1. Bürgermeister Karl Gerhard begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, die Schriftführerin Sandra Gerhard, einen Gast, sowie Herrn Kamm von der Main Post und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.
Die Gemeinderätin Regina Röthlein verspätet sich etwas.
Der Vorsitzende gratuliert der Schriftführerin Sandra Gerhard zu ihrem Geburtstag am 31.08.2025.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung:
| 1. | Sitzungsniederschrift vom 31.07.2025 (Lonnerstadt) und 07.08.2025; |
| Genehmigung |
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 31.07.2025 ohne Änderung.
| Abstimmungsergebnis: | 10 : 0 |
Die 2. Bürgermeisterin Birgit Köhler und der 3. Bürgermeister Thomas Happ enthalten sich der Abstimmung, weil sie an der Sitzung nicht anwesend waren.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 07.08.2025 ohne Änderung.
| Abstimmungsergebnis: | 11 : 0 |
Abstimmungsbemerkung:
Der 3. Bürgermeister Thomas Happ enthält sich der Abstimmung, weil er an der Sitzung nicht anwesend war.
| 2. | Nachbarbeteiligung im Bauleitplanverfahren der Gemeinde Güntersleben gemäß § 4 Abs. 2 BauGB; |
| 10. Änderung Flächennutzungsplan mit Aufstellung Bebauungsplan "Wohnprojekt am Deisenberg" im Parallelverfahren; |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Die erste Beteiligung zur 10. Flächennutzungsplanänderung mit Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnprojekt am Deisenberg“ der Gemeinde Güntersleben fand gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 19.05.-23.06.2025 statt. Der Gemeinderat Retzstadt wurde in seiner Sitzung am 26.06.2025 bereits über das geplante Bauleitplanverfahren der Gemeinde Güntersleben informiert und erhob keine Einwendungen.
Gegenstand der Änderung bzw. Aufstellung ist die Umwandlung von Sondergebietsflächen in Wohnbauflächen und eine Dorfgebietsfläche zur Errichtung von seniorengerechten Wohnbaustrukturen.
Aus Sicht der Verwaltung werden hierdurch die Belange der Gemeinde Retzstadt weiterhin nicht berührt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die 10. Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnprojekt am Deisenberg“ der Gemeinde Güntersleben erneut keine Einwendungen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die 10. Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnprojekt am Deisenberg“ der Gemeinde Güntersleben erneut keine Einwendungen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
| 3. | Jahresrechnung 2024; Feststellung und Entlastung; |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2024 erfolgte am 24.07.2025 im Besprechungszimmer der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen.
Das Haushaltsjahr 2024 schließt mit folgenden Zahlen ab:
Im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben von 3.747.832,29 €
Im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben von 1.161.106,27 €
Somit im Gesamtergebnis in den Einnahmen 4.908.938,56 €.
Beschlussvorschlag:
Beschluss 1
Der Gemeinderat genehmigt nachträglich die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und stellt die Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung fest.
Beschluss 2
(Beratung und Beschlussfassung ohne Beteiligung des 1. Bürgermeisters Karl Gerhard, Art. 49 GO)
Die Entlastung der Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung wird beschlossen.
Diskussionsverlauf:
Zu diesem TOP übergibt der Vorsitzende das Wort an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Jürgen Winkler.
Herr Winkler stellt den Bericht/Protokoll der örtlichen Rechnungsprüfung vor, indem die Prüfungsvermerke schriftlich niedergelegt wurden.
Er informiert, dass die örtliche Rechnungsprüfung reibungslos verlaufen ist und Anfragen vor Ort bereits beantwortet werden konnten. Er hebt hervor, dass deutlich weniger Beanstandungen als in den Jahren zuvor aufgetreten sind. Weitere Nachfragen gab es keine.
In diesem Zuge spricht er ein außerordentliches Lob an den Kämmerer Herrn Julian Popp aus, der die Prüfung vorbildlich vorbereitet und begleitet hat!
