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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 17. Sitzung des Marktgemeinderates am Montag, 8. Dezember 2025

im Sitzungssaal des Rathauses Thüngen

1. Bürgermeister Lorenz Strifsky begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung:

1.

Bauleitplanung der Stadt Arnstein: erneute Beteiligung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Steinbrünnlein" in Heugrumbach - Beteiligung als Nachbargemeinde;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der Stadtrat der Stadt Arnstein hat in den Sitzungen vom 05.03.2018 und 23.04.2018 die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ und die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Bereiche „Steinbrünnlein“ Heugrumbach und „Günthergasse“, Arnstein beschlossen.

Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch das Landratsamt Main-Spessart am 08.11.2024 genehmigt, der Satzungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ wurde in der Stadtratssitzung am 16.05.2024 gefasst.

In der Sitzung vom 06.10.2025 hat der Stadtrat Arnstein jedoch den Satzungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ aufgehoben und einen erneuten Auslegungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ gefasst.

Als Nachbargemeinde hat der Markt Thüngen nunmehr erneut die Möglichkeit, sich zu den Planungen der Stadt Arnstein im Verfahren zu äußern.

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ soll einem bestehenden Gewerbebetrieb eine Betriebserweiterung ermöglicht werden. Der Planbereich liegt im Westen des Arnsteiner Ortsteils Heugrumbach.

Der Markt Thüngen wurde bereits im Jahr 2023 an diesem Bauleitplanverfahren beteiligt.

Damals wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Die Planung wurde nun fortgeschrieben, die Baugrenzen der Fl.Nrn. 374, 375, 376, 377 und 378 der Gemarkung Heugrumbach wurden geändert, und die Textpassage „Bauliche Nebenanlagen wie Lagerflächen“ unter Pkt. 3.2.4 wurden geändert.

Eine etwaige Stellungnahme kann nur zu den vorgenannten Änderungen im Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden.

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ der Stadt Arnstein in der vorliegenden Fassung vom 02.10.2025 werden Belange des Marktes Thüngen nicht berührt.

Beschlussvorschlag:

Der Markt Thüngen erhebt keine Einwände gegen die vorgesehene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ der Stadt Arnstein.

Beschluss:

Der Markt Thüngen erhebt keine Einwände gegen die vorgesehene 4. Änderung des Bebauungsplanes „Steinbrünnlein“ der Stadt Arnstein.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

2.

Errichtung Mehrfamilienwohnhaus (5 WE) mit unterkellerter Doppelgarage und 5 Kfz-Stellplätzen, Grundstück Fl.Nr. 1250/16 Gemarkung Thüngen

Anhörung des Landratsamts Main-Spessart vor Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Für das im Betreff genannte Bauvorhaben wurde am 31.10.2024 ein Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung beim Landratsamt Main-Spessart eingereicht.

Der Marktgemeinderat Thüngen verweigerte das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauantrag mit Stellungnahme vom 23.04.2025. Daraufhin erfolgte eine Umplanung durch den Antragsteller.

Hierzu wurde der Markt Thüngen erneut um Stellungnahme gebeten.

Der Markt Thüngen verweigerte das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag abermals mit Stellungnahme vom 07.08.2025 und begründete dies damit, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bienleite“, in dessen Geltungsbereich sich das geplante Vorhaben befindet, nicht eingehalten würden.

Das Landratsamt Main-Spessart vertritt mit Schreiben vom 23.10.2025 die Auffassung, dass der Markt Thüngen das gemeindliche Einvernehmen unrechtmäßig verweigert habe, insbesondere deshalb, weil es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bienleite“ zahlreiche Bezugsfälle gäbe, auf die sich der Antragsteller nun berufen könne. Das Landratsamt müsste in einem solchen Fall das gemeindliche Einvernehmen ersetzen.

Vor einer förmlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist die Gemeinde jedoch anzuhören.

Da der Markt Thüngen weiterhin an der Versagung des Einvernehmens festhält, wird empfohlen, für das weitere Procedere in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Interessen des Marktes Thüngen vertritt.

Empfohlen wird, die Kanzlei Ulbrich & Kollegen, Würzburg, zu beauftragen.

Das Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart sowie ein Entwurf eines Antwortschreibens hierzu ist im Ratsinformationssystem abrufbar.

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Thüngen hält an seiner Stellungnahme vom 07.08.2025 weiterhin fest.

Zur Vertretung der Interessen des Marktes Thüngen im weiteren Verfahren wird die Kanzlei Ulbrich & Kollegen, Würzburg, beauftragt.

Dem Entwurf der Stellungnahme zum Anhörungsschreiben des Landratsamtes Main-Spessart stimmt der Marktgemeinderat vollumfänglich zu.

Darüber hinaus behält sich der Marktgemeinderat die Änderung des Bebauungsplanes „Bienleite“ sowie den Erlass einer Veränderungssperre vor.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen hält an seiner Stellungnahme vom 07.08.2025 weiterhin fest.

Zur Vertretung der Interessen des Marktes Thüngen im weiteren Verfahren wird die Kanzlei Ulbrich & Kollegen, Würzburg, beauftragt.

Dem Entwurf der Stellungnahme zum Anhörungsschreiben des Landratsamtes Main-Spessart stimmt der Marktgemeinderat vollumfänglich zu.

Darüber hinaus behält sich der Marktgemeinderat die Änderung des Bebauungsplanes „Bienleite“ sowie den Erlass einer Veränderungssperre vor.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

Hinweis: Gemeinderätin Kathrin Schilling hat gemäß Art. 49 GO nicht mit abgestimmt.

3.

Bebauungsplan "Bienleite", 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss -

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bienleite“ und hier insbesondere in den als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen besteht die Bebauung völlig überwiegend aus freistehenden Ein- und Zweifamilienwohnhäusern auf großzügigen, durch Gartennutzung geprägten Grundstücken. Das Gebiet ist geprägt durch eine aufgelockerte Bebauung und gekennzeichnet durch eine große Wohnruhe.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bienleite“ lassen jedoch auch eine deutlich größere Nutzungsintensität zu, da im Bebauungsplan keine Festsetzung zur maximalen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude getroffen wurde. Hierdurch droht - insbesondere bei Ausnutzung oder gar Überschreitung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche - eine Verdichtung und Intensivierung der Wohnnutzung, die dem vorhandenen und gewünschten Charakter des Gebiets entgegensteht.

Um die städtebauliche Grundordnung in diesem Wohngebiet dauerhaft sicherzustellen, wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan „Bienleite“ zu ändern und eine maximale Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude festzulegen.

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Bienleite“ zu ändern (3. Änderung).

Wesentliche Änderung soll dabei die Festsetzung einer maximalen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude sein, um so den Gebietscharakter zu sichern und einer Intensivierung der Wohnnutzung mit entsprechender Beeinträchtigung der Wohnruhe in diesem Gebiet entgegenzuwirken.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Bienleite“ zu ändern (3. Änderung).

Wesentliche Änderung soll dabei die Festsetzung einer maximalen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude sein, um so den Gebietscharakter zu sichern und einer Intensivierung der Wohnnutzung mit entsprechender Beeinträchtigung der Wohnruhe in diesem Gebiet entgegenzuwirken.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

4.

Erlass einer Veränderungssperre (§§14, 16 BauGB) für den Bereich des Bebauungsplanes "Bienleite";

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Aufgrund des durch den Markgemeinderat Thüngen gefassten Beschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bienleite“ schlägt die Verwaltung vor, zur Sicherung der Planungsabsichten für den Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bienleite“ eine Veränderungssperre zu erlassen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bienleite“ besteht derzeit eine Bebauung völlig überwiegend aus freistehenden Ein- und Zweifamilienwohnhäusern auf großzügigen, durch Gartennutzung geprägten Grundstücken.

Das Gebiet ist geprägt durch eine aufgelockerte Bebauung und gekennzeichnet durch eine große Wohnruhe.

Um die städtebauliche Grundordnung in diesem Wohngebiet dauerhaft sicherzustellen, hat der Marktgemeinderat die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bienleite“ beschlossen.

Wesentliche Änderung soll dabei die Festsetzung einer maximalen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude sein, um so den Gebietscharakter zu sichern und einer Intensivierung der Wohnnutzung mit entsprechender Beeinträchtigung der Wohnruhe in diesem Gebiet entgegenzuwirken.

Um dies sicherzustellen, ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus dem nachfolgend abgedruckten, nicht maßstäblichen Lageplan ersichtlich:

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat beschließt die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Bienleite“ als Satzung.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

Satzung des Marktes Thüngen über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Bienleite“

Auf Grund von §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Thüngen folgende Satzung:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Marktgemeinderat Thüngen hat am 08.12.2025 beschlossen, den Bebauungsplan „Bienleite“ in der Fassung der 2. Änderung, rechtskräftig seit 11.07.2003, zu ändern.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die städtebauliche Grundordnung in diesem Wohngebiet, das derzeit überwiegend aus freistehenden Ein- und Zweifamilienwohnhäusern auf großzügigen, durch Gartennutzung geprägten Grundstücken besteht, dauerhaft sicherzustellen.

Wesentliche Änderung des Bebauungsplanes „Bienleite“ soll dabei die Festsetzung einer maximalen Anzahl von Wohnungen je Wohngebäude sein, um so den Gebietscharakter zu sichern und einer Intensivierung der Wohnnutzung mit entsprechender Beeinträchtigung der Wohnruhe in diesem Gebiet entgegenzuwirken.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom 13.11.2025, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Thüngen:

1250/2, 1250/3, 1250/4, 1250/5, 1250/6, 1250/7, 1250/8, 1250/9,1250/10, 1250/11, 1250/12, 1250/13, 1250/14,1250/15, 1250/16, 1250/17, 1250/18, 1250/19, 1250/20, 1250/21, 1259/1 (Teilfläche), 1260/3,1260/4, 1260/5, 1260/6, 1270/1 (Teilfläche), 1270/2, 1270/3, 1270/5, 1270/6, 1270/7, 1270/8, 1270/9, 1270/10, 1270/11, 1270/12, 1270/13, 1270/14, 1270/15, 1270/16, 1270/17, 1270/18, 1270/19, 1270/20, 1270/21, 1270/22, 1270/23, 1270/24, 1270/25, 1270/26, 1270/27, 1270/28, 1270/29, 1270/30, 1270/31, 1270/32, 1270/33, 1270/34, 1270/35, 1270/36, 1270/37, 1270/38, 1270/39, 1270/40, 1270/41, 1270/42, 1270/43, 1270/44.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1)

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten

2.

Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2)

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3)

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft.

Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geändert wird.

Thüngen, den 08.12.2025
MARKT THÜNGEN
Lorenz Strifsky
Erster Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Bienleite“:

Lageplan Geltungsbereich (ohne Maßstab)

Diskussionsverlauf:

Marktgemeinderat Michael Dienst fragt, ob sich die zweijährige Frist auf alle Paragraphen auswirkt. Marktgemeinderätin Kathrin Schilling antwortet, dass die zweijährige Frist entsprechend für alle Paragraphen gilt. Außerdem merkt sie an, dass in §3 Absatz 1 vermutlich ein entsprechender Tippfehler vorhanden ist. Dort handelt es sich wahrscheinlich um § 29 BauGB anstatt dem aktuell verfassten § 19 BauGB.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Bienleite“ als Satzung.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

5.

Errichtung und Betrieb von Bürgerwindkraftanlagen der Stadt Karlstadt im Vorranggebiet W59-II "Nordöstlich Stetten" - Teilnahme des Marktes Thüngen am Flächen Pooling, Pachtvertrag;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Am 14.10.2025 fand eine Informationsveranstaltung der Stadt Karlstadt hinsichtlich eines Flächenpoolings für das Vorranggebiet für Windenergie W59-II Nordöstlich Stetten für alle betroffenen Grundstückseigentümer statt.

Für das Flächenpooling der Stadt Karlstadt kommen auch zwei Flächen, die sich im Eigentum des Marktes Thüngen befinden, in Frage.

Es handelt sich um die Grundstücke Fl.Nr. 626 mit einer Fläche von 0,2419 ha und Fl.Nr. 627 mit einer Fläche von 0,4829 ha.

Die Stadt Karlstadt hat dem Markt Thüngen nun einen Vertragsentwurf übersandt, mit dem das Flächenpooling für diese beiden Flächen geregelt werden soll.

Da die Flächen mit einem Flächenpooling für eine Laufzeit von 20 Jahren verpachtet werden und ggf. auch Dienstbarkeiten auf den Grundstücken zum Tragen kommen, ist für einen Vertragsabschluss zum Flächenpooling die Zustimmung des Marktgemeinderates erforderlich.

Mit der Zustimmung zum Flächenpooling wird eine Vergütung/Pacht nach einem festen Schlüssel auf alle Eigentümer von Vertragsgrundstücken verteilt. Näheres ist in § 8 des Pool-Vertrages geregelt.

Wie hoch diese Vergütung für dem Markt Thüngen letztlich sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret beziffert werden, da die Vergütung von verschiedenen Faktoren abhängig ist.

Die Grundstücke des Marktes Thüngen, die von dem Poolvertrag betroffen wären, sind im Entwurf des Poolvertrages auf Seite 28 zu ersehen. Es handelt sich um zwei kleine Grundstücke nahe der Gemarkungsgrenze.

Der Entwurf des Pool-Vertrages ist im Ratsinformationssystem abrufbar.

Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen aus der Verpachtung über den Poolvertrag,

konkrete Höhe bisher noch nicht bezifferbar.

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Thüngen nimmt den Entwurf des Poolvertrages zur Errichtung und zum Betrieb von Bürgerwindenergieanlagen der Stadt Karlstadt im W59-II „Nordöstlich Stetten“ zur Kenntnis und stimmt der Verpachtung der Grundstücke Fl.Nr. 626 und 627 Gemarkung Thüngen an die Stadt Karlstadt zu.

Der erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Poolvertrag für die beiden Grundstücke abzuschließen und – falls erforderlich – die Eintragung notwendiger Grunddienstbarkeiten beurkunden zu lassen.

Diskussionsverlauf:

Marktgemeinderat Sebastian Heidenfelder gibt zu bedenken, dass eine Zustimmung der moralischen Haltung des Gemeinderats widersprechen könnte. Er erinnert daran, dass das Gremium in früheren Sitzungen stets betont habe, dass Thüngen nicht von Windrädern umgeben sein solle. Zudem befinde sich das betreffende Waldgebiet derzeit in einer wertvollen Aufbauphase, was seiner Ansicht nach ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Weiterhin werden aus dem Ratsgremium Bedenken angemeldet bezüglich der Verpachtung der Fl.Nr. 626 auf 20 Jahre. Hier handelt es sich um einen öffentlichen Wald- und Wiesenweg, der sich an der gesamten SW-Grenze der bestehenden Photovoltaikanlage entlangzieht und bei Reparaturarbeiten durchaus von Nöten sein könnte.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen nimmt den Entwurf des Poolvertrages zur Errichtung und zum Betrieb von Bürgerwindenergieanlagen der Stadt Karlstadt im W59-II „Nordöstlich Stetten“ zur Kenntnis und stimmt der Verpachtung der Grundstücke Fl.Nr. 626 und 627 Gemarkung Thüngen an die Stadt Karlstadt zu.

Der erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Poolvertrag für die beiden Grundstücke abzuschließen und – falls erforderlich – die Eintragung notwendiger Grunddienstbarkeiten beurkunden zu lassen.

Abstimmungsergebnis: 8 : 4

6.

Rechnungsgenehmigungen;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

a) Umbau HLF 10 – MSP-FT 481

Für den Umbau des Feuerwehrfahrzeuges HLF 10 wurden von der Fa. ZF Friedrichshafen AG, Schweinfurt, am 04.11.2025 8.491,84 € in Rechnung gestellt.

Es wurde ein komplett neuer Dachkasten montiert sowie das Pumpenfach und das Dach neu umstrukturiert.

b) Sitzbänke für Friedhof

Für den Friedhof wurden 5 Sitzbänke von der Fa. Benkert GmbH, Königsberg, am 31.10.2025 in Höhe von 10.541,61 € in Rechnung gestellt.

c) Wasseranschluss beim Feuerwehrhaus

Für den Wasseranschluss beim Feuerhaus wurden von der Fa. Kress-Bau GmbH, Thüngen, am 18.11.2025 4.446,77 € in Rechnung gestellt.

Beschlussvorschlag:

a) Der Marktgemeinderat stimmt der nötigen Rechnungsanweisung in Höhe von 8.491,84 € an die Fa. ZF Friedrichshafen AG, Schweinfurt, im Nachhinein zu.

b) Der Marktgemeinderat stimmt der nötigen Rechnungsanweisung in Höhe von 10.541,61 € an die Fa. Benkert GmbH, Königsberg, im Nachhinein zu.

c) Der Marktgemeinderat stimmt der nötigen Rechnungsanweisung in Höhe von 4.446,77 € an die Fa. Kress-Bau GmbH, Thüngen, im Nachhinein zu.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der nötigen Rechnungsanweisung in Höhe von 8.491,84 € an die Fa. ZF Friedrichshafen AG, Schweinfurt, im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der nötigen Rechnungsanweisung in Höhe von 10.541,61 € an die Fa. Benkert GmbH, Königsberg, im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der nötigen Rechnungsanweisung in Höhe von 4.446,77 € an die Fa. Kress-Bau GmbH, Thüngen, im Nachhinein zu.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

7.

Informationen des 1. Bürgermeisters

Sachverhalt:

a) Nächste Gemeinderatssitzung:

Für den 19. Januar 2026 ist die 1. Gemeinderatssitzung im neuen Jahr angesetzt, da die VG sich bis einschließlich dem 06. Januar 2026 im Urlaub befindet.

Abstimmungsergebnis: o. A.

8.

Kurze Anfragen

Sachverhalt:

a) Biberbau in der neuen Wern bei der Kläranlage

2. Bürgermeister Wolfgang Heß hatte in einer Sitzung im Herbst von einem großen Biberbau berichtet, der sich in der neuen Wern knapp unterhalb der Kläranlage befand. Der Biberbau hat das Wasser angestaut und dadurch die Funktionalität der Kläranlage bedroht. Der Bau wurde deshalb - nach einer Besichtigung mit neun Biberberatern und Mitarbeitern aus der Naturschutzbehörde vom Landratsamt - durch den Markt Thüngen am 24.10.25 entfernt. Der Biber wurde dadurch vergrämt, er hat den Standort verlassen. Die Funktionalität der Kläranlage ist dadurch nicht mehr gefährdet.

Abstimmungsergebnis: o. A.

9.

Sitzungsniederschrift vom 03.11.2025 (KUTH) und 10.11.2025;

Genehmigung

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 03.11.2025 (KUTH) ohne Änderungen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

Beschluss:

Der Gemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2025 mit folgenden drei gewünschten Änderungen zu Punkt 9, der Ganztagsbetreuung:

1)

1 Absatz, letzter Satz

„.., gelten jedoch gesetzlich nur noch 20 Tage an dem keine Betreuung im Schuljahr angeboten wird.“

2)

2. Absatz, erster Satz

Das Wort „Etwa“ entfernen. „..von 8 Stunden täglich“

3)

Vorletzte Absatz, erster Satz. Der müsste nun korrekt so heißen:

Bis zum 01.04.2026 müssen die Eltern den tatsächlichen Betreuungsbedarf für die Sommer- sowie die Herbstferien 2026 anmelden.

Abstimmungsergebnis: 12 : 0

10.

Erweiterung der Tagesordnung

Sachverhalt:

Erster Bürgermeister Lorenz Strifsky bittet um Erweiterung der Tagesordnung um einen weiteren dringenden Punkt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um den Punkt

„Vollzug des Sprengstoffgesetzes/der Sprengstoffverordnung; Festlegung eines Gebietes im Ort mit Feuerwerksverbot; Beratung und Beschlussfassung“ zu.

Abstimmungsergebnis: 10 : 2

Da die Erweiterung der Tagesordnung um diesen TOP nicht einstimmig entschieden wurde, wird der TOP auf die nächste Gemeinderatssitzung (am 19.01.2026) verschoben.

Nichtöffentliche Sitzung: