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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 1. Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, 23. Januar 2025

im Sitzungssaal des Rathauses Retzstadt

Bürgermeister Karl Gerhard begrüßt die anwesenden Gemeinderäte, den Gemeinschaftsvorsitzenden der VGem Zellingen Herrn 1. Bürgermeister Stefan Wohlfart, Herrn Tischler von der Main Post, die Schriftführerin Sandra Gerhard sowie die anwesenden Gäste und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

Der Gemeinderat Herr Marco Keller ist entschuldigt.

Der Vorsitzende gratuliert dem Gemeinderat Herrn Georg Schmitt zu seinem Geburtstag am 08.01.2025.

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung:

1.

Sitzungsniederschrift vom 12.12.2024 und 19.12.2024 (Jahresschluss);

Genehmigung

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 12.12.2024 ohne Änderung.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung vom 19.12.2024 ohne Änderung.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

2.

BA 2024014;

Am Hönig 11 a, Fl. Nr. 2966/7, Gemarkung Retzstadt

Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Am Hönig 11 a, Fl. Nr. 2966/7 der Gemarkung Retzstadt. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Am Hönig“. Das geplante Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in vollem Umfang ein. Die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenze wird durch den geplanten Anbau in nördliche Richtung um bis zu 1,30 m überschritten. Der Bebauungsplan sieht eine Hauptfirstrichtung parallel zur Erschließungsstraße vor, die Firstrichtung des jetzt geplanten Anbaus soll jedoch gedreht werden. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung kann die beantragte Befreiung hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze erteilt werden; Bezugsfälle in dieser Größenordnung wurden im Baugebiet bereits zugelassen. Der abweichenden Firstrichtung kann ebenfalls zugestimmt werden. Stellplätze sind in ausreichender Zahl vorgesehen. Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Am Hönig 11 a der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze und Hauptfirstrichtung wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Das Gremium nimmt Einsicht in die Bauunterlagen.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Am Hönig 11 a der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Baugrenze und Hauptfirstrichtung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

3.

BA 2024015;

Am Buch 22, Fl. Nr. 2959/15, Gemarkung Retzstadt

Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Bauherren möchten auf dem Grundstück Am Buch 22, Fl. Nr. 2959/15 der Gemarkung Retzstadt ein Einfamilienwohnhaus mit Garage errichten. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Am Hönig II“. Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in vollem Umfang ein. Die geplante Wandhöhe des Wohnhauses beträgt 6,86 m und überschreitet damit die laut Bebauungsplan zulässige Wandhöhe (max. 4,50 m) um 2,36 m. Die Bauherren möchten damit eine angemessene Raumhöhe im Dachgeschoss erreichen. In der vorgelegten Begründung verweisen die Bauherren auf die starke Hanglage und auf die beim Nachbarwohnhaus bereits zugelassene Wandhöhenüberschreitung um 2,28 m. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung kann der beantragten Befreiung für die geplante Wandhöhe zugestimmt werden; ein Bezugsfall im Baugebiet „Am Hönig II“ liegt bereits vor. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Vorhabens ist noch nachzuweisen; die Ergänzung bzw. Korrektur des Entwässerungsplanes wurde angefordert. Stellplätze sind in ausreichender Anzahl vorgesehen. Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Am Buch 22 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Wandhöhe wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen.

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass es sich bei den aktuellen Planungen um einen angepassten Bauantrag handelt, da das Landratsamt den bereits vom Gemeinderat Retzstadt zugestimmten

1. Bauantrag abgelehnt hat.

Auf Nachfrage teilt der Bauherr mit, dass die gewünschten Korrekturen des Entwässerungsplans bereits in Auftrag gegeben wurden.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Am Buch 22 der Gemarkung Retzstadt wird erteilt. Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Wandhöhe wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

4.

BA 2024016;

Kapellenstr. 18 a, Fl. Nr. 3923, Gemarkung Retzstadt

Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses in ein Dreifamilienwohnhaus, Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von Dachaufbauten und eines Balkons

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Bauherrin möchte das bestehende Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Kapellenstr. 18 a der Gemarkung Retzstadt in ein Dreifamilienwohnhaus umbauen. Geplant ist der Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von Dachaufbauten (Dachgaube, Zwerchhaus) und eines Balkons. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Kapellenweg“. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ein. Laut Bebauungsplan sind 2 Vollgeschosse (E + 1) zulässig. Durch den geplanten Dachgeschossausbau und die Errichtung einer ca. 8,30 m breiten Dachgaube (siehe Ansicht Südost; Straßenansicht) und eines Zwerchhauses (siehe Ansicht Nordwest) soll jedoch ein 3. Vollgeschoss entstehen. Abweichend von der zulässigen Traufhöhe von maximal 7,50 m soll das Wohnhaus im Bereich der Dachgaube eine Traufhöhe von ca. 8,20 m erhalten (Überschreitung von 0,70 m). Gemäß Bebauungsplan ist der Ausbau der Dachräume mit Dachgauben und sonstigen Dachunterbrechungen bei Satteldächern mit 25 bis 30 Grad Dachneigung untersagt. Das Wohnhaus hat ein Satteldach mit 30 Grad Dachneigung. Die Bauherrin begründet die geplanten Abweichungen insbesondere damit, dass neuer Wohnraum im Dachgeschoss geschaffen werden soll und die Dachaufbauten zur besseren Nutzung geplant sind; im näheren Umfeld seien Dachausbauten, Dachgauben u. Zwerchhäuser bereits vorhanden.

Der Verwaltung ist allerdings nicht bekannt, ob bei diesen genannten Ausbauten in der näheren Umgebung auch 3. Vollgeschosse baurechtlich genehmigt und entsprechende Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen erteilt wurden.

Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können erteilt werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind. Aus Sicht der Verwaltung ist die Befreiung für die Traufhöhe und die Befreiung für den Dachgeschossausbau mit Errichtung Dachgaube, Zwerchhaus u. Balkon möglich; bei der Überschreitung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sind jedoch die Grundzüge der Planung berührt. Stellplätze sind in ausreichender Anzahl vorgesehen. Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Beschlussvorschlag:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses in ein Dreifamilienwohnhaus, Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von Dachaufbauten und eines Balkons auf dem Grundstück Kapellenstr. 18 a der Gemarkung Retzstadt wird erteilt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Traufhöhe wird zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von Gauben und sonstigen Dachunterbrechungen wird zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird zugestimmt.

Diskussionsverlauf:

Das Gremium nimmt Einsicht in die Planungsunterlagen.

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass das Landratsamt bereits im Vorfeld eine Ortseinsicht durchgeführt und die Zustimmung des Bauantrages in Aussicht gestellt hat, soweit der Gemeinderat Retzstadt zustimmt. Hierzu trägt er den Anwesenden die E-Mail des Landratsamtes Main Spessart vor.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses in ein Dreifamilienwohnhaus, Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von Dachaufbauten und eines Balkons auf dem Grundstück Kapellenstr. 18 a der Gemarkung Retzstadt wird erteilt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Traufhöhe wird zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von Gauben und sonstigen Dachunterbrechungen wird zugestimmt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

Die 2. Bürgermeisterin Birgit Köhler enthält sich der Abstimmung aufgrund Artikel 49 GO.

5.

Erneute Nachbarbeteiligung im Bauleitplanverfahren der Stadt Arnstein Ortsteil Schwebenried gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB;

13. Änderung Flächennutzungsplan mit Aufstellung Bebauungsplan "Handwerkerhöfe Schwebenried" im Parallelverfahren;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die erste Beteiligung zur 13. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Arnstein mit Aufstellung des Bebauungsplanes „Handwerkerhöfe Schwebenried“ im Ortsteil Schwebenried fand gemäß § 4

Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 22.07.2024 bis 26.08.2024 statt. Der Gemeinderat Retzstadt wurde in seiner Sitzung am 08.08.2024 bereits über das geplante Bauleitplanverfahren der Stadt Arnstein informiert und erhob keine Einwendungen.

Im Projektverlauf haben sich Änderungen ergeben, die eine Fortschreibung des Entwurfs bedingen. Aufgrund dieser erforderlichen Änderungen an den Planunterlagen sowie einem Formfehler in der Bekanntmachung ist die formelle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zu wiederholen und in Verbindung mit einer erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB nochmals durchzuführen.

Ziel der Planung in Schwebenried ist es, Umsiedlungsflächen für örtliche Gewerbetreibende und auch Flächen für die Neuansiedlung von Gewerbetreibenden zur Verfügung stellen zu können.

Aus Sicht der Verwaltung werden hierdurch die Belange der Gemeinde Retzstadt nicht berührt.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Arnstein und Aufstellung des Bebauungsplanes „Handwerkerhöfe Schwebenried“ im Ortsteil Schwebenried der Stadt Arnstein erneut keine Einwendungen.

Diskussionsverlauf:

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Arnstein und Aufstellung des Bebauungsplanes „Handwerkerhöfe Schwebenried“ im Ortsteil Schwebenried der Stadt Arnstein erneut keine Einwendungen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

6.

Erneute Nachbarbeteiligung im Bauleitplanverfahren des Marktes Zellingen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB,

23. Änderung Flächennutzungsplan mit Aufstellung Bebauungsplan "Hoher Bühl" im Parallelverfahren,

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf der 23. Flächennutzungsplanänderung Markt Zellingen mit Aufstellung des Bebauungsplanes „Hoher Bühl“ im Ortsteil Retzbach fand gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 01.07.2024 – 09.08.2024 statt, in welchem erstmals Stellungnahmen zum zuvor genannten Vorhaben abgegeben werden konnten. Der Gemeinderat Retzstadt wurde in seiner Sitzung am 08.08.2024 bereits über das geplante Bauleitplanverfahren des Marktes Zellingen informiert und erhob keine Einwendungen.

Mit der 23. Flächennutzungsplanänderung plant der Markt Zellingen in Zusammenarbeit mit einem Investor den konkreten Bedarf an Erweiterungsflächen für Gewerbegebiete zu decken. Daher erfolgt die Neuausweisung im Bebauungsplan jetzt als Gewerbegebiet. Das geplante Gewerbegebiet grenzt östlich an ein bestehendes sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landwirtschaftliche Maschinenhallen“ an.

Bezüglich einer Alternativfläche wurden verschiedene Standorte geprüft und abgewogen. Für das geplante Vorhaben ist jedoch keine andere Fläche besser geeignet. Direkt angrenzend an die bestehende Produktionsstätte des Investors in Zellingen stehen keine Erweiterungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Aus Sicht der Verwaltung werden hierdurch die Belange der Gemeinde Retzstadt nicht berührt.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zellingen und Aufstellung des Bebauungsplanes „Hoher Bühl“ in der Gemarkung Retzbach erneut keine Einwendungen.

Diskussionsverlauf:

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt erhebt gegen die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zellingen und Aufstellung des Bebauungsplanes „Hoher Bühl“ in der Gemarkung Retzbach erneut keine Einwendungen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

7.

Bundestagswahl;

Festlegung des Erfrischungsgeldes; Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Für die Auszahlung des Erfrischungsgeldes an alle Wahlhelfer bei der Bundestagswahl 2025 ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich, da es sich hier rechtlich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

Weil das Erfrischungsgeld in allen Mitgliedsgemeinden der VGem in einheitlicher Höhe ausgezahlt wird, muss auch in jedem Gemeinderat ein Beschluss gefasst werden.

Die Verwaltung empfiehlt, das Erfrischungsgeld aufgrund der Kurzfristigkeit und dem vorgezogenen Wahltermin auf 50,00 € je Wahlhelfer festzulegen.

Die Auszahlung erfolgt am Wahltag selbst für alle Helfer gegen Unterschrift.

Finanzielle Auswirkungen:

50,00 € je Wahlhelfer.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Retzstadt beschließt, das Erfrischungsgeld für die kommende Bundestagswahl auf 50,00 € je Wahlhelfer festzulegen.

Diskussionsverlauf:

Auf Nachfrage teilt der Vorsitzende mit, dass das Erfrischungsgeld im vergangenen Jahr auch 50 € je Wahlhelfer betrug.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat Retzstadt beschließt, das Erfrischungsgeld für die kommende Bundestagswahl auf 50,00 € je Wahlhelfer festzulegen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

8.

Bauhofkooperation der ILE Allianz Main-Wein-Garten;

Satzung des geplanten Zweckverbandes;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Gemeinderat befasst sich bereits seit einiger Zeit mit der Thematik einer interkommunalen Bauhofkooperation. Hierzu wurde ein Bauhofgutachten von der ILE-Allianz beauftragt und bereits vorgestellt, die Vor- und Nachteile ausführlich erörtert und es wurde ein Musterbauhof in Hohenroth vom Gemeinderat besichtigt. Nach der längeren Beratungs- und Informationsphase

wurde die Thematik im Oktober 2023 im Gemeinderat kontrovers diskutiert.

Für einige Ratsmitglieder überwiegen die Synergieeffekte einer Kooperation. Andere Mitglieder des Rates befürchten einen Rückgang des Personalzugriffes unserer Bauhofmitarbeiter und Eigenständigkeit des ortsansässigen Bauhofs bei einer interkommunalen Bauhofkooperation.

Der Vorsitzende wies auf die immer höher werdenden Anforderungen im Bereich der Verwaltungsarbeit, besonders der Haftungsfragen und allgemeinen Bürokratie, hin. Dies würde in einer Bauhofkooperation zentral für alle geregelt und es besteht eine größere Möglichkeit Bauhofmitarbeiter speziell für die jeweiligen Fachbereiche hinzuziehen. Deshalb schlug er vor, den Empfehlungen der ILE-Folge zu leisten und einer Bauhofkooperation beizutreten.

Nach ausführlicher Beratung beschloss der Gemeinderat mehrheitlich, sich am Prozess der Gründung einer interkommunalen Bauhofkooperation (Zweckverband oder Kommunalunternehmen) der ILE Main-Wein-Garten weiter zu beteiligen, auch dann, wenn sich nicht alle sieben an der Erstellung des Bauhofkooperationskonzepts beteiligten Kommunen für eine Weiterführung des Vorhabens aussprechen sollten.

Inzwischen wurde in einem weiteren ausführlichen Prozess, in dessen Verlauf mehrere Kommunen das Projekt verlassen haben, eine Satzung zur Gründung eines Zweckverbandes ausgearbeitet und mit dem Landratsamt Main-Spessart abschließend abgestimmt.

Von den acht Kommunen der ILE sind zum heutigen Zeitpunkt noch die Kommunen Retzstadt, Thüngersheim und Zellingen an dem Projekt interessiert.

Nach wie vor sind die o. g. Vorteile einer Bauhofkooperation gegeben und eine größere Anzahl an Bauhofmitarbeitern in einem Pool könnte besser fachspezifische Arbeiten tätigen.

Es müssen aber auch die Nachteile nochmals in den Fokus gerichtet werden. Bei jetzt nur noch drei beteiligten Kommunen müssen die zusätzlichen Gemeinkosten zum Betrieb eines neuen Zweckverbandes mit allen Verwaltungs- und Verrechnungstätigkeiten durch eine viel kleinere Einwohnerzahl geteilt werden. Auch ist der neu einzustellende gemeinsame Bauhofleiter jetzt nur noch für einen wesentlich kleineren Mitarbeiterpool als ursprünglich geplant zuständig. Somit steigen diese fixen Kosten umgerechnet auf den einzelnen Einwohner, erheblich an.

Letztlich zeigen die Erfahrungen der letzten Monate aus den Prüfungsbeanstandungen des bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes sowie der Kommunalaufsicht, dass die Verwaltung eines weiteren „Unternehmens“ doch erhebliche Aufgaben zusätzlich erfordert. Leider nehmen die bürokratischen Vorgaben entgegen allen Erwartungen weiter zu, was auch durch die Abstimmung mit der Kommunalaufsicht des Landratsamtes bestätigt wurde.

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Retzstadt stimmt der vorgelegten Satzung zur Gründung des Zweckverbandes „Bauhofgemeinschaft Retzstadt - Thüngersheim – Zellingen (BauhofGe) zu und beauftragt den Bürgermeister mit der Unterzeichnung dieser Satzung.

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende weist daraufhin, wenn es heute zu einer Zustimmung der Gründung kommt, wird angestrebt, mit der Bauhofkooperation zum 01.01.2027 zu beginnen. Sofern der oben genannte Beschluss heute abgelehnt wird, ist der Beitritt in eine Bauhofkooperation für die Gemeinde Retzstadt beendet.

Ein Gemeinderatsmitglied fragt nach, warum die anderen Mitgliedsgemeinden aus der Kooperation ausgestiegen sind. Der Vorsitzende teilt mit, dass die einzelnen Gemeinden hauptsächlich ihre Eigenständig bewahren möchten.

Aus dem Rat kommen die Fragen bezüglich Gebäudenutzung, Mitarbeiteranzahl und Alternativen der Zusammenarbeit der einzelnen Bauhöfe ohne Bauhofkooperation.

Hierzu erteilt der Vorsitzende dem 1. Bürgermeister aus Zellingen, Herrn Stefan Wohlfart, das Wort.

Herr Wohlfart teilt mit, dass aktuell 11 Bauhofmitarbeiter im Markt Zellingen und 3 Bauhofmitarbeiter in Thüngersheim beschäftigt sind. Aktuell müssen teilweise Kompetenzen bei anfallenden Turnus-Arbeiten (z. B. Baumkataster) der Gemeinden eingekauft werden. Es gibt allerdings auch schon Kooperationen der VG-Gemeinden (z.B. Erste-Hilfe-Kurse, Sicherheitsbelehrungen). Diese durchgeführten Leistungen werden dann hausintern auf die einzelnen Gemeindekostenstellen verrechnet.

Er merkt an, dass man bei einer Kooperation die Mitarbeiter ggf. nach ihrer Qualifikation auswählen und entlohnen könnte (z. B. eigener Wassermeister; Tiefbau; Heizungsbauer). Damit dies aber möglich ist, müssten diese Personen mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit im jeweiligen Tätigkeitsfeld tätig sein, dies ist nur bei einer Kooperation mit mehreren Bauhöfen möglich. Die Fachkräfte könnten dann für die jeweiligen fachspezifischen Arbeiten in den Gemeinden eingesetzt werden.

Im Rat wird die Thematik kontrovers diskutiert. Die Mehrheit steht einer Bauhofkooperation aufgrund der finanziellen Belastung und der erhöhten Bürokratie kritisch gegenüber. Andere sehen eine Bauhofkooperation aufgrund der Aufteilung von Fachkompetenzen positiv.

Erster Bürgermeister Karl Gerhard merkt an, dass die ursprünglichen geplanten Formulierungen mehrerer Paragrafen der Satzung des geplanten Zweckverbandes von der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Main Spessart nicht mitgetragen wurden. Dies ist für ihn letztlich der ausschlaggebende Grund, sich gegen einen Beitritt in einen neuen Zweckverband auszusprechen.

Nach ausführlicher Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Retzstadt stimmt der vorgelegten Satzung zur Gründung des Zweckverbandes „Bauhofgemeinschaft Retzstadt-Thüngersheim–Zellingen (BauhofGe) zu und beauftragt den Bürgermeister mit der Unterzeichnung dieser Satzung.

Abstimmungsergebnis: 3 : 9

Somit ist der Antrag abgelehnt.

9.

Gemeindlicher Friedhof;

Erstellung eines Konzeptes zur weiteren Entwicklung;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Vorsitzende teilt mit, dass sich der Gemeinderat bei einer Bauausschusssitzung mit der Gestaltung des Friedhofs beschäftigt hat. Bei einer Ortsbegehung wurde die Notwendigkeit einer Erweiterung für Urnenstelen und eine Umgestaltung (Grüngestaltung, Pflanzen von Bäumen etc.) durch die vermehrt freien Gräber festgestellt.

Die Firma HSP, Mellrichstadt, hat die Vermessung des Friedhofes durchgeführt und in Abstimmung mit der Verwaltung die Friedhofsbelegung in einem Plan dargestellt, diesen zeigt der Vorsitzende den Anwesenden.

Die Firma HSP, Mellrichstadt, hat ein Angebot über eine Erstellung eines Friedhofkonzeptes in Höhe von 8.687,00 € abgegeben.

Der Vorsitzende spricht sich für eine Erstellung dieses Friedhofkonzeptes aus, damit die Möglichkeit besteht, vor Ort unseren Friedhof attraktiv für die Zukunft aufzustellen. Die Bürgerinnen und Bürger wünschen sich hier neue Möglichkeiten. Damit kann auch eine zunehmende „Abwanderung“ in externe Waldfriedhöfe vermieden werden.

Aus dem Rat kommt die Frage auf, ob eine Förderung des Projektes möglich ist. Dies soll seitens der Verwaltung zeitnah geprüft werden.

Des Weiteren wird angemerkt, dass auch bei den Leitlinien der Gemeinde der Wunsch nach einem Friedhofskonzept aufkam.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Retzstadt beauftragt die Firma HSP-Hoffmann.Seifert.Partner, Mellrichstadt, mit der Erstellung eines Friedhofkonzeptes zum genannten Angebotspreis von 8.687,00 € brutto.

Abstimmungsergebnis: 11 : 1

10.

Regionalbudget 2025 - Vorhaben;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Auf dem Freizeitgelände auf den Flurnummern 3843, 3844 und 3844/2 (Langenbergshöhe, „Höh“) soll eine Aufwertung mit Spielgeräten erfolgen. Durch das Gemeinderatsmitglied Michael Eisenbacher wurden mögliche Geräte eruiert und für die Antragstellung im Rahmen des Regionalbudgets aufbereitet.

Der Kostenfaktor liegt bei 14.506,00 €

Bereits im vergangenen Jahr wurde für den Spielplatz an der Thüngersheimer Straße die Installation eines Bodentrampolins angesprochen, jedoch vertagt. Dieses soll im Jahr 2025 umgesetzt werden. Durch den 1. Bürgermeister Karl Gerhard wurden für das Trampolin und ein zugehöriges Sonnensegel Angebote eingeholt.

Von den Kosten könnten bis zu 80 % (max. 7.500 €) über die Kommunale Allianz Main-Wein-Garten im Rahmen des Regionalbudgets 2025 gefördert werden, soweit hier eine Zustimmung durch die Förderstelle erfolgt. Die Anträge sind bis zum 31.01.2025 zu stellen.

Beschlussvorschlag:

Von Seiten der Gemeinde werden die beiden Projekte Aufwertung Freizeitanlage Langenberg und Bodentrampolin Spielplatz Thüngersheimer Straße für die Förderung im Regionalbudget eingereicht. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anträge zu stellen.

Diskussionsverlauf:

Der Vorsitzende stellt beide Anträge und die möglichen Geräte vor.

Auf Nachfrage teilt er mit, dass das Bodentrampolin für die Altersklassen 3 - 14 Jahren geeignet ist und auf der unteren Spielplatzebene in der Nähe der Sitzbank angebracht werden soll.

Nach Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Von Seiten der Gemeinde werden die beiden Projekte Aufwertung Freizeitanlage Langenberg und Bodentrampolin Spielplatz Thüngersheimer Straße für die Förderung im Regionalbudget eingereicht. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anträge zu stellen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

11.

Kurze Anfragen

Sachverhalt:

a) Kandidatur Kommunalwahl 2026

1. Bürgermeister Karl Gerhard informiert, dass er bei der Kommunalwahl 2026, nach dann 18-jähriger Amtszeit, nicht mehr für das Amt als 1. Bürgermeister der Gemeinde Retzstadt kandidiert.

b) Telekom – Glasfaserausbau 2025

Die Telekom möchte eine Vermarktungsoffensive zum 03.02.2025 starten.

Hierzu wird am 11.03.2025 auch eine Informationsversammlung im Pfarrheim stattfinden.

c) Strom-Versorgungsnetz – 20 KV Leitung kommt in den Boden

Der Vorsitzende informiert, dass die vorhandene Oberleitung vom Hönig zum Kirchberg durch die Firma Bayernwerk und der FBG zurückgebaut wird. Die Stromleitung wird von der Schulstraße hoch zum Kirchberg bis zum Stromhäuschen am Friedhof in den Boden verlegt. Er zeigt den Plan des geplanten Leitungsverlaufes mit der Errichtung zweier Trafostationen beim Buswartehäuschen nähe Kindergarten sowie beim Parkplatz nähe Friedhof auf. Die vier vorhandenen großen Betonmasten werden dann ebenso abgebaut. Die Versorgungssicherheit für den Ort wird dadurch verbessert.

d) Container Altglas / Blechcontainer

Ein Gemeinderatsmitglied wurde von Bürgern angesprochen, dass zusätzlich neben den Containern Müllsäcke abgelegt werden.

Er beantragt, einen Appell an die Vernunft der Mitbürger im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

e) Kooperation Bauhof Zellingen

Ein Gemeinderatsmitglied wünscht sich eine Prüfung, ob weitere Zusammenarbeiten / Kooperationen mit dem Bauhof Zellingen auch ohne Gründung einer Bauhofkooperation möglich sind.

f) Ferienprogramm AWO

Eine Gemeinderätin fragt nach, ob in diesem Jahr eine Ferienbetreuung der Grundschulkinder durch die AWO stattfindet.

1. Bürgermeister Karl Gerhard verneint dies, da die AWO es nicht anbietet.

g) Wappenstein

Aus dem Rat kommt die Frage auf, wie der aktuelle Stand zur Restaurierung und Anbringung des Wappensteins ist. Der Vorsitzende fragt bei dem beauftragten Steinmetz nach.

Abstimmungsergebnis: o. A.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen folgen schließt der Vorsitzende den öffentlichen Teil der Sitzung um 20:45 Uhr.

Nichtöffentliche Sitzung:

Diese Niederschrift lag dem Gemeinderat noch nicht zur Genehmigung vor.