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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Räum- und Streupflicht

Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von innerhalb der Ortslage befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen oder mittelbar von Ihnen erschlossen werden, sind verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege oder Gehbahnen bei Schnee und Glatteis auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten. Die Verpflichteten haben die Gehwege oder Gehbahnen an Werktagen in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 - 20.00 Uhr, so oft von Schnee und Eis zu räumen, dass diese ohne Gefährdung begehbar sind. Es besteht auch Räum- und Streupflicht, wenn kein Gehweg vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Gehbahn (1 m breit) auf der Straße zu streuen bzw. zu räumen. Schnee und Eis dürfen am Gehweg oder am Gehbahnrand nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Es sind bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte abstumpfende Mittel zu verwenden, zum Beispiel Split oder Sand, keinesfalls Asche oder ätzende Mittel. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig. Das Streuen hat in angemessener Zeit nach Eintritt der Schneeglätte oder des Glatteises, jedoch vor Beginn des Tagesverkehrs, zu erfolgen und ist, wenn nötig, mehrmals am Tage zu wiederholen. Bei Eintritt von Tauwetter ist das Eis, soweit noch vorhanden, zu beseitigen.

Die Räum- und Streupflicht wird in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung („Straßenreinigungsverordnung“) der jeweiligen Gemeinde geregelt. Diese finden Sie im Internet über die Homepage der Verwaltungsgemeinschaft www.vgem-zellingen.info oder direkt auf der Homepage Ihrer Gemeinde.

Wir bitten Sie, Ihren Beitrag für die Sicherheit aller beizutragen.