Es ergehen folgende Beschlüsse
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt nachträglich die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und stellt die Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung fest.
| Abstimmungsergebnis: | 12 : 0 |
Beschluss:
Die Entlastung der Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung wird beschlossen.
| Abstimmungsergebnis: | 11 : 0 |
Beratung und Beschlussfassung ohne Beteiligung des 1. Bürgermeisters Karl Gerhard, Art. 49 GO
Die Gemeinderätin Regina Röthlein erscheint um 19:40 Uhr.
| 4. | BA 2025004; |
| Beetenstr. 33, Fl. Nr. 1000/2, Gemarkung Retzstadt |
| Errichtung Wohnhaus (1 Wohneinheit) mit 2 Stellplätzen |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Beetenstr. 33, Fl. Nr. 1000/2 der Gemarkung Retzstadt ein Einfamilienwohnhaus mit 2 Stellplätzen errichten. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Am Steinberg, Urfassung“. Das geplante Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in vollem Umfang ein.
Der Bebauungsplan lässt maximal zwei Vollgeschosse (U + I) als Höchstgrenze zu. Die Gebäude sind so einzustellen, dass bergseits ein Geschoss und talseits zwei Geschosse in Erscheinung treten. Ein im Dachgeschoss (über der Erdgeschossdecke) evtl. entstehendes weiteres Vollgeschoss ist ausnahmsweise zusätzlich zulässig.
Laut Planung sollen zwei Vollgeschosse (allerdings Erdgeschoss u. Dachgeschoss) entstehen, das Untergeschoss ist kein Vollgeschoss; in Erscheinung treten allerdings bergseits zwei Geschosse und talseits drei Geschosse.
Zur Höheneinstellung der Gebäude regelt der Bebauungsplan, dass die Oberkante der Rohdecke über dem letzten zulässigen Vollgeschoss (weil U+I: also das EG) bergseits maximal 3,10 m und talseits maximal 6,20 m über dem vorhandenen Gelände liegen darf. Die bergseitige Höhe vom natürlichen Gelände bis zur OK Rohdecke des Erdgeschosses soll an der südwestlichen Gebäudeecke 3,67 m betragen (siehe Südwest-Ansicht); somit liegt eine Überschreitung bergseits von 0,57 m vor.
Laut Bebauungsplan sind die Fensterflächen hochrechteckig zu erstellen, im Verhältnis Höhe zu Breite größer als 1,5 zu 1. Diese sind ungegliedert nur bis 1 m² Größe zulässig. Größere Fenster sind jeweils so zu untergliedern, dass die größte nicht untergliederte Fläche 1 m² nicht überschreitet. Die Bauherren wünschen jedoch eine andere, modernere Fenstergestaltung.
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Kniestöcke über 0,30 m unzulässig sind (gemessen von Oberkante Rohdecke bis Schnittpunkt Hausaußenkannte Rohbau mit Unterkante Sparren). Die Planung sieht jedoch abweichend davon einen Kniestock von 1,49 m und somit eine Überschreitung von 1,19 m vor.
Laut Bebauungsplan sind Stützmauern höher als 1,20 m unzulässig. Geplant sind jedoch Stützmauerhöhen bis 1,60 m.
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die erforderlichen Befreiungen städtebaulich vertretbar. Kniestockhöhen-Überschreitungen liegen allerdings im Bebauungsplanbereich „Am Steinberg Urfassung“ bisher nicht vor. Da die maximal zulässige GRZ und die maximal zulässige GFZ, sowie die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden, kann der ausnahmsweisen Zulassung des Dachgeschosses als Vollgeschoss zugestimmt werden
Stellplätze sind in ausreichender Anzahl vorgesehen. Die Nachbarbeteiligung ist durch das Landratsamt Main-Spessart zu überprüfen.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Beetenstr. 33 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich abweichend geplanter Vollgeschosse (EG + DG statt U + I), ausnahmsweise Zulassung des Dachgeschosses als Vollgeschoss, Höheneinstellung des Wohnhauses, in Erscheinung tretende Geschosse, Fensterformate u. Fenstergrößen, Kniestockhöhe und Stützmauerhöhe wird zugestimmt.
Diskussionsverlauf:
Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen.
Der Vorsitzende informiert, dass es zum Teil Bezugsfälle im Baugebiet gibt und er die Zustimmung zum Bauantrag begrüßen würde.
