Sachstand der Grundsteuerbescheide. Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann erwidert, dass die Verwaltung sich bemüht, die derzeit aufgekommen Fehler bis zum Ende des 1. Halbjahres zu bearbeiten.
d) Kirchenbeleuchtung
Aus dem Gremium wird erwähnt, dass die Kirchenbeleuchtung noch am frühen Morgen in Betrieb ist. Diese soll in der Sommerzeit künftig früher ausgeschaltet werden, so Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann.
e) Straßenunebenheiten wegen Glasfaser
Gemeinderat Willi Stamm setzte den Gemeinderat Himmelstadt in Kenntnis, dass durch die Verlegung von Glasfaser die Hauptstraße in einem schlechten Zustand ist. Teilweise wurde die Straße schon geteert, jedoch sind noch Lücken zu füllen.
Abstimmungsergebnis: o. A.
6. Sitzungsniederschrift vom 09.05.2025;Genehmigung
Sachverhalt:
Thomas Gerhard beantragt, folgende Ergänzung vorzunehmen, TOP 2 c):
Muss das Spalten von Sterholz noch angeboten werden?
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift mit folgender Änderung:
Thomas Gerhard beantragt, folgende Ergänzung vorzunehmen, TOP 2 c):
Muss das Spalten von Sterholz noch angeboten werden?
Abstimmungsergebnis: 9 : 0
Die Gemeinderäte Harald Gangl, Michael Radke und Felizitas Sattel enthalten sich der Stimme, da sie bei der Sitzung nicht anwesend waren.
Nichtöffentliche Sitzung: