Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift über die 1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt am Donnerstag, 11. Januar 2024

am Donnerstag, 11. Januar 2024 im Sitzungssaal des Rathauses Himmelstadt

Erster Bürgermeister Herbert Hemmelmann begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung:

1. Aufhebung Satzungsänderung Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ab 01.01.2024;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der am 12.10.2023 TOP 4 gefasste Beschluss „Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ab dem 01.01.2024“ muss aufgehoben werden.

Durch die Rechtsaufsicht wurde die Gemeinde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um die 3. Änderung der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 27.03.2014 handelt, sondern um die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020.

Bezüglich einem Neuerlass der Satzung muss ein gesonderter Beschluss gefasst werden.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag 1:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt den Beschluss vom 12.10.2023 TOP 4 hiermit auf.

Beschlussvorschlag 2:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt die durch Beschluss vom 12.10.2023 TOP 4 erlassene Satzung hiermit auf.

Diskussionsverlauf:

Bürgermeister Herbert Hemmelmann erläutert, die im Oktober beschlossene Satzung sowie die erste und zweite Änderung sind im Landratsamt vorgelegen. Die Änderungen sind zwar inhaltlich von der Behörde schon genehmigt, aber das Landratsamt hat festgestellt, dass die Nummerierung nicht richtig war, dies erfordert nun die erneute Beschlussfassung. Inhaltlich bleiben die Satzungen und Änderungen wie vorgelegen. Die neue Gebührensatzung ist bereits zum 01.01.2024 gültig.

Beschluss:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt den Beschluss vom 12.10.2023 TOP 4 hiermit auf.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt die durch Beschluss vom 12.10.2023 TOP 4 erlassene Satzung hiermit auf.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

2. Aufhebung Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab dem 01.01.2024; Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der am 12.10.2023 TOP 5 gefasste Beschluss „Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab dem 01.01.2024“ muss aufgehoben werden.

Durch die Rechtsaufsicht wurde die Gemeinde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um die 3. Änderung der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 27.03.2014 handelt, sondern um die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020.

Bezüglich einem Neuerlass der Satzung muss ein gesonderter Beschluss gefasst werden.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag1:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt den Beschluss vom 12.10.2023 TOP 5 hiermit auf.

Beschlussvorschlag 2:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt die durch Beschluss vom 12.10.2023 TOP 5 erlassene Satzung hiermit auf.

Beschluss:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt den Beschluss vom 12.10.2023 TOP 5 hiermit auf.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Beschluss:

Der Gemeinderat Himmelstadt hebt die durch Beschluss vom 12.10.2023 TOP 5 erlassene Satzung hiermit auf.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

3. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab dem 01.01.2024;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Sachlage ergibt sich unverändert zum Beschluss vom 12.10.2023.

Zum 01.01.2024 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Wassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2020 angepasst.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.

Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Wasserversorgung beauftragt.

Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen: Kalkulatorischer Zinssatz:

Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.

Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5 herabgesenkt.

Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Landes-Durchschnitt.

Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.

Kalkulationszeitraum:

Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).

Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.

Die Verwaltung schlägt weiterhin einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vor, zudem es im letzten Kalkulationszeitraum keine besonderen Vorkommnisse gab.

Berechnung der Niederschlags- und Abwassergebühr:

Grundlage für die Berechnung ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren, sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum.

Im letzten Kalkulationszeitraum wurde eine Unterdeckung von 9.704,13 € erwirtschaftet, die in die neue Kalkulationsperiode vorzutragen ist.

Diese Unterdeckung resultiert zum einen aus den angefallenen Kosten für das Kanal-/Wasserkataster im Jahr 2021. Zum anderen sind die Verwaltungskostenbeiträge ab 2018 angestiegen.

Trotzdem ist die Unterdeckung im Vergleich zum letzten Gebührenzeitraum geringer, da 2020-2023 das Defizit über 65.000,00 € betrug. Daher ergibt sich in diesem Bereich keine große Veränderung der Gebühren.

Bei Entwässerungseinrichtungen ist es möglich, eine Sonderrücklage für zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen zu bilden. Dies dient der Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen und der Substanzerhaltung der Einrichtung und kommt den Gebührenschuldnern zugute.

Für den Kalkulationszeitraum 2020 - 2023 wurde die Bildung einer angemessenen Sonderrücklage vom Gremium befürwortet und in die damalige Kalkulation mit einberechnet.

Diese gebildete Sonderrücklage (i. H. v. derzeit 21.404,36 €) muss außerhalb vom Haushalt geführt werden.

In der Kalkulation für den Zeitraum 2024 – 2027 wurde erneut mit der Bildung einer Sonderrücklage i. H. v. den Vorjahren gerechnet (18%).

Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2024 – 2027 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 190.665,65 €. Dieser teilt sich mit 164.433,08 € auf die Schmutzwasserbeseitigung und mit 26.232,70 € auf die Niederschlagswasserbeseitigung auf.

Finanzielle Auswirkungen:

2,95 € pro m³ Schmutzwasser (zuvor 2,95 €/m³) – keine Veränderung

0,18 € pro m² versiegelte Fläche (zuvor 0,21 €/m²)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020

Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1

1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

§ 2

2. § 10 a Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,18 € pro m² pro Jahr.

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Himmelstadt, den 11.01.2024
Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf:

Gefragt wird, ob die Kanalberechnung aus diesem Etat finanziert werden kann. Es wird noch einmal darauf verwiesen, dass zusätzliche Kosten in den Kalkulationszeitraum übernommen werden müssen. Somit ist unabhängig von der Schmutzwassergebühr die Kanalberechnung durchzuführen und muss in den Kalkulationszeitraum ab 2027 vorgetragen werden.

Des weiteren wird ausdrücklich gefragt, ob aus diesem Etat auch die Kosten für die Berechnung des Kanals bei Starkregenereignissen finanziert werden können. Dies wurde von Bürgermeister Hemmelmann ausdrücklich bejaht.

Beschluss:

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020

Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1

1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Gebühr beträgt 2,95 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

§ 2

2. § 10 a Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,18 € pro m² pro Jahr.

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Himmelstadt, den 11.01.2024
Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

4. Satzungsänderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ab dem 01.01.2024; Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Die Sachlage ergibt sich unverändert zum Beschluss vom 12.10.2023.

Zum 01.01.2024 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Wassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2020 angepasst.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.

Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Wasserversorgung beauftragt.

Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen: Kalkulatorischer Zinssatz:

Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.

Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5 herabgesenkt.

Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Landes-Durchschnitt.

Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.

Kalkulationszeitraum:

Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).

Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.

Die Verwaltung schlägt weiterhin einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vor, zudem es im letzten Kalkulationszeitraum keine besonderen Vorkommnisse gab.

Berechnung der Wassergebühr:

Grundlage für die Berechnung der Wasserabgabegebühr ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum.

Im letzten Kalkulationszeitraum wurde ein Verlust von 21.123,32 € erwirtschaftet, dieser ist in den neuen Kalkulationszeitraum vorzutragen.

Der Verlust ergibt sich aus den steigenden Stromkosten für den Hochbehälter. Auch die Kosten für die Betriebsführung durch die EVK überstiegen teilweise die veranschlagten Ansätze.

Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2024 – 2027 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 98.665,81 €, der auf die durchschnittlich jährliche Verbrauchsmenge von 57.900 m³ angerechnet wird.

Finanzielle Auswirkungen:

1,70 € pro m³ entnommenen Wasser (zzgl. MwSt.) -> (zuvor: 1,25 €/m³ zzgl. MwSt.)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1

1. § 10 wird wie folgt geändert:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Himmelstadt, den 11.01.2024
Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Diskussionsverlauf:

Erläutert wird zum Vergleich: Im vorvorhergehenden Zeitraum lag die Wassergebühr bei 1,95 € und war damit weit höher als im letzten Kalkulationszeitraum. Die jetzige Gebührenerhöhung stellt dagegen jetzt nur eine moderate Erhöhung dar.

Beschluss:

Der Gemeinderat Himmelstadt stimmt der folgenden Satzungsänderung zu:

1. Änderungssatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS-HI) der Gemeinde Himmelstadt vom 06.11.2020

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1

1. § 10 wird wie folgt geändert:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Himmelstadt, den 11.01.2024
Hemmelmann
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

5. Präferenzraumverfahren für die Verlegung von zwei weiteren Erdkabel-Gleichstrom-Trassen - DC 41/NordWestLink und DC 42 SuedWestLink - im Landkreis Main-Spessart: Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Für den Bau von Stromtrassen sind in Deutschland sog. Planfeststellungsverfahren durchzuführen, um Baurecht für die Trassen zu erlangen.

Dem Planfeststellungsverfahren war bisher eine sog. „Bundesfachplanung“ zur Ermittlung von Korridor-Alternativen vorgeschaltet.

Da dies sehr aufwändig und zeitintensiv ist, wurde diese vorgeschaltete „Bundesfachplanung“ abgelöst durch ein sog. „Präferenzraumverfahren“.

Durch das Präferenzraumverfahren soll der Bau von Leitungstrassen insgesamt beschleunigt werden.

Die Wesentlichste Änderung gegenüber der bisher angewandten Bundesfachplanung ist, dass nicht mehr die Vorhabenträger geeignete Räume für eine Erdkabelverbindung zwischen den Netzverknüpfungspunkten suchen, sondern stattdessen die Bundesnetzagentur einen fünf bis zehn Kilometer breiten „Präferenzraum“ entwickelt.

In diesen Präferenzräumen planen die Vorhabenträger im späteren Planfeststellungsverfahren dann die konkreten Trassenverläufe.

Aktuell sollen nun zu den bereits bestehenden Planungen hinsichtlich der Verlegung der Erdkabel-Gleichstromtrasse SuedLink und der Fulda-Main-Leitung zusätzlich zwei weitere Erdkabel-Gleichstromtrassen durch den Landkreis Main-Spessart führen.

Diese haben die Bezeichnung DC 41/NordWestLink und DC 42/SuedWestLink.

Für diese beiden Trassen wurde das sog. „Präferenzraumverfahren“ bereits mit der Veröffentlichung der Präferenzräume am 16.11.2023 gestartet.

Eine Informationsveranstaltung für die Bürgermeister fand am 05.12.2023 statt.

Nach ersten Informationen durch das Landratsamt Main-Spessart, Fachbereich Landkreisentwicklung und Wirtschaftsförderung, sind die sog. Präferenzräume für beide neu angedachten Trassen im Landkreis Main-Spessart deckungsgleich. Seitens des LRA wird auch überprüft, ob alle Raumwiderstände die dem Trassenbau entgegenstehen könnten berücksichtigt wurden.

Die Kommunen sind jedoch aufgefordert, die Präferenzräume ebenfalls in Augenschein zu nehmen und ggf. Stellungnahmen zu den Vorhaben bis 22. Januar 2024 an das Landratsamt Main-Spessart zu geben, das dann wiederum die Stellungnahmen gebündelt an die Bundesnetzagentur weiterleiten wird.

Betroffen sind alle Gemeinden im Bereich der VG Zellingen, da alle Gemeinden im Präferenz-Korridor liegen.

Die Wesentlichen Auswirkungen auf die Landschaft sind in der dieser Beschlussvorlage im RIS beigefügten Kurz-Zusammenfassung des Landratsamtes Main-Spessart zum Thema entnommen werden, darüber hinaus sind im RIS auch Karten-Darstellungen des Präferenzkorridors sowie ggf. für die Gemeinde Himmelstadt relevanten Raumwiderständen als Auszug enthalten.

Die „Eckpunkte bezüglich der geplanten Trassen sind hier im Vergleich zur SuedLink-Trasse dargestellt:

DC 41/DC 42

SuedLink

3 Gräben erforderlich

1 Graben erforderlich

Pro Graben 3 Kabel

Pro Graben 2 Kabel

Schutzstreifen ca. 38 m erforderlich.Innerhalb Schutzstreifen keine tiefwurzelnden Pflanzen, keine Bebauung möglich) Schutzstreifen ca. 8-12 mInnerhalb Schutzstreifen keine tiefwurzelnden Pflanzen, keine Bebauung möglich)

Eine Karte, aus der der Präferenzkorridor hervorgeht, ist im Ratsinformationssystem abrufbar.

Ebenso das Kartenmaterial, aus dem Raumwiderstände hervorgehen, die bisher im Präferenzkorridor noch nicht berücksichtigt wurden.

Dies sind im Einzelnen:

-

Zahlreiche Bodendenkmäler in der Gemarkung Himmelstadt

-

Vorranggebiete für Windenergie:

-

WK 9 Himmelstadt

-

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete in der Gemarkung Himmelstadt

-

Vorranggebiete für Bodenschätze:

SD/KS9 Vorranggebiet Bodenschätze - Sand/Kies Östlich Himmelstadt

-

Zahlreiche kartierte Biotope im Gemarkungsbereich Himmelstadt

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Himmelstadt nimmt Kenntnis von dem Präferenzraumverfahren bezüglich der geplanten Erdkabel-Gleichstromtrassen DC 41 und DC 42.

Folgende relevante Raumwiderstände wurden bisher nicht geprüft und berücksichtigt:

-

Zahlreiche Bodendenkmäler in der Gemarkung Himmelstadt

-

Vorranggebiete für Windenergie:

-

WK 9 Himmelstadt

-

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete in der Gemarkung Himmelstadt

-

Vorranggebiete für Bodenschätze:

SD/KS9 Vorranggebiet Bodenschätze - Sand/Kies Östlich Himmelstadt

-

Zahlreiche kartierte Biotope im Gemarkungsbereich Himmelstadt

Einer Trassenführung im Gemarkungsbereich Himmelstadt kann nur unter Berücksichtigung der o.g. Raumwiderstände zugestimmt werden.

Die Gemeinde Himmelstadt merkt außerdem an, dass aufgrund der kurzen Fristen eine vertiefte Betrachtung der Planungen im Gemeinderatsgremium kaum möglich war.

Darüber hinaus wurden über das neu eingeführte Präferenzraumverfahren mit sehr kurzen Fristen nur auf Ebene der Kommunalvertreter eher spärlich in lediglich einer einzigen Info-Veranstaltung kommuniziert.

Die zuständigen Verwaltungen erfuhren – wenn überhaupt – nur durch die jeweils gewählten Volksvertreter oder aus Presseberichten von den Vorhaben. Ein vertieftes Einarbeiten in die Thematik war somit nicht möglich und wird an dieser Stelle gegenüber den Vorhabenträgern bzw. der Bundesnetzagentur auf das Schärfste kritisiert.

Verfahrensbeschleunigungen sind aus Sicht der Kommune in Ordnung, wenn eine Kommunikation mit den Vorhabenträgern bzw. der Bundesnetzagentur und den betroffenen Kommunen rechtzeitig geführt wird.

Sofern die Kommunen jedoch schlichtweg „überfahren“ werden mit Planungen die in ihr Hoheitsgebiet massiv eingreifen und für Rückäußerungen nur sehr wenig Zeit ist, ist an dieser Stelle sicherlich Kritik angebracht.

Diskussionsverlauf:

Bürgermeister Herbert Hemmelmann erläutert anhand des aushängten Plans den Umfang und die Eingrenzung des Präferenzraums. Mitgeteilt wird darüber hinaus, dass von der zuständigen Stelle nur noch die Gemeinden informiert werden, die auch betroffen sind. Bisher ist noch keine Information an die Gemeinde ergangen. Aktuellere Daten liegen noch nicht vor.

Frau Derr hat für die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen eine Stellungnahme entworfen, dieser Entwurf liegt dem Gemeinderat vor und wurde auch allen Gemeinderäten der anderen Mitgliedsgemeinden der VGem vorgelegt.

In der breitesten Ausführung wird für die drei Gräben insgesamt eine Breite von ca. 120m benötigt.

Das Gremium diskutiert zu den vorgeschlagenen Punkten. Vermisst wird das Wasserschutzgebiet, dies ist bisher noch nicht berücksichtigt und sollte noch mit aufgenommen wird.

Bei der Wohnbebauung sollte nicht näher als 400m, bei Aussiedlerhöfen nicht näher als 200m herangegangen wird. Da es sich hierbei um gesetzliche Vorgaben handelt, muss dies nicht noch gesondert aufgenommen werden.

