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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die 19. Sitzung des Marktgemeinderates

am Montag, 12. Dezember 2022 im Sitzungssaal des Rathauses Thüngen

1. Bürgermeister Lorenz Strifsky begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt die form- und fristgerechte Einladung sowie die Beschlussfähigkeit nach Artikel 47 (2) GO fest.

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung:

1.

Information aus der ENERGIEversorgung Karlstadt (u. a. Gasleitung in der Unteren Buchenhölle)

Sachverhalt:

Zu diesem TOP ist der Mitarbeiter der ENERGIE,

Herr Niklas Müller - Technischer Leiter Netze, Handlungsbevollmächtigter, anwesend.

Erster Bürgermeister Lorenz Strifsky stellt kurz die Sachlage vor:

In der Anliegerversammlung am 18.11.2021 wurde von Herrn Matthias Seidel, zuständig für die Gasversorgung bei der ENERGIE, zugesichert, dass jeder Anlieger in der Ortsstraße Untere Buchenhölle, der einen Gasanschluss möchte, diesen auch bekommt. Nun änderte sich im Frühjahr dieses Jahres die Geschäftspolitik der ENERGIE und der Ausbau des Gasnetzes in der Unteren Buchenhölle soll nun nur noch bis Hausnummer 7 erfolgen. Die Eigentümer von Hausnummer 9 und Hausnummer 17 werden aus Kostengründen nicht angeschlossen.

Herr Niklas Müller, technischer Leiter Netze der ENERGIE erklärt, dass die Netzerweiterung bei einem Standardvorgehen im Zusammenhang mit anderen Gewerken erfolgt. Da mit den Anliegern zwischen Anwesen Nummer 9 und Anwesen Nummer 17 kein Vertragsabschluss zustande kam, wird das Gasnetz aus Kostengründen nicht bis zum letzten Grundstück ausgebaut.

Wo kein Netz vorliegt, muss für einen individuellen Anschluss über einen Zusatzbeitrag verhandelt werden, damit diese Kosten nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Diese einheitliche Geschäftspolitik wird so von der ENERGIE im gesamten Netzgebiet vorgenommen.

Marktgemeinderat Sebastian Heidenfelder kritisiert dieses Vorgehen. Den Anliegern wurde in der Anliegerversammlung im letzten Jahr versprochen, dass jeder einen Gashausanschluss erhält. Herr Röder, Eigentümer des Anwesens Nummer 17, meldete sich damals als Erster zu Wort und wollte einen Anschluss an das Gasnetz. Dies wurde Herrn Röder auch von Herrn Seidel in dieser Anliegerversammlung zugesagt.

Das gesprochene Wort hat Bindung, erklärt Sebastian Heidenfelder, und da die übrigen Versorgungsleitungen für Strom und Wasser ebenfalls in der kompletten Straße verlegt werden, kann in diesem Zuge auch die Verlegung der Gasleitung erfolgen.

Herr Müller erwidert, dass in der Unteren Buchenhölle kein Ringschluss hergestellt wird, und da keine weiteren schriftlichen Anträge eingegangen sind, fehlt die Grundlage für einen Komplettausbau, und es entstehe dadurch kein „Mehrwert“ für das Leitungsnetz. Die Aussagen von Herrn Seidel wurden auf der Basis der Planungsphase getroffen, die Sachlage hat sich jedoch inzwischen geändert.

Die Gesamtkosten für die Erschließung bis zum Anwesen Nr. 17 (ca. 250 Meter Rohrleitung) würden sich geschätzt auf ca. 40.000,00 € bis 50.000,00 € belaufen.

Marktgemeinderätin Kathrin Schilling sieht diese rückwirkende Vertragsänderung kritisch. Die mündliche Zusicherung von Herrn Seidel „im Rahmen des Netzausbaues erfolgt der Hausanschluss in der Unteren Buchenhölle“ wird in mehrfacher Hinsicht von den Anwesenden als bindendes Vertragsverhältnis angesehen – Objektiver Empfängerhorizont!

Sie schlägt vor, von den in der Anliegerversammlung anwesenden Bürgern einzelne schriftliche Stellungnahmen einzuholen, wie die Aussagen von Herrn Seidel interpretiert wurden.

Marktgemeinderat Werner Trabold weist darauf hin, dass sich die örtlichen Gegebenheiten nicht geändert haben und sieht die damalige Zusage ebenfalls als verbindlich an. Die ENERGIE ist ein Dienstleistungsunternehmen und kein Monopolist.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die mangelnde Information seitens der ENERGIE. Es wurde den Anliegern zu keinem Zeitpunkt eine Frist genannt, bis wann der Vertrag für den Gasanschluss geschlossen werden muss.

Die Geschäftspolitik wurde bereits im Frühjahr aufgrund des Ukrainekrieges und der daraus resultierenden Energiekrise geändert, jedoch wurde dies erst im November in einer kurzen Info an den Bürgermeister mitgeteilt.

Herr Christian Dehmer vom Tiefbautechnischen Büro Köhl erinnert an die erfolgte Besprechung vor rund drei Jahren, bei der Herr Orth von der ENERGIE den Ausbau des Gasnetzes in der Ortsstraße zusagte. Daraufhin wurden die Erdarbeiten im Leistungsverzeichnis für die Planung mitaufgenommen. Bei einem Ausfall dieser ausgeschriebenen Leistung muss eine Teilkündigung an die ausführende Baufirma erfolgen und es wird eine mögliche Abstandszahlung fällig.

Das bauleitende Büro Köhl hat bis heute keinerlei Informationen über die geänderte Erschließungsmaßnahme erhalten.

In weiteren Wortmeldungen von Anliegern wird die mangelnde Kommunikation der ENERGIE-Mitarbeiter beklagt. Auf Anfragen erfolgten keinerlei Rückmeldungen und ein fehlerhaftes Angebot wurde bis heute nicht korrigiert. Nach Ansicht der Bürger ist der Service der ENERGIE als schlecht zu beurteilen.

Herr Jan Röder wirft ein, dass sich die Besitzverhältnisse in der Unteren Buchenhölle ändern könnten und weitere Eigentümer einen Gasanschluss möchten. Dann muss die neusanierte Straße wieder aufgebrochen werden, um die Gasleitung zu erweitern und den Hausanschluss zu verlegen.

Zweiter Bürgermeister Wolfgang Heß bedauert, dass die verantwortlichen Personen, Geschäftsführer Marek Zelezny und der Prokurist Dipl.-Kfm. Stefan Schinagl, heute nicht anwesend sind.

Sein Auftrag an Herrn Müller: Die Herren sollten ihre Entscheidung noch mal überdenken und sich für einen kompletten Netzausbau aussprechen, wie dies in der Anliegerversammlung zugesagt wurde.

Erster Bürgermeister Lorenz Strifsky schließt diesen Tagesordnungspunkt wie folgt:

Die Kommunikation zwischen der Gemeinde, den Bürgern und der ENERGIE ist verbesserungswürdig. Die starke Verbundenheit zwischen Markt Thüngen und der ENERGIE in der Vergangenheit wird hoffentlich auch in Zukunft weiter bestehen.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Anwesenden in der Anliegerversammlung werden bis spätestens Anfang Januar vorliegen.

Mit der Bitte, die Verantwortlichen möchten die getroffene Entscheidung noch einmal überdenken, und der Hoffnung auf eine positive Lösung im Sinne der Anlieger der Unteren Buchenhölle, verabschiedet der Bürgermeister Herrn Niklas Müller.

Abstimmungsergebnis: o. A.

Marktgemeinderat Patrick Druschel verlässt die Sitzung um 20.30 Uhr.

2.

Sachstand; weitere Vorgehensweise der Baumaßnahme Untere Buchenhölle;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Zu diesem TOP sind Herr Christian Dehmer und Herr Michael Löhe vom Ing.-Büro Köhl anwesend.

Herr Christian Dehmer stellt die verantwortlichen Mitarbeiter der Baumaßnahme, Herrn Löhe, Herrn Kempf und Frau Nuss vor und erläutert den aktuellen Sachstand „Untere Buchenhölle“:

Es wurde festgestellt, dass die meisten Kanalhausanschlüsse defekt sind. Durch Bodensetzungen entstanden größere Risse in den Rohren. Diese müssen neu verlegt werden.

Kostenschätzung: 250.000,00 €.

Der Hauptkanal befindet sich dagegen in gutem Zustand, da er in „gewachsenen Boden“ verlegt wurde.

Eine eventuelle Förderung für die zu erneuernden Hausanschlüsse im Rahmen von RZ-WAS wird beantragt. Die entsprechenden Gespräche mit den zuständigen Behörden erfolgen nach den Feiertagen.

Eine komplette Straßenertüchtigung mit Hangsicherung gemäß vorliegenden Gutachten kann aus Kostengründen nicht erfolgen, da diese Maßnahme in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro für den Markt Thüngen nicht finanzierbar ist.

Vom Ingenieurbüro wird vorgeschlagen, die Straßenertüchtigung ohne Hangsicherung durchzuführen, allerdings wird für diesen provisorischen Ausbau keine Gewährleistung übernommen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 450.000,00 Euro.

Die ausführende Baufirma Ullrich-Bau GmbH hat die Arbeiten witterungsbedingt bis voraussichtlich Februar 2023 eingestellt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der von Herrn Dehmer vorgestellten Vorgehensweise zu.

Die defekten Abwasser-Hausanschlüsse (voraussichtlich 21 Stück) werden erneuert. Eine Straßenertüchtigung erfolgt ohne Hangsicherung. Die Gesamtkosten für beide Maßnahmen betragen insgesamt ca. 700.000,00 Euro.

Das Tiefbautechnische Büro Köhl erhält den Auftrag für die Planung der vorgestellten Variante.

Der Erste Bürgermeister/die Bauverwaltung wird beauftragt, den erforderlichen Ingenieurvertrag für die Leistungsphasen 1 – 9 mit dem Büro Köhl auf Basis der oben genannten Kosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis: 7 : 1

3.

Generalsanierung Grundschule Thüngen Bauteil B;

Sanitär Nachtragsangebot Einrichtungsgegenstände;

Beratung und Beschlussfassung;

Sachverhalt:

Bei der Ausstattung der Grundschule mit Sanitäreinrichtungen wurden einige Änderungen vorgenommen. Es wurde seitens der Bauleitung versucht, die Ausstattung zu optimieren.

Aufgrund der Tatsache, dass der vorgesehene Ausführungszeitraum (Ende: 01.12.2021) gemäß Vertragsunterlagen überschritten wurde (wegen Bauverzögerungen), konnte der ursprüngliche Kalkulationspreis auf Grund der derzeitigen Marktsituation nicht gehalten werden.

Aus Sicht der Bauleitung trägt die Firma Nees GmbH kein Verschulden am gestörten Bauablauf, somit sind die neuen Einheitspreise gerechtfertigt.

Detaillierte Auflistung des Ingenieurbüros Martin im Anhang.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Nachtrag der Firma Nees GmbH beträgt 14.733,33 € brutto.

Die Kosten sind im Gesamtpaket der Generalsanierung der Grundschule Thüngen Bauteil B enthalten.

Die Auftragssumme von 151.766,77 € wird um ca. 12.000,- € überschritten.

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Thüngen genehmigt den Nachtrag für Sanitärarbeiten der Generalsanierung der Grundschule Thüngen Bauteil B von der Firma Dietmar Nees GmbH, Eichenau 1 in 97780 Gössenheim, mit Mehrkosten von 14.733,33 € brutto, laut Angebot vom 03.10.2022.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen genehmigt den Nachtrag für Sanitärarbeiten der Generalsanierung der Grundschule Thüngen Bauteil B von der Firma Dietmar Nees GmbH, Eichenau 1 in 97780 Gössenheim, mit Mehrkosten von 14.733,33 € brutto, laut Angebot vom 03.10.2022.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

4.

Generalsanierung Grundschule Thüngen Bauteil B;

Rechnungsgenehmigung Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrplan;

Beratung und Beschlussfassung;

Sachverhalt:

Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da noch Klärungsbedarf besteht.

5.

Rechnungsgenehmigung;

Gehwegausbesserungen in der Bahnhofstraße;

Beratung und Beschlussfassung;

Sachverhalt:

In der Bahnhofstraße gegenüber Hausnummer 20 war der Gehweg in einem sehr schlechten Zustand. Die Fein- und Tragschicht war teilweise stark beschädigt.

Die Firma Ralph Scheb war mit der Kabelverlegung „Am Eulenberg“ in der Gemeinde Thüngen bereits beauftragt. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer, hatte er für die Tiefbaumaßnahme in der Bahnhofstraße noch Kapazitäten frei und wurde seitens der Verwaltung, in Absprache mit dem Bauhof, beauftragt.

Der ausgebaute Asphalt war teerhaltig belastet und hat sich dementsprechend in den Kosten bei der Reparatur des Gehwegs bemerkbar gemacht (25 % der Kosten).

Der Gehweg wurde ordnungsgemäß hergestellt, sodass keine Gefahr mehr für die Fußgänger besteht.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Tiefbauarbeiten mit Entsorgung des belasteten Materials belaufen sich auf 9.029,45 € brutto.

Die Kosten sind im Haushalt 2022 berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Thüngen, genehmigt die Rechnung der Tiefbaufirma Ralph Scheb, Daimlerstraße 33A, 97267 Himmelstadt, über 9.029,45 € brutto für die Erneuerung des Gehweges in der Bahnhofstraße in Thüngen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen, genehmigt die Rechnung der Tiefbaufirma Ralph Scheb, Daimlerstraße 33A, 97267 Himmelstadt über 9.029,45 € brutto für die Erneuerung des Gehweges in der Bahnhofstraße in Thüngen.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

6.

Kindergarten Thüngen - Anpassung der Stammsatzung;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Da der Bedarf für die verlängerte Betreuung bis 16:30 Uhr derzeit nicht oder nur wenig in Anspruch genommen wird, war der Wunsch der Kindergartenleitung Frau Simone Diel, die aktuellen Öffnungszeiten entsprechend anzupassen.

Wie sich herausgestellt hat, besteht wohl ein größerer Bedarf daran, die Kinder schon ab 07:00 Uhr in die Einrichtung zu bringen.

Die aktuelle Satzung vom 01.01.2021 sieht eine Öffnungszeit von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr vor. Bei Überprüfung wurde festgestellt, dass eine Anpassung der Öffnungszeiten nur durch Marktgemeinderatsbeschluss möglich ist.

Um künftig auch kurzfristig je nach Bedarf oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln zu können, soll dieser Abschnitt in der Stammsatzung angepasst werden. Es werden lediglich Rahmenöffnungszeiten festgelegt, in denen sich die tatsächlichen Betreuungszeiten befinden.

Eine Änderung der Öffnungszeit wäre dann in Absprache mit der Leitung, Verwaltung und dem Bürgermeister möglich.

Im Rahmen der Satzung werden die Öffnungszeiten ab dem 01.01.2023 tatsächlich wie folgt festgelegt:

Montag – Donnerstag von 07:00 – 16:00 Uhr

Freitag von 07:00 – 15:00 Uhr

Grundsätzlich wären Änderungen vier Monate im Voraus den Eltern bekanntzugeben. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage im Bezug auf die Einsparung von Personal und Energie, sollen die Öffnungszeiten aber schnellstmöglich geändert werden. Daher wird eine Umsetzung ab dem 1.1.2023 angestrebt. Für Eltern, die in der Übergangszeit doch noch verlängerten Bedarf haben, wird eine „Notbetreuung“ angeboten.

Ebenso wurde eine Anpassung bei § 9 vorgenommen, um bei versäumten Zahlungen künftig handeln zu können.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt, Herrn Hackl, bestehen von seiner Seite aus keine Einwendungen gegen die geplanten Änderungen.

Der Elternbeirat wurde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Diese ging am 29.11.2022 bei der Gemeinde ein.

Der Elternbeirat sieht in der Anpassung der Öffnungszeiten den wirtschaftlichen Aspekt der Marktgemeinde und den Bedarf an den Betreuungszeiten als gegenseitigen Nutzen an. Den Satzungsänderungen wurde daher einstimmig zugestimmt.

Die neue Stammsatzung, die zum 01.01.2023 in Kraft treten soll, lautet wie folgt (Änderungen in grün):

Satzung

für die Kindertageseinrichtung

des Marktes Thüngen

___________________________________________________________________________

(Satzung Kindertageseinrichtung - KiTa)

vom 01.01.2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Thüngen folgende Satzung:

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Markt Thüngen betreibt eine Kindertageseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:

a)

die Kinderkrippe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend unter drei Jahren,

b)

der Kindergarten im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung

(3)

Der Markt Thüngen unterhält folgende Kindertageseinrichtung:

Kindergarten „Thungedi“

Am Wendelsberg 2A

97289 Thüngen

§ 2 Sicherstellung des Betreuungsbedarfs; Bedarfsplanung

(1)

Der Markt Thüngen gewährleistet in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in seiner Kindertageseinrichtung zur Verfügung stehen.

(2)

Der Marktgemeinderat entscheidet, welcher örtliche Bedarf unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung jeweils tatsächlich anerkannt und gedeckt wird. Dabei entscheidet der Marktgemeinderat auch, welche bestehenden Plätze für die Deckung des örtlichen Bedarfs notwendig sind und welcher jeweilige Bedarf noch ungedeckt ist.

§ 3 Personal; pädagogische Konzeption

(1)

Der Markt Thüngen stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.

(2)

Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert.

(3)

Die Kindertageseinrichtung erstellt unter Berücksichtigung der in Art. 13 BayKiBiG niedergelegten Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und der in Art. 13 BayKiBiG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele jeweils pädagogische Konzeptionen, an denen sie ihre pädagogische Arbeit ausrichtet. Die pädagogischen Konzeptionen werden vom Marktgemeinderat Thüngen beschlossen. Sie sind fortzuschreiben und in geeigneter Weise in der Kindertageseinrichtung zu veröffentlichen. Die Aufstellung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeptionen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Beirat.

(4)

Zur Sicherung der pädagogischen Qualität führt die Kindertageseinrichtung jährliche Elternbefragungen oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahmen durch.

§ 4 Beiräte

(1)

Für die Kindertageseinrichtung sollte ein Elternbeirat gebildet werden.

(2)

Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des BayKiBiG.

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 5 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

(1)

Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe des vom Markt Thüngen gemäß § 2 anerkannten Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen.

(2)

Die Aufnahme setzt den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den Personensorgeberechtigten voraus, in dem u. a. der zeitliche Rahmen der gewünschten Betreuung (Buchungszeiten, Buchungszeitkategorie) festgelegt wird. Die Personensorgeberechtigen sind dabei verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen.

(3)

Das durch den Betreuungsvertrag begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein.

(4)

Für jede der in § 1 Abs. 2 genannten Betreuungsarten sind eigene Betreuungsverträge abzuschließen. Die Betreuungsverträge sollen grundsätzlich für die insgesamt mögliche Betreuungsdauer der jeweiligen Betreuungsart, mindestens jedoch für die Dauer eines Betriebsjahres bzw. für die Dauer des restlichen Betriebsjahres abgeschlossen werden. Das Betriebsjahr beginnt am 01.09. eines Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres.

(5)

Ein neuer Betreuungsvertrag ist spätestens bei einem Wechsel des Kindes zwischen den in § 1 Abs. 2 genannten Betreuungsarten oder dann abzuschließen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung nachhaltig von der vereinbarten Buchungszeitkategorie abweicht.

(6)

Während eines Betriebsjahres können Betreuungsverträge auch mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (Kurzzeitbuchungen) abgeschlossen werden, wenn nachgewiesene schwerwiegende Gründe im familiären, beruflichen oder sozialen Bereich eine entsprechende Buchung rechtfertigen.

(7)

Die Aufnahme von nicht im Markt Thüngen wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn der Platz für ein im Markt Thüngen wohnendes Kind benötigt wird.

(8)

Es werden Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.

§ 6 Besondere Betreuungswünsche; Buchungsverhalten; Kernzeiten

(1)

Die Betreuungswünsche der Personensorgeberechtigten werden soweit als möglich berücksichtigt.

(2)

Für Kindergartenkinder gilt eine verbindliche Mindestbuchungszeit von 3 – 4 Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche. Für diese Kinder wird eine pädagogische und störungsfreie Kernzeit von 09.00 Uhr bis 11.45 Uhr festgelegt.

(3)

Für Krippenkinder gilt eine Mindestbuchungszeit von 2 – 3 Stunden pro Tag. Insgesamt müssen mindestens 10 Stunden pro Woche gebucht werden. Einzelne Wochentage können buchungsfrei bleiben.

(4)

Kinder, welche im Laufe eines Betreuungstages erkranken, müssen durch die Personensorgeberechtigten aus der Kindertageseinrichtung abgeholt werden.

(5)

Angebote die durch externe Personen, während der Öffnungszeiten, in den Räumlichkeiten des Kindergartens angeboten werden, zählen zur Betreuungszeit.

(6)

Die Änderung der Buchungszeit (Umbuchung) ist jeweils nur zum 1. März und 1. September unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Von dieser Regelung (Umbuchung) kann aus beruflichen oder zwingenden persönlichen Gründen abgewichen werden. Dem Träger ist hier ein Nachweis oder eine schriftliche Bestätigung vorzulegen.

§ 7 Ärztliche Untersuchung

(1)

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung ist erforderlich. Diese Bescheinigung darf nicht älter als vier Wochen sein. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfällt, wenn ein U-Heft vorgelegt werden kann.

(2)

Die Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder sind nach § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu verpflichtet, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer der in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannten Krankheiten oder den Befall mit Läusen unverzüglich der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Die Personensorgeberechtigten neu aufgenommener Kinder sind von der Leitung der Kindertageseinrichtung über diese Pflicht zu belehren (§ 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG).

(3)

Aufgrund des Masernschutzgesetzes besteht für alle Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen eine grundsätzliche Masern-Impflicht. Dafür ist einer der folgenden Nachweise zu erbringen

a)

das Impfheft des Kindes

b)

eine Bescheinigung des Arztes, das das Kind bereits Masern hatte oder ausreichend geimpft ist

c)

eine Bescheinigung des Arztes, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Masern-Impfung nicht durchgeführt werden kann

Grundsätzlich dürfen nur noch Kinder aufgenommen werden, für die einer der oben beschriebenen Nachweise vorgelegen haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Masernschutzgesetzes.

(4)

Die Abgabe von Medikamenten jeglicher Art ist dem Pädagogischen Personal nur bei chronischen Krankheiten und unter genauer Anweisung eines Arztes gestattet.

DRITTER TEIL:

Kündigung und Ausschluss

§ 8 Ausscheiden; Kündigung

(1)

Das Ausscheiden aus den Kindertageseinrichtungen setzt den Ablauf des Betreuungsvertrages bzw. seine schriftliche Kündigung voraus.

(2)

Die Kündigung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Sie ist während eines Betriebsjahres nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

a)

es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

b)

es wiederholt innerhalb der pädagogischen Kernzeiten gebracht oder abgeholt wurde,

c)

erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,

d)

das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

e)

die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind, bzw. zweimal hintereinander die monatlichen Benutzungsgebühren für die in Anspruch genommenen Leistungen nicht gezahlt haben.

(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat (§ 3) zu hören.

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 10 Öffnungszeiten

(1)

Die Kindertageseinrichtung sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an den Wochentagen Montag – Freitag jeweils von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtung bleibt an gesetzlichen Feiertagen und an den bekanntgegeben Tagen und Zeiten (Schließtage) geschlossen. Diese Schließtage werden vom Markt Thüngen im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung nach den jeweiligen Gegebenheiten für jedes Kindergartenjahr