Nach Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Beetenstr. 33 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich abweichend geplanter Vollgeschosse (EG + DG statt U + I), ausnahmsweise Zulassung des Dachgeschosses als Vollgeschoss, Höheneinstellung des Wohnhauses, in Erscheinung tretende Geschosse, Fensterformate u. Fenstergrößen, Kniestockhöhe und Stützmauerhöhe wird zugestimmt.
| Abstimmungsergebnis: | 13 : 0 |
| 5. | BA 2025005; |
| Bauantrag u. Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung: |
| Nähe Hauptstraße, Fl. Nr. 328, Gemarkung Retzstadt; |
| Abbruch der Gartenmauer u. Errichtung einer Garage mit Carport; |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Die Bauherren beabsichtigen den Abbruch der Gartenmauer auf ca. 6,5 m Länge und die Errichtung einer Garage mit Carport auf dem Grundstück Nähe Hauptstraße, Fl. Nr. 328 der Gemarkung Retzstadt. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet. Das Grundstück liegt im Bereich der Erhaltungssatzung von Retzstadt. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben zugestimmt werden, da die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Das geplante Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.
Der an drei Seiten offene Carport soll ohne Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Somit wird der gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) erforderliche Stauraum von mindestens 3,00 m nicht eingehalten. Die Erteilung einer Abweichung vom erforderlichen Stauraum ist vom Landratsamt Main-Spessart zu bewerten. Von der Einhaltung der Tiefe des Stauraumes können Abweichungen erteilt werden, wenn wegen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs keine Bedenken bestehen. Aus Sicht der Verwaltung kann der erforderlichen Abweichung zugestimmt werden, da durch die geplante Ausführung freie Sicht bei Ein- u. Ausfahrt gegeben ist.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch der Gartenmauer und zur Errichtung einer Garage mit Carport auf dem Grundstück Nähe Hauptstraße, Fl. Nr. 328 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Der erforderlichen Abweichung hinsichtlich fehlendem Stauraum vor dem Carport wird zugestimmt.
Diskussionsverlauf:
Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen
Nach Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch der Gartenmauer und zur Errichtung einer Garage mit Carport auf dem Grundstück Nähe Hauptstraße, Fl. Nr. 328 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Der erforderlichen Abweichung hinsichtlich fehlendem Stauraum vor dem Carport wird zugestimmt.
| Abstimmungsergebnis: | 12 : 0 |
Beratung und Beschlussfassung ohne Beteiligung des Gemeinderats Jürgen Winkler, Art. 49 GO.
| 6. | Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Erste Modernisierungsgesetz: Änderungen bei der Stellplatzpflicht: Neuerlass einer Stellplatzsatzung |
| - erneute Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat Retzstadt hat in seiner Sitzung am 22.05.2025 eine Stellplatzsatzung beschlossen, die zum 01.10.2025 in Kraft treten sollte, da zu diesem Zeitpunkt die Bayerische Bauordnung in Bezug auf die Stellplatzpflicht/Stellplatzsatzungen geändert wird.
Die Satzung wurde nach der Beschlussfassung am 23.05.2025 ausgefertigt und im Mitteilungsblatt vom 30.05.2025 bekannt gemacht.
Leider darf so nicht vorgegangen werden, wie der Bayerische Gemeindetag in einem gemeinsamen Rundschreiben mit dem Städtetag vom 31.07.2025 mitgeteilt hat.
Mit diesem Rundschreiben wurden die Städte und Gemeinden darauf aufmerksam gemacht, dass lt. Bayerischem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ein Satzungserlass mit Wirkung zum 01.10.2025 zwar möglich ist, die Satzung selbst aber nicht vor diesem Datum ausgefertigt und in Kraft gesetzt werden darf.
Zur Information ist hier der genaue Wortlaut des Ministeriums abgedruckt:
…ausweislich der Kommentarliteratur (vgl. u.a. Widtmann/Grasser/Glaser BayGemeindeO/Glaser BayGO Art. 23 Rn. 7-7b, Busse/Kraus/Decker BayBO Art. 81 Rn. 36-39) muss die Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorliegen.
Nach h.M. liegt eine Ermächtigungsgrundlage erst dann vor, wenn sie in Kraft getreten ist.
Folglich darf eine Satzung erst dann ausgefertigt werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten ist. Die Beschlussfassung des Gemeinderats/Stadtrats, bei der es sich um ein Verwaltungsinternum handelt, kann hingegen bereits vor dem Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage erfolgen.
Wird eine Satzung erlassen, bevor bzw. ohne dass die entsprechende Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten ist, wird die Satzung nicht automatisch durch das spätere Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage wirksam.
Für eine „Heilung“ dieses Fehlers, bedarf es eines weiteren Beschlusses des Gemeinderats/Stadtrats.
Festhalten lässt sich mit Blick auf die am 1.10.2025 in Kraft tretende Änderung des Art. 81 Abs. 1 BayBO, dass die Beschlussfassung des Gemeinderats/Stadtrats vor dem Inkrafttreten der neuen Ermächtigungsgrundlage am 1.10.2025 möglich ist, die Ausfertigung und Bekanntmachung hingegen erst nach dem Inkrafttreten am 1.10.2025 erfolgen kann.
Das Landratsamt Main-Spessart empfiehlt auf Nachfrage, eine erneute Beschlussfassung herbeizuführen und die Satzung erst im Anschluss an das Wirksamwerden der Rechtsgrundlage am 01.10.2025 auszufertigen und zu veröffentlichen.
Aus diesem Grund wird gebeten, die Stellplatzsatzung – wie bereits am 22.05.2025 beschlossen, erneut zu beschließen, allerdings mit einem Wirksamwerden mit der amtlichen Bekanntmachung nach dem 01.10.2025.
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss zu TOP Nr. 4 der Sitzung des Gemeinderates Retzstadt vom 22.05.2025 wird geändert. Der am 22.05.2025 beschlossene Satzungs-Text wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die folgende Satzung (Stellplatzsatzung incl. Anlage 1) wird vom Gemeinderat beschlossen und tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung und nach der Änderung der Bayerischen Bauordnung am 01.10.2025 in Kraft:
weiterer Text gleich mit Beschluss-Text.
Diskussionsverlauf:
Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:
Beschluss:
Der Beschluss zu TOP Nr. 4 der Sitzung des Gemeinderates Retzstadt vom 22.05.2025 wird geändert. Der am 22.05.2025 beschlossene Satzungs-Text wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die folgende Satzung (Stellplatzsatzung incl. Anlage 1) wird vom Gemeinderat beschlossen und tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung und nach der Änderung der Bayerischen Bauordnung am 01.10.2025 in Kraft:
Die Gemeinde Retzstadt erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im
Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet der Gemeinde Retzstadt. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zu dieser Stellplatzsatzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(3) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde4. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 7.000 Euro.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
Diese Satzung am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
| Abstimmungsergebnis: | 13 : 0 |
| 7. | Glasfaserausbau im Gewerbegebiet Point, Vergabe; |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Im Zuge des 2. Auswahlverfahrens der Gemeinde Retzstadt in der Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) wurden Angebote für 4 Adressen im „GE Point“ (siehe beiliegende Karte) eingeholt. Auf eine Losaufteilung wurde verzichtet. Für das Erschließungsgebiet der Gemeinde Retzstadt ging ein Angebot der GlasfaserPlus GmbH ein.
Die Wirtschaftlichkeitslücke des Angebotes beträgt 78.728,00 €. Der zu leistende Eigenanteil durch die Gemeinde Retzstadt beträgt 54.728,00 €. Der Freistaat Bayern fördert die Wirtschaftlichkeitslücke mit 24.000,00 € (max. 6.000 € je Adresse in einem Neubaugebiet). Die Förderquote beträgt somit 30,5 %. Als Realisierungszeitraum werden von der GlasfaserPlus GmbH 36 Monate angegeben.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Retzstadt beauftragt die GlasfaserPlus GmbH mit dem Aufbau und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes (FTTB) im festgelegten Erschließungsgebiet unter der Voraussetzung eines positiven Förderbescheides der Regierung von Unterfranken. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Nachverhandlung für eine mögliche Kostensenkung durchzuführen.
Diskussionsverlauf:
Dem Vorsitzenden wurde im Gespräch mit der GlasfaserPlus GmbH mitgeteilt, dass Nachverhandlungen noch möglich sind. Außerdem kann es Synergieeffekte geben, aufgrund der aktuellen Glasfaserausbauten im Gemeindegebiet.
Nach Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Die Gemeinde Retzstadt beauftragt die GlasfaserPlus GmbH mit dem Aufbau und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes (FTTB) im festgelegten Erschließungsgebiet unter der Voraussetzung eines positiven Förderbescheides der Regierung von Unterfranken. Die Verwaltung wird beauftragt eine Nachverhandlung für eine mögliche Kostensenkung durchzuführen.
| Abstimmungsergebnis: | 13 : 0 |
| 8. | Anwesen Goldbrunnenstraße 36, kompletter Rückbau; |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Der Vorsitzende informiert, dass bei der letzten Bauausschusssitzung der Wunsch des Gremiums aufkam, zeitnahe Angebote für Rückbau / Abrissarbeiten einzuholen.
Dankenswerterweise wurde durch die Bauhofmitarbeiter und die Bauhof-AG schon einiges fachgerecht entsorgt.
Mittlerweile liegt der Gemeinde das mindestnehmende Angebot der Firma Kleider GmbH & Co. KG, Himmelstadt vor. Die Firma Kleider hat die Abbrucharbeiten der Scheune und die Abbrucharbeiten für Scheune + Wohnhaus separat angeboten.
Das Angebot für die Abbrucharbeiten Wohnhaus + Scheune beträgt 59.500,00 € brutto.
Da diese Kosten Haushaltstechnisch darstellbar sind, empfiehlt 1. Bürgermeister Karl Gerhard die Auftragsvergabe der kompletten Abbrucharbeiten.
Nach Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Die Gemeinde Retzstadt beauftragt die Firma Kleider GmbH & Co. KG, Himmelstadt mit den Abbrucharbeiten in der Goldbrunnenstraße 36, zum genannten Angebotspreis von 59.500,00 € brutto.
| Abstimmungsergebnis: | 13 : 0 |
| 9. | Kommunalunternehmen Retzstadt, Aufhebungssatzung zur Unternehmenssatzung: |
| Beratung und Beschlussfassung |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat Retzstadt hat mit Beschluss vom 13.02.2025 die Vorbereitung zur Auflösung des Kommunalunternehmens beschlossen. Hierzu ist die Aufhebung der Unternehmenssatzung erforderlich. In Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag wurde von der Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Aufhebungssatzung erarbeitet. Durch den Gemeinderat hat nun hierzu der Satzungsbeschluss zu erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat Retzstadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Aufhebungssatzung.
Diskussionsverlauf:
1. Bürgermeister Karl Gerhard geht die Aufhebungssatzung mit dem Gremium durch.
Er informiert, dass im Oktober voraussichtlich die neuen Gebühren beschlossen werden.
Nach Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat Retzstadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Aufhebungssatzung.
| Abstimmungsergebnis: | 13 : 0 |
| 10. | Kurze Anfragen |
| Sachverhalt: |
a) Ferienprogramm
Die Gemeinderätin Regina Röthlein gibt ein Resümee über die 12 angebotenen Ferienprogrammaktionen.
Eine Aktion musste mangels Teilnehmer und eine Aktion aufgrund des Wetters abgesagt werden.
Die Gemeinde Retzstadt hatte die höchste Teilnehmerzahl des gesamten Landkreises bei der Aktion bei dem Spielemobil.
Sie spricht ihren Dank an die teilnehmenden Vereine und Personen aus!
Erster Bürgermeister Karl Gerhard dankt Gemeinderätin Regina Röthlein für die sehr gute Organisation des Ferienprogrammes.
b) Arbeiten an der Retz
Ein Gemeinderat fragt, was es mit den Arbeiten an der Retz Richtung Retzbach auf sich hat.
Der Vorsitzende erläutert, dass hier die Umsetzung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Gewässerzustands in der Gemeinde stattfindet.
Diese Maßnahmen wurden im Jahr 2017 im Rahmen der Gewässerrahmenrichtlinie der EU beschlossen und müssen bis zum Jahr 2027 umgesetzt werden. Die derzeitige Umsetzung erfolgt auf Gemeindegebiet und wird vom Wasserwirtschaftsamt und der unteren Naturschutzbehörde begleitet und vom Landschaftspflegeverband durchgeführt.
c) Gekennzeichnete Bäume
Es kommt die Frage aus dem Gremium auf, ob Bäume, die man ernten darf, wieder gekennzeichnet werden.
Am Samstag, den 20.09.2025, soll eine Kennzeichnung der Bäume durch den Obst- und Gartenbauverein erfolgen.
d) Dorfstrand
Ein Gemeinderatsmitglied fragt nach dem Stand des geplanten Dorfstrandes.
Der Vorsitzende informiert, dass die Genehmigung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt ist, aber es aktuell an einer Bauleitplanung scheitert.
Abstimmungsergebnis: o. A.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen folgen schließt der Vorsitzende den öffentlichen Teil der Sitzung um 20:10 Uhr.
Nichtöffentliche Sitzung:
Diese Niederschrift lag dem Gremium noch nicht zur Genehmigung vor.