Beschluss:

Die Gemeinde Himmelstadt nimmt Kenntnis von dem Präferenzraumverfahren bezüglich der geplanten Erdkabel-Gleichstromtrassen DC 41 und DC 42.

Folgende relevante Raumwiderstände wurden bisher nicht geprüft und berücksichtigt:

-

Zahlreiche Bodendenkmäler in der Gemarkung Himmelstadt

-

Vorranggebiete für Windenergie:

-

WK 9 Himmelstadt

-

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete in der Gemarkung Himmelstadt

-

Vorranggebiete für Bodenschätze:

SD/KS9 Vorranggebiet Bodenschätze - Sand/Kies Östlich Himmelstadt

-

Zahlreiche kartierte Biotope im Gemarkungsbereich Himmelstadt

-

Das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Himmelstadt

Einer Trassenführung im Gemarkungsbereich Himmelstadt kann nur unter Berücksichtigung der o.g. Raumwiderstände zugestimmt werden.

Die Gemeinde Himmelstadt merkt außerdem an, dass aufgrund der kurzen Fristen eine vertiefte Betrachtung der Planungen im Gemeinderatsgremium kaum möglich war.

Darüber hinaus wurden über das neu eingeführte Präferenzraumverfahren mit sehr kurzen Fristen nur auf Ebene der Kommunalvertreter eher spärlich in lediglich einer einzigen Info-Veranstaltung kommuniziert.

Die zuständigen Verwaltungen erfuhren – wenn überhaupt – nur durch die jeweils gewählten Volksvertreter oder aus Presseberichten von den Vorhaben. Ein vertieftes Einarbeiten in die Thematik war somit nicht möglich und wird an dieser Stelle gegenüber den Vorhabenträgern bzw. der Bundesnetzagentur auf das Schärfste kritisiert.

Verfahrensbeschleunigungen sind aus Sicht der Kommune in Ordnung, wenn eine Kommunikation mit den Vorhabenträgern bzw. der Bundesnetzagentur und den betroffenen Kommunen rechtzeitig geführt wird.

Sofern die Kommunen jedoch schlichtweg „überfahren“ werden mit Planungen die in ihr Hoheitsgebiet massiv eingreifen und für Rückäußerungen nur sehr wenig Zeit ist, ist an dieser Stelle sicherlich Kritik angebracht.

Abstimmungsergebnis:

11 : 0

6. Halteverbotszone Gewerbegebiet Himmelstadt: schriftlicher Antrag des Gemeinderates Wolfgang Kübert - Sachstand/Information

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Hausmesse der ansässigen Firma Hoffmann im Gewerbegebiet Himmelstadt kam vom Gemeinderat Wolfgang Kübert ein Schreiben, in welchem erwähnt wird, dass nach Auskunft der Polizisten, die an dem Tag der Veranstaltung da waren, die Parkverbotsschilder nicht ausreichend genau sind. Der Antrag wurde von Herrn Kübert gestellt, dass geklärt werden soll wie ein Parkverbot für die Anfahrts- und Abfahrtswege der Feuerwehr zu beschildern ist, damit dies rechtssicher ist und dass darüber nachgedacht werden soll, ob das ganze Gewerbegebiet als Parkverbotszone ausgewiesen werden soll oder ob nur die vorgenannten Anfahrts- und Abfahrtswege gekennzeichnet und ausgewiesen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Beschlussvorschlag:

Nach Auskunft des Bürgermeisters Herbert Hemmelmann wurde Herrn Kübert vorab die Information durchgegeben, dass der Antrag bearbeitet und zeitnah auf die Tagesordnung gesetzt wird und dass mit der Firma Hoffmann vereinbart wurde, dass es, wenn es eine weitere Hausmesse geben sollte, im Vorfeld eine Gesprächsrunde zwischen der Firma Hoffmann, der Gemeinde und der Feuerwehr geben muss und hierzu natürlich auch die Polizei geladen werden kann. Die Halteverbotszone sowie das Halteverbot bezüglich der Feuerwehrzufahrt sind entsprechend beschildert.

Am 22. Dezember 2023 wurde von der Gemeinde eine schriftliche Anfrage an die Polizeiinspektion Karlstadt gerichtet, ob seitens der Polizei eine Aussage getroffen werden kann und welche Möglichkeiten es gibt. Am gleichen Tag kam die Mitteilung der Polizei, dass es an die Streife weitergegeben wird. Eine abschließende Antwort von der Polizei steht aktuell noch aus.

Nach endgültiger Rückmeldung der Polizei Karlstadt wird der Antrag zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung genommen.

Diskussionsverlauf:

Am 22.12.2023 fand ein Kontakt mit der Polizei statt. Eine Stellungnahme wurde zugesichert, die aber bisher noch nicht eingetroffen ist. Vor einer Beschlussfassung durch den Gemeinderat schlägt Bürgermeister Herbert Hemmelmann vor, die Stellungnahme der Polizei zunächst abzuwarten.

Abstimmungsergebnis:

o. A.

7. Fragen aus dem Gemeinderat

Diskussionsverlauf:

a) Haushaltsberatungen 2024

Bürgermeister Herbert Hemmelmann hat mit Kämmerin Selina Müller bezüglich der Terminierung für die Vorberatung und Beschlussfassung gesprochen. Vorgeschlagen wird ein Termin am 14.03.24 zur Vorberatung sowie der Beschlussfassung am 04.04.24, alternativ am

23.04.24 Vorberatung und 08.05.24 Beschlussfassung

Es besteht Einverständnis des Gremiums, die Haushaltsvorberatung bereits am 14.03.2024 durchzuführen.

Bürgermeister Herbert Hemmelmann informiert die Kämmerin.

b) Bürgerversammlung

Die Bürgerversammlung findet am 21.03.24 statt.

c) Förderung für Sirenen

Der Geschäftsleitende Beamte der VGem, Herr Wolfgang Pfister, hat bei der Regierung von Unterfranken angefragt, ob es derzeit Fördermöglichkeiten für die Installation, Erneuerung von Sirenen gibt. Im Moment ist dies nicht der Fall.

Da die Gemeinde sich jedoch darauf verständigt hat, auch unabhängig davon einen Austausch vorzunehmen, hat Bürgermeister Herbert Hemmelmann die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt, Frau Manuela Jatz, beauftragt, entsprechende Angebote einzuholen.

Abstimmungsergebnis:

o. A.

8. Kurze Anfragen

Sachverhalt:

a) Schlussrechnung Toilettensanierung Mehrzweckhalle

Die Schlussrechnung wurde bisher noch nicht im Gemeinderat besprochen und ist aktuell nicht auf der Tagesordnung, da Rückmeldungen vom BLSV fehlen. Deshalb ergeben sich Verzögerungen. Sollte bis Februar der Abschluss vom TSV noch nicht vorliegen, soll ohne Rückmeldung beschlossen werden.

Nach jetzigem Stand wird davon ausgegangen, dass der Kostenrahmen eingehalten wird.

b) Baumpflege Baumkataster

Das Gremium erkundigt sich zum aktuellen Sachstand. Das Baumkataster wird von Fa. Hofmann geführt. Die Firma ist auch für den notwendigen Rückschnitt verantwortlich. Der Auftrag hierzu liegt der Firma seit längerem vor. Es erfolgte auch bereits eine Erinnerung, dass Baumrückschnitte bis Ende Februar durchzuführen sind.

c) Deutsche Bahn AG Baumaßnahme Weg

Der durch die Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG stark in Mitleidenschaft gezogene Weg muss wieder hergerichtet werden. Dies war aufgrund der Witterungsverhältnisse bisher noch nicht möglich. Frau Manuela Jatz, Bauamt VGem Zellingen, kontrolliert den Weg demnächst und wird sich mit der Deutschen Bahn AG in Verbindung setzen.

d) Stromausfall Notfallplan Treffen der Feuerwehren

Gefragt wird nach einem Treffen für den Notfallplan zum koordinierten Vorgehen in Krisenlagen (Notfallplan Stromausfall). Dieses ist im Januar/Februar auf VG-Ebene geplant.

Bürgermeister Hemmelmann fragt darüber hinaus nach dem Termin für diese Besprechung in der VGem nach.

Abstimmungsergebnis:

o. A.

Nichtöffentliche Sitzung: