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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 11. Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, 13. November 2025

im Sitzungssaal des Rathauses Retzstadt

1. Bürgermeister Karl Gerhard begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, die Schriftführerin Sandra Gerhard, Herrn Keller von der Bauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, die Gäste sowie Frau Wecklein von der Main Post und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

Die Gemeinderätin Regina Röthlein und der Gemeinderat Georg Schmitt verspäten sich etwas.

Der Vorsitzende gratuliert dem Gemeinderat Marco Keller zu seinem Geburtstag am 11.11.2025.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung:

1. Sitzungsniederschrift vom 11.10.2025 (Waldbegang) und 16.10.2025;

Genehmigung

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 11.10.2025 ohne Änderung

Abstimmungsergebnis: 9 : 0

2. Bürgermeisterin Birgit Köhler und Gemeinderat Andreas Stark enthalten sich der Abstimmung, da sie nicht anwesend waren.

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 16.10.2025 ohne Änderung

Abstimmungsergebnis: 9 : 0

Die Gemeinderäte Jürgen Winkler und Stefan Hebig enthalten sich der Abstimmung, da sie nicht anwesend waren.

2. BA 2025008;

Goldbrunnenstr. 18 a, Fl. Nr. 28/1, Gemarkung Retzstadt;Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit 4 Kfz-Stellplätzen;Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Bauherren möchten auf dem durch Teilung entstandenen neuen Grundstück Goldbrunnenstr. 18 a, Fl. Nr. 28/1 ein Wohnhaus (2 Wohneinheiten) errichten. Das Grundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.

Die Zufahrt ist gesichert. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind für das Grundstück Golbrunnenstr. 18 a derzeit nicht gesichert. Wasserleitung und Mischwasserkanal sind im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche Fl. Nr. 78/1 bis auf Höhe des Grundstücks noch zu erstellen.

Die Nachbarbeteiligung sowie der Stellplatznachweis sind durch das Landratsamt Main-Spessart zu prüfen.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses mit 4 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Goldbrunnenstr. 18 a, Fl. Nr. 28/1 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind für das Grundstück Goldbrunnenstr. 18 a derzeit nicht gesichert. Wasserleitung und Mischwasserkanal sind im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche Fl. Nr. 78/1 bis auf Höhe des Grundstücks noch zu erstellen.

Diskussionsverlauf:

Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen.

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass mit diesem Bauvorhaben die Nachverdichtung im Ortskern verbessert wird. Dies ist im Sinne des Gemeinderats.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses mit 4 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Goldbrunnenstr. 18 a, Fl. Nr. 28/1 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind für das Grundstück Goldbrunnenstr. 18 a derzeit nicht gesichert. Wasserleitung und Mischwasserkanal sind im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche Fl. Nr. 78/1 bis auf Höhe des Grundstücks noch zu erstellen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

3. BA 2025007;

Dörfleinsweg 7, Fl. Nr. 408/1, Gemarkung Retzstadt;

Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit integrierter Doppelgarage;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Dörfleinsweg 7, Fl. Nr. 408/1 der Gemarkung Retzstadt ein Einfamilienwohnhaus mit integrierter Doppelgarage errichten. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Dörfleinsweg“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

1.

Höheneinstellung der Gebäude:

Die Wandhöhe Traufseite der talseitigen Gebäudewand darf laut Bebauungsplan maximal 6,00 m über talseitigem Gelände liegen.

Abweichend davon ist die talseitige Wandhöhe des Wohnhauses mit 8,645 m geplant und überschreitet somit das zulässige Maß um 2,645 m.

2.

In Erscheinung tretende Geschosse:

Der Bebauungsplan schreibt vor, dass die Gebäude so einzustellen sind, dass talseits nur 2 Geschosse in Erscheinung treten.

Geplant sind Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss (keine Dachschrägen) und ein Dachgeschoss (in der Planung bezeichnet als „Spitzboden“: Luftraum u. Speicher). Die Süd- bzw. Straßenansicht zeigt, dass dann 3 Geschosse in Erscheinung treten, nämlich Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss.

3.

Unzulässige Anlagen:

Laut Bebauungsplan sind Dacheindeckungen in schwarz oder graphit unzulässig. Die Bauherren wünschen jedoch eine Eindeckung mit Ziegeln in anthrazitgrau, um die Photovoltaikmodule besser in die Dachfläche zu integrieren.

4.

Geländeveränderungen:

Der Bebauungsplan schreibt vor, dass die natürliche Geländeoberfläche der Grundstücke grundsätzlich zu erhalten ist und Geländeveränderungen nur soweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude und Nebengebäude zwingend erforderlich sind. Geländeerhöhungen werden auf 1,50 m, Geländeabgrabungen werden auf 2,00 m, je ab Oberkante natürlichem Gelände begrenzt.

Wegen der steilen Hanglage und der gewünschten integrierten Doppelgarage sind laut Planung jedoch straßenseitige Abgrabungen von 2,66 m bis 2,755 m vorgesehen.

Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung sind durch die geplanten Überschreitungen der talseitigen Wandhöhe und der talseits in Erscheinung tretenden Geschosse die Grundzüge der Planung berührt. Allerdings wurden im Baugebiet Dörfleinsweg bereits Vorhaben mit den vorgenannten Befreiungen in gleichem Ausmaß zugelassen und genehmigt (Bezugsfälle).

Zwei Stellplätze sind im Untergeschoss vorgesehen. Die Nachbarbeteiligung ist durch das Landratsamt Main-Spessart zu prüfen.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit integrierter Doppelgarage auf dem Grundstück Dörfleinsweg 7 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich talseitiger Wandhöhe, talseits in Erscheinung tretende Geschosse, Dacheindeckungsfarbe und Geländeabgrabungen wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen.

Der Vorsitzende empfiehlt die Zustimmung des Bauantrages, da hiermit ein veralteter Bebauungsplan bereinigt ist.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit integrierter Doppelgarage auf dem Grundstück Dörfleinsweg 7 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich talseitiger Wandhöhe, talseits in Erscheinung tretende Geschosse, Dacheindeckungsfarbe und Geländeabgrabungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 10 : 0

Der Gemeinderat Michael Eisenbacher enthält sich der Abstimmung aufgrund Artikel 49 Go.

4. BA 2025009;

Hauptstr. 18, Fl. Nr. 32/4, Gemarkung Retzstadt;

Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie der dazugehörigen Nebengebäude als Vorbereitung für die neue Bebauung;

Kenntnisnahme

Sachverhalt:

Die Bauherren zeigen den Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie der dazugehörigen Nebengebäude auf dem Grundstück Hauptstr. 18, Fl. Nr. 32/4 der Gemarkung Retzstadt als Vorbereitung für eine Neubebauung an. Da die Gebäude nicht freistehend sind, wurde ein qualifizierter Tragwerksplaner hinzugezogen. Das Grundstück liegt im Bereich der Erhaltungssatzung für Retzstadt. Denkmalschutzrechtliche Belange sind nicht berührt.

Beschlussvorschlag:

Der Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie der dazugehörigen Nebengebäude auf dem Grundstück Hauptstr. 18, Fl. Nr. 32/4 der Gemarkung Retzstadt als Vorbereitung für die neue Bebauung wird vom Gremium zur Kenntnis genommen.

Diskussionsverlauf:

Der Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie der dazugehörigen Nebengebäude auf dem Grundstück Hauptstr. 18, Fl. Nr. 32/4 der Gemarkung Retzstadt als Vorbereitung für die neue Bebauung wird vom Gremium zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: o. A.

5. Bauleitplanung der Stadt Arnstein: erneute Beteiligung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Steinbrünnlein" in Heugrumbach - Beteiligung als Nachbargemeinde -

Sachverhalt:

Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in den Sitzungen vom 05.03.2018 und 23.04.2018 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ und die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Bereiche „Steinbrünnlein“ Heugrumbach und „Günthergasse“, Arnstein beschlossen.

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch das Landratsamt Main-Spessart am 08.11.2024 genehmigt, der Satzungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ wurde in der Stadtratssitzung am 16.05.2024 gefasst.

In der Sitzung vom 06.10.2025 hat der Stadtrat Arnstein jedoch den Satzungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ aufgehoben und einen erneuten Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ gefasst.

Als Nachbargemeinde hat die Gemeinde Retzstadt nunmehr erneut die Möglichkeit, sich zu den Planungen der Stadt Arnstein im Verfahren zu äußern.

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ soll einem bestehenden Gewerbebetrieb eine Betriebserweiterung ermöglicht werden. Der Planbereich liegt im Westen des Arnsteiner Ortsteils Heugrumbach.

Die Gemeinde Retzstadt wurde bereits im Jahr 2023 an diesem Bauleitplanverfahren beteiligt. Damals wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Die Planung wurde nun fortgeschrieben, die Baugrenzen der Fl.Nrn. 374, 375, 376, 377 und 378 der Gemarkung Heugrumbach wurden geändert, und die Textpassage „Bauliche Nebenanlagen wie Lagerflächen“ unter Pkt. 3.2.4 wurden geändert.

Eine etwaige Stellungnahme kann nur zu den vorgenannten Änderungen im Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden.

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ der Stadt Arnstein in der vorliegenden Fassung vom 02.10.2025 werden Belange der Gemeinde Retzstadt nicht berührt.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Retzstadt erhebt keine Einwände gegen die vorgesehene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ der Stadt Arnstein.

Diskussionsverlauf:

Es ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt erhebt keine Einwände gegen die vorgesehene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ der Stadt Arnstein.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

6. Weisungsbeschluss zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen mit Beschluss vom 13.02.2025 mit der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt (KUR) zum 31.12.2025 und den vorbereitenden Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat des KUR beschloss am 13.03.2025 die Auflösung des KUR mit Ablauf des Kalenderjahres. Infolge der Auflösung des KUR sind auch dessen Satzungen aufzuheben. Daher wurde nachfolgende Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des KUR zum 31.12.2025 vorbereitet. Es ist durch den Gemeinderat ein Beschluss zu fassen, mit dem der Verwaltungsrat des KUR zum Beschluss der nachstehenden Aufhebungssatzung angewiesen wird. Eine gemeindliche Wasserabgabesatzung für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 wird dem Gemeinderat in einem nachfolgenden Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgelegt.

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung Wasserabgabesatzung KUR Retzstadt)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung Wasserabgabesatzung KUR Retzstadt)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Diskussionsverlauf:

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt der Vorsitzende das Wort an Herrn Frank Keller.

Herr Keller erläutert den Sachverhalt der Tagesordnungspunkte 6 - 9.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt

(Aufhebungssatzung Wasserabgabesatzung KUR Retzstadt)

vom 00.00.2025

Aufgrund von Art. 23, Art. 24 in Verbindung mit Art. 89 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, sowie § 2 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Retzstadt - vom 15.03.2013, erlässt das Kommunalunternehmen Retzstadt folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt vom 07.12.2006:

§ 1 Aufhebung der Satzung

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 wird die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Wasserabgabesatzung-WAS-Rs) vom 07.12.2006 mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.

§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten

Alle Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Retzstadt aus der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Wasserabgabesatzung-WAS-Rs) vom 07.12.2006 gehen mit deren Aufhebung an die Gemeinde Retzstadt über.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.12.2025 in Kraft.

Retzstadt, den
Kommunalunternehmen Retzstadt
- Siegel KUR -
Jürgen Winkler
Vorstand des Kommunalunternehmens Retzstadt

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

7. Weisungsbeschluss zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen mit Beschluss vom 13.02.2025 mit der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt (KUR) zum 31.12.2025 und den vorbereitenden Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat des KUR beschloss am 13.03.2025 die Auflösung des KUR mit Ablauf des Kalenderjahres. Infolge der Auflösung des KUR sind auch dessen Satzungen aufzuheben. Daher wurde nachfolgende Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 vorbereitet. Es ist durch den Gemeinderat ein Beschluss zu fassen, mit dem der Verwaltungsrat des KUR zum Beschluss der nachstehenden Aufhebungssatzung angewiesen wird. Eine gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 wird dem Gemeinderat in einem nachfolgenden Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgelegt.

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung BGS/WAS KUR Retzstadt)

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung BGS/WAS KUR Retzstadt)

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschluss:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung BGS/WAS KUR Retzstadt)

Aufgrund

-

der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist

-

des Art. 89 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist,

-

des § 2 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Retzstadt vom 15.03.2013,

erlässt das Kommunalunternehmen Retzstadt folgende Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 15.03.2013:

§ 1 Aufhebung der Satzung

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (BGS-WAS-Rs) vom 15.03.2013, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 20.12.2024, mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.

§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten

Alle Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Retzstadt aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (BGS-WAS-Rs) vom 15.03.2013 gehen mit deren Aufhebung an die Gemeinde Retzstadt über.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.12.2025 in Kraft.

Retzstadt, den
Kommunalunternehmen Retzstadt
- Siegel KUR -
Jürgen Winkler
Vorstand des Kommunalunternehmens Retzstadt

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

8. Weisungsbeschluss zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen mit Beschluss vom 13.02.2025 mit der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt (KUR) zum 31.12.2025 und den vorbereitenden Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat des KUR beschloss am 13.03.2025 die Auflösung des KUR mit Ablauf des Kalenderjahres. Infolge der Auflösung des KUR sind auch dessen Satzungen aufzuheben. Daher wurde nachfolgende Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des KUR zum 31.12.2025 vorbereitet. Es ist durch den Gemeinderat ein Beschluss zu fassen, mit dem der Verwaltungsrat des KUR zum Beschluss der nachstehenden Aufhebungssatzung angewiesen wird. Eine neue gemeindliche Entwässerungssatzung für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 wird dem Gemeinderat in einem nachfolgenden Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgelegt.

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung Entwässerungssatzung KUR Retzstadt)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung Entwässerungssatzung KUR Retzstadt)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschluss:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung Entwässerungssatzung KUR Retzstadt)

vom 00.00.2025

Aufgrund von Art. 23, Art. 24 in Verbindung mit Art. 89 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist sowie § 2 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Retzstadt - vom 15.03.2013 erlässt das Kommunalunternehmen Retzstadt folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Entwässerungssatzung EWS-RS) vom 15.03.2013:

§ 1 Aufhebung der Satzung

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 wird die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Entwässerungssatzung EWS-RS) vom 15.03.2013 mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.

§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten

Alle Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Retzstadt aus der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Entwässerungssatzung EWS-RS) vom 15.03.2013 gehen mit deren Aufhebung an die Gemeinde Retzstadt über.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.12.2025 in Kraft.

Retzstadt, den
Kommunalunternehmen Retzstadt
- Siegel KUR -
Jürgen Winkler
Vorstand des Kommunalunternehmens Retzstadt

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

9. Weisungsbeschluss zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen mit Beschluss vom 13.02.2025 mit der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt (KUR) zum 31.12.2025 und den vorbereitenden Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat des KUR beschloss am 13.03.2025 die Auflösung des KUR mit Ablauf des Kalenderjahres. Infolge der Auflösung des KUR sind auch dessen Satzungen aufzuheben. Daher wurde nachfolgende Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (BGS-EWS-Rs) zum 31.12.2025 vorbereitet. Es ist durch den Gemeinderat ein Beschluss zu fassen, mit dem der Verwaltungsrat des KUR zum Beschluss der nachstehenden Aufhebungssatzung angewiesen wird. Eine neue gemeindliche Satzung für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 wird dem Gemeinderat in einem nachfolgenden Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung vorgelegt.

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung BGS/EWS KUR Retzstadt

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung BGS/EWS KUR Retzstadt

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschluss:

Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Retzstadt wird angewiesen, die Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie folgt zu beschließen:

Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (Aufhebungssatzung BGS/EWS KUR Retzstadt

vom 00.00.2025

Aufgrund

-

der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist

-

des Art. 89 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist,

-

des § 2 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Retzstadt vom 15.03.2013,

erlässt das Kommunalunternehmen Retzstadt folgende Satzung zur Aufhebung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 15.03.2013:

§ 1 Aufhebung der Satzung

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (BGS-EWS-Rs) vom 15.03.2013, zuletzt geändert mit der Änderungssatzung vom 22.12.2023, mit Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben.

§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten

Alle Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Retzstadt aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsabgabesatzung des Kommunalunternehmens Retzstadt (BGS-EWS-Rs) vom 15.03.2013 gehen mit deren Aufhebung an die Gemeinde Retzstadt über.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.12.2025 in Kraft.

Retzstadt, den
Kommunalunternehmen Retzstadt
- Siegel KUR -
Jürgen Winkler
Vorstand des Kommunalunternehmens Retzstadt

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Der Gemeinderat Georg Schmitt erscheint um 19:50 Uhr.

10. Vollzug des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) - Beschluss der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (WAS-Rs);

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 (Beschluss des Gemeinderats vom 13.02.2025 und des Verwaltungsrats des Kommunalunternehmens Retzstadt vom 13.03.2025, Beschluss der Aufhebungssatzung vom 18.09.2025) und der damit verbundenen Aufgabenübernahme durch die Gemeinde Retzstadt ab dem 01.01.2026 ist neues gemeindliches Satzungsrecht für die Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindegebiet zu schaffen. Der hier zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf für die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt basiert auf der aktuellen Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages, deren Anwendung vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfohlen wird.

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (Wasserabgabesatzung - WAS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (Wasserabgabesatzung - WAS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende übergibt das Wort an Herrn Frank Keller.

Herr Keller teilt mit, dass in dieser aktualisierten Satzung einige Änderungen (§ 5, §21, §24) in rechtlicher Hinsicht eingeflossen sind. Diese Änderungen haben aber keine gravierenden Folgen.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (Wasserabgabesatzung - WAS-Rs)

vom 00.00.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Retzstadt (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende Satzung:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Retzstadt.

(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.

(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 2

Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

(2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Versorgungsleitungen

sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)

sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)

sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.

Anschlussvorrichtung

ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Hauptabsperrvorrichtung

ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

Übergabestelle

ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.

Wasserzähler

sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.

Anlagen des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen)

sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.

(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. 4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.

(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.

(4) 1Die Gemeinde kann das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 2Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 5Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6

Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7

Beschränkung der Benutzungspflicht

(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist gemäß DIN EN 1717 ein freier Auslauf (Luftbrücke) AA oder AB oder AD erforderlich.

§ 8

Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 9

Grundstücksanschluss

(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

§ 10

Anlage des Grundstückseigentümers

(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.

(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.

(3) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

§ 11

Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

1.

eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,

2.

der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,

3.

Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,

4.

im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.

(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten.

(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 12

Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) 1Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. 2Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3) 1Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. 2Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 13

Abnehmerpflichten, Haftung

(1) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücks- und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

(2) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

§ 14

Grundstücksbenutzung

(1) 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. 2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 15

Art und Umfang der Versorgung

(1) 1Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. 2Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.

(2) 1Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. 2Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. 3Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

(3) 1Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. 2Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. 3Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. 4Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.

(4) 1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. 2Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

§ 16

Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.

(2) 1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. 2Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.

(3) 1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. 2Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

(4) 1Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. 2Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 17

Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen

(1) 1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. 2Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. 3Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.

§ 18

Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) 1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle

1.

der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2.

der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3.

eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.

2§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. 2Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.

(5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 19

Wasserzähler

(1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(2) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) 1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

§ 20

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1.

das Grundstück unbebaut ist oder

2.

die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

3.

kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 21

Nachprüfung der Wasserzähler

(1) 1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

§ 22

Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs

(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.

(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.

§ 23

Einstellung der Wasserlieferung

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2.

den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3.

zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

1.

den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,

2.

eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

3.

entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,

4.

gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 25

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Retzstadt, den
Gemeinde Retzstadt
Karl Gerhard
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

11. Vollzug des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) - Beschluss der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/WAS-Rs);

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 (Beschluss des Gemeinderats vom 13.02.2025 und des Verwaltungsrats des Kommunalunternehmens Retzstadt vom 13.03.2025, Beschluss der Aufhebungssatzung vom 18.09.2025) und der damit verbundenen Aufgabenübernahme durch die Gemeinde Retzstadt ab dem 01.01.2026 ist neues gemeindliches Satzungsrecht für die Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindegebiet zu schaffen. Der hier zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Retzstadt basiert auf der aktualisierten amtlichen Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Die Herstellungsbeiträge wurden im Rahmen der Globalberechnung mit Stand vom Oktober 2025 neu ermittelt. Im Ergebnis reduzieren sich die Beitragssätze für den Grundflächenbeitrag um 0,14 Euro/m² und der Geschossflächenbeitrag um 1,22 Euro/m². Die Gebühren wurden nicht neu berechnet, da die letzte Gebührenkalkulation erst ein Jahr zurückliegt und der Kalkulationszeitraum erst am 31.12.2027 endet. Allerdings sind die Gebühren in Abweichung von der bisherigen Praxis nun als Bruttobetrag angegeben. Grund hierfür ist eine aktuelle Auslegung der Preisangabenverordnung. Diese gilt allerdings unstrittig nicht für Beiträge und Kostenerstattungen, daher werden die Beitragssätze weiterhin mit dem Nettopreis angegeben.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/WAS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/WAS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende übergibt auch zu diesem Tagesordnungspunkt das Wort an Herrn Keller.

Herr Keller geht auf die die Änderung in Bruttobeträge ein.

Er informiert, dass die neue Kalkulation aufgrund des Flächen- und Kosten Verhältnisses günstiger geworden ist.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/WAS-Rs)

vom 00.00.2025

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Retzstadt (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1

Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.

bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder

2.

- auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-

bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

-

bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²

begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. 5Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

-

im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

-

im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6

Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

1.

pro m² Grundstücksfläche

1,00 €,

2.

pro m² Geschossfläche

7,24 €.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a

Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a

Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

bis

10 m³/h

7,49 €/Jahr

bis

16 m³/h

14,98 €/Jahr

über

16 m³/h

22,47 €/Jahr.

§ 10

Verbrauchsgebühr

(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 4,24 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 4,24 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. 2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 31.03., 30.06. und 30.09. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Retzstadt, den
Gemeinde Retzstadt
Karl Gerhard
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

12. Vollzug des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) - Beschluss der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (EWS-Rs);

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 (Beschluss des Gemeinderats vom 13.02.2025 und des Verwaltungsrats des Kommunalunternehmens Retzstadt vom 13.03.2025, Beschluss der Aufhebungssatzung vom 18.09.2025) und der damit verbundenen Aufgabenübernahme durch die Gemeinde Retzstadt ab dem 01.01.2026 ist neues gemeindliches Satzungsrecht für die Entwässerungseinrichtung im Gemeindegebiet zu schaffen. Der hier zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf für die neue Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt basiert auf der aktualisierten amtlichen Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (Entwässerungssatzung - EWS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung:

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (Entwässerungssatzung - EWS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende übergibt zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 ebenfalls das Wort an Herrn Keller. Dieser erläutert die Sachverhalte.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung:

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (Entwässerungssatzung - EWS-Rs)

vom 00.00.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Retzstadt folgende Satzung:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemeinde Retzstadt.

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 2

Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) 1Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) 1Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1.

Abwasser

ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2.

Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3.

Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4.

Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

5.

Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

6.

Sammelkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

7.

Grundstücksanschlüsse

sind

- bei Freispiegelkanälen:

die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.

- bei Druckentwässerung:

die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

- bei Unterdruckentwässerung:

die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

8.

Grundstücksentwässerungsanlagen

sind

- bei Freispiegelkanälen:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.

- bei Druckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.

- bei Unterdruckentwässerung:

die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.

9.

Kontrollschacht

ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

10.

Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

11.

Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)

ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

12.

Messschacht

ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

13.

Abwasserbehandlungsanlage

ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

14.

Fachlich geeigneter Unternehmer

ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere

- die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,

- die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,

- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,

- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) 1Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. 2Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. 3Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1.

wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder

2.

solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) 1Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. 2In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) 1Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). 2Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 3Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(6) 1Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit auf dem Grundstück selbst dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. 2Der Nachweis, dass im Einzelfall nichts versickert oder das Niederschlagswasser auf andere Weise nicht ordnungsgemäß beseitigt werden kann, ist vom Grundstückseigentümer zu erbringen. 3Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 6

Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7

Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8

Grundstücksanschluss

(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. 2Die Gemeinde kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. 2Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. 4Soll auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein zusätzlicher Grundstücks(teil)anschluss im öffentlichen Straßengrund hergestellt werden, kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9

Grundstücksentwässerungsanlage

(1) 1Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. 2Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) 1Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. 2Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) 1Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. 2Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. 3Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.

(7) 1Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. 2Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 10

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) 1Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a)

Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,

b)

Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,

c)

Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

d)

wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über

- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,

- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

2Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. 3Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. 4Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. 2Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. 4Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 11

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) 1Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. 2Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. 2Dies gilt nicht, soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. 3Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

(4) 1Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. 2Die Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Gemeinde schriftlich untersagen. 3In diesem Fall setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.

§ 12

Überwachung

(1) 1Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. 2Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen. 3Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. 4Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. 5Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(4) 1Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. 2Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.

(5) 1Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. 2Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. 3Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. 4Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.

§ 13

Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

1Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14

Einleiten in die Kanäle

(1) 1In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. 2In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde.

§ 15

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

-

die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

-

die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

-

den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

-

die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

-

sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1.

feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl

2.

infektiöse Stoffe, Medikamente,

3.

radioaktive Stoffe,

4.

Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

5.

Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6.

Grund- und Quellwasser,

7.

feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8.

Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

9.

Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

10.

Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.

Ausgenommen sind

- unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;

- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.

11.

Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

- das wärmer als +35 °C ist,

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

- das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12.

nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,

13.

nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) 1Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. 2Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) 1Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. 2In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall, insbesondere aufgrund tatsächlicher Baugrundverhältnisse, die Einleitung von Grund- und Quellwasser zulassen; die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.

§ 16

Abscheider

1Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. 2Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. 3Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. 4Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17

Untersuchung des Abwassers

(1) 1Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. 2Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) 1Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. 2Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. 3Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

§ 18

Haftung

(1) 1Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. 2Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) 1Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. 2Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. 3Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19

Grundstücksbenutzung

(1) 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. 2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20

Betretungsrecht

(1) 1Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. 2Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.

eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

2.

entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

3.

entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

4.

entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

6.

entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

7.

entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 22

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Retzstadt, den
Gemeinde Retzstadt
Karl Gerhard
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

13. Vollzug des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) - Beschluss der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Retzstadt (BGS/EWS-Rs);

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Aufgrund der Auflösung des Kommunalunternehmens Retzstadt zum 31.12.2025 (Beschluss des Gemeinderats vom 13.02.2025 und des Verwaltungsrats des Kommunalunternehmens Retzstadt vom 13.03.2025, Beschluss der Aufhebungssatzung vom 18.09.2025) und der damit verbundenen Aufgabenübernahme durch die Gemeinde Retzstadt ab dem 01.01.2026 ist neues gemeindliches Satzungsrecht für die Entwässerungseinrichtung im Gemeindegebiet zu schaffen. Der hier zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf für die neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Retzstadt basiert auf der amtlichen Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Die Herstellungsbeiträge wurden im Rahmen der Globalberechnung mit Stand vom Oktober 2025 neu ermittelt. Im Ergebnis reduzieren sich die Beitragssätze für den Grundflächenbeitrag um 0,35 Euro/m² und für den Geschossflächenbeitrag um 2,22 Euro/m². Die Gebühren wurden nicht neu berechnet, da der Kalkulationszeitraum erst am 31.12.2026 endet.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/EWS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/EWS-Rs)

vom 00.00.2025

Der Inhalt der Satzung ist textgleich mit dem Beschluss!

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Retzstadt (BGS/EWS-Rs)

vom 00.00.2025

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 573) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Retzstadt (nachstehend „Gemeinde“ genannt) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1

Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.

für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.

sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Für die Berechnung der Dachgeschossflächen werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. 5Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

-

im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

-

im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6

Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

1.

pro m² Grundstücksfläche

1,45 €,

2.

pro m² Geschossfläche

10,54 €.

(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. 3Erfolgte die frühere Veranlagung nach einer Beitragssatzung, die einen Abschlag von 20 % vom Geschoss- und vom Grundstücksflächenbeitrag vorsah, so werden 20 % des Geschoss- und des Grundstücksflächenbeitrags nach dieser Satzung nacherhoben, in der Höhe jedoch begrenzt auf den sich bei einer Berechnung nach Satz 2 ergebenden Betrag.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a

Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10

Einleitungsgebühr

(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 2,94 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 10 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. 6Für die Umrechnung des Viehbestandes auf Großvieheinheiten (GV) gilt Folgendes:

Tierart

GV

Pferde, 3 Jahre alt und älter

1,00

Pferde unter 3 Jahren

0,70

Zuchtbullen, Zugochsen

1,20

Kühe, Färsen, Masttiere

1,00

Jungvieh, 1 bis 2 Jahre alt

0,70

Jungvieh unter 1 Jahr

0,30

Schafe, 1 Jahr und älter

0,10

Schafe, unter 1 Jahr

0,05

Zuchteber und -sauen

0,30

Mastschweine über 75 kg

0,20

Läufer zwischen 20 kg und 75 kg

0,10

Ferkel

0,05

Legehennen

0,004

Junghennen und Masthühner

0,004

Mastputen und -gänse

0,004

Mastenten

0,004

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a)

das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

b)

das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10a

Gebührenabschläge

1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 %.

2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 11

Gebührenzuschläge

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

§ 12

Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

§ 13

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet.

2Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 31.03., 30.06. und 30.09. jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Retzstadt, den
Gemeinde Retzstadt
Karl Gerhard
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

1. Bürgermeister Karl Gerhard bedankt sich bei Herrn Keller für die umfangreichen Vorbereitungen und verabschiedet diesen.

14. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS Re.);

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Mit Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt 2025 Nr. 364 vom 10.09.2025 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue amtliche Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer bekannt gemacht. Die vorangegangene amtliche Mustersatzung stammt aus dem Jahre 2020 und wurde lange Jahre von Frau Dr. Thimet aktualisiert.

Nach dem neu eingefügten Absatz 8 des § 2 - Steuerfreiheit - der Mustersatzung über die Erhebung einer Hundesteuer ist das Halten von Hunden steuerbefreit, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor beziehungsweise Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen. Bereits mit IMS vom 18. Juli 2022 (Az. B4-1536-5-47) hatte das StMI in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erläutert, wie eine Gemeinde bei Bedarf einen Steuerbefreiungstatbestand für ASP-Kadaver-Suchhunde formulieren könnte. Dieser Vorschlag ist jetzt in die Mustersatzung integriert worden.

Die Mustersatzungen i. S. v. Art. 2 Abs. 2 KAG wie die Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer stellen lediglich einen Vorschlag für gemeindliche Satzungen dar. Es liegt in der Verantwortung der Gemeinde im Rahmen ihres Rechts auf Selbstverwaltung unter Einhaltung höherrangiger Rechtsvorschriften zu entscheiden, wie sie eine gemeindliche Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer gestaltet, ob sie die Mustersatzung übernimmt oder inwieweit sie davon abweicht.

In der Gemeinde Retzstadt gelten folgende Steuersätze:

Für den ersten Hund

35,00 €

Für den zweiten Hund

60,00 €

Für jeden weiteren Hund je

60,00 €

Für Kampfunde

750,00 €

Ob auch diese Steuersätze geändert werden sollen, obliegt dem Gemeinderat in seiner Finanzhoheit.

Kommune

1. Hund

2. Hund

jeder weitere Hund

Kampfhund

ermäßigt

gültig ab

Ersatzhunde-marke

Markt Zellingen

30,00 €

60,00 €

100,00 €

200,00 €

01.01.2021

Markt Thüngen

40,00 €

80,00 €

120,00 €

1.000,00 €

01.01.2021

Retzstadt

35,00 €

60,00 €

60,00 €

750,00 €

01.01.2021

Himmelstadt

25,00 €

45,00 €

60,00 €

120,00 €

12,50 €

01.01.2007

Thüngersheim

60,00 €

60,00 €

60,00 €

1.000,00 €

01.01.2022

Stadt Arnstein

40,00 €

40,00 €

40,00 €

500,00 €

01.01.2023

Stadt Karlstadt

60,00 €

60,00 €

60,00 €

01.01.2017

5,00 €

Gemeinde Birkenfeld

30,00 €

60,00 €

90,00 €

500,00 €

01.01.2015

Gemünden am Main

60,00 €

60,00 €

60,00 €

400,00 €

01.01.2024

Gemeinde Eußenheim

32,00 €

32,00 €

32,00 €

500,00 €

16,00 €

01.01.2022

Gemeinde Leinach

30,00 €

60,00 €

100,00 €

500,00 €

01.01.2014

Eine Auswertung der derzeit gültigen Steuersätze in den Nachbargemeinden ist aus der folgenden Auswertung zu entnehmen:

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS-Re)

vom 13.11.2025

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Retzstadt folgende Satzung:

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit

(1) Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

a)

Hunden in Tierhandlungen,

b)

Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

(2) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfedienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

(3) Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

(4) Hunden, die von den Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

(5) Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

(6) Hunden, die aus Gründe des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnliches Einrichtungen untergebracht sind,

(7) Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

(8) Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannten ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor beziehungsweise Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen,

(9) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.

§ 3 Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

(2) Tritt an Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund.

Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

für den ersten Hund

… Euro,

für den zweiten Hund

… Euro,

für jeden weiteren Hund

… Euro,

für jeden Kampfhund

… Euro.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind all in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.

Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem Wohngebäude entfernt ist.

2.

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn ein Hund die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihre gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

(2) Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 bis 9 und keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 8 Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuerbestand verwirklicht wird.

§ 9 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer am 01. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10 Anzeigepflicht und sonstige Pflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss in innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe der Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter der Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(3) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

(4) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Hundesteuersatzung vom 21.10.2020 außer Kraft.

Retzstadt, den 13.11.2025

Karl Gerhard
Erster Bürgermeister

Beschlussvorschlag:

Nach Beratung, beschließt der Gemeinderat Retzstadt folgenden Beschluss:

Die Steuersätze nach § 5 werden wie folgt festgesetzt:

für den ersten Hund

……..,………€

für den zweiten Hund

………,……..€

für jeden weiteren Hund

………,……..€

für jeden Kampfhund

………,………€

Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS-Re)

tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Der erste Bürgermeister Karl Gerhard wird beauftragt die Hundesteuersatzung - HStS-Re-auszufertigen und diese gemäß Geschäftsordnung für den Gemeinderat i.V.m. Art. 26 Abs. 2 GO im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen öffentlich bekannt zu machen.

Diskussionsverlauf:

1. Bürgermeister Karl Gerhard teilt mit, dass die Hundesteuer seit 5 Jahren nicht erhöht wurde und schlägt vor, den Steuersatz für den ersten Hund von 35,00 € auf 40,00 € anzuheben. Er merkt an, dass die anderen VG-Gemeinden ebenfalls eine Anpassung analog der Gemeinde Thüngen anstreben. Es soll einen einheitlichen Wert für den Ersthund in der ganzen VG erreicht werden.

Aus dem Rat kommt der Vorschlag, auch die Steuersätze für den zweiten Hund, jeden weiteren Hund und Kampfhund moderat anzupassen.

Ein Gemeinderat schlägt vor, mit diesen Mehreinnahmen bei Bedarf noch weitere Mülleimer für die Hinterlassenschaften der Hunde aufzustellen. Der Vorsitzende merkt hierzu an, dass in der Vergangenheit schon Mülleimer im Gemeindegebiet nachjustiert wurden.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Nach Beratung, beschließt der Gemeinderat Retzstadt folgenden Beschluss:

Die Steuersätze nach § 5 werden wie folgt festgesetzt:

für den ersten Hund

40,00 €

für den zweiten Hund

70,00 €

für jeden weiteren Hund

70,00 €

für jeden Kampfhund

800,00 €

Die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS-Re)

tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Der erste Bürgermeister Karl Gerhard wird beauftragt die Hundesteuersatzung - HStS-Re-auszufertigen und diese gemäß Geschäftsordnung für den Gemeinderat i.V.m. Art. 26 Abs. 2 GO im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

15. Gewährung von Freiwilligen Leistungen; Vereinspauschale 2025 zur Förderung des Sportbetriebes der DJK Retzstadt;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Seit dem Jahr 2006 erfolgt die Sportförderung des Freistaates Bayern als Vereinspauschale jeweils für das laufende Kalenderjahr.

Aus den jeweiligen Vereinsdaten in unterschiedlicher Gewichtung errechnet sich die Summe der sog. Mitgliedereinheiten (ME).

Der Wert der Mitgliedereinheit für den Landkreiszuschuss wurde - wie in den Vorjahren - auf 0,13 € festgelegt.

Die Gemeinde Retzstadt hat sich in den vergangenen Jahren an diese Berechnungsgrundlage angeschlossen.

Die Förderbeträge der vergangenen Jahre im jeweiligen Haushaltsjahr wie folgt:

2024 = 1.980,68 €

2023 = 2.080,39 €

2022 = 2.021,37 €

Finanzielle Auswirkungen:

Für das Haushaltsjahr 2025 ergibt sich folgende Berechnung:

16.028 Mitgliedereinheiten (ME) x 0,13 €/ME = 2.083,64 €

Die Haushaltsmittel stehen in erforderlicher Höhe bei der Haushaltsstelle 5500.7000 zur Verfügung.

Beschlussvorschlag:

Die DJK Retzstadt e. V. erhält zur Förderung des Sportbetriebs auf Grundlage der o. g. Berechnung im laufenden Haushaltsjahr 2025 eine Vereinspauschale i. H. v. 2.083,64 €.

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende erläutert die genaue Zusammensetzung der 16.028 Mitgliedereinheiten.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die DJK Retzstadt e. V. erhält zur Förderung des Sportbetriebs auf Grundlage der o. g. Berechnung im laufenden Haushaltsjahr 2025 eine Vereinspauschale i. H. v. 2.083,64 €.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

16. Tourismus: Antrag auf Verlängerung der Mitgliedschaft und Übernahme der neuen Beitragsvariante im ZweiUferLand Tourimus e.V.;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.06.2020 wurde die Mitgliedschaft der Gemeinde Retzstadt im ZweiUferLand Tourismus e. V. bis zum 31.12.2025 verlängert.

Zur besseren Koordination bereits vorgesehener und geplanter Maßnahmen bittet der Verein um die Verlängerung der Mitgliedschaft bis einschließlich 31.12.2030. Auch soll ab dem neuen Geschäftsjahr 2026 eine neue Beitragsvariante eingeführt werden. Diese neue Variante beinhaltet eine zusätzliche Beitragssumme von 13.000,00 €, welche der Förderung des Tourismus, der Stärkung des lokalen Wirtschaftslebens und der Information von kulturellen Veranstaltungen der Mitgliedsgemeinden dient.

Finanzielle Auswirkungen:

Ab dem Haushaltsjahr 2026 Erhöhung des Mitgliedsbeitrags von 3.392,00 € auf 4.054,00 €.

Beschlussvorschlag:

Beschluss 1:

Der Gemeinderat Retzstadt stimmt der Verlängerung der Mitgliedschaft beim ZweiUferLand Tourismus e. V. bis zum 31.12.2030 zu.

Beschluss 2:

Der Gemeinderat Retzstadt stimmt der Übernahme der neuen Beitragsvariante ab dem Geschäftsjahr 2026 wie beantragt zu.

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Änderung der Beitragsvariante nach Einwohnerzahlen berechnet wird. Somit wird jede Gemeinde maßvoll berücksichtigt. Er merkt an, dass alle acht Mitgliedsgemeinden der Verlängerung und Übernahme der neuen Beitragsvariante zustimmen müssen, sonst ist das Bestehen des Vereins ZweiUferLand Tourismus e. V. gefährdet.

Auf Nachfrage teilt er mit, dass die Beitragsanpassung auf erhöhte Betriebskosten für Personal und Sachkosten zurückzuführen ist, da unter anderem eine neue leitende Stelle besetzt wurde.

Nach Beratung ergehen folgende Beschlüsse

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt stimmt der Verlängerung der Mitgliedschaft beim ZweiUferLand Tourismus e. V. bis zum 31.12.2030 zu.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt stimmt der Übernahme der neuen Beitragsvariante ab dem Geschäftsjahr 2026 wie beantragt zu.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

17. Kurze Anfragen

Sachverhalt:

a) Christbaumverkauf der Gemeinde Retzstadt

Der diesjährige Christbaumverkauf findet am 13.12.2025 von 09:00 Uhr - 12:30 Uhr an der gemeindlichen Christbaumkultur im Innenforst (Nähe Schotterwerk Schraud) statt.

b) Gemeinde App

Der 3. Bürgermeister Thomas Happ berichtet von der Änderung der Gemeinde App in die Stadt-Land-Funk App. Bei dieser App ist Antenne Bayern als Werbepartner mit eingestiegen. Dadurch gehen zu viele News Beiträge ein und so gehen die Dorfeigenen Beiträge etwas unter. Dies hat er bereits bei den App-Betreibern moniert.

Die Gemeinde Retzstadt ist eine von drei Gemeinden in Bayern(da wir hohe Nutzerzahlen haben - 952 Nutzer), die für ein Interview von Antenne Bayern angefragt wurde. Herr Happ hat das Interview bereits mit Antenne Bayern geführt und es wird in ca. 2 Wochen auf Antenne Bayern ausgestrahlt.

Abstimmungsergebnis: o. A.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen folgen schließt der Vorsitzende den öffentlichen Teil der Sitzung um 20:30 Uhr und fährt mit der öffentlichen Sitzung des Kommunalunternehmens Retzstadt fort.

Nichtöffentliche Sitzung:

Diese Niederschrift lag dem Gemeinderat noch nicht zur Genehmigung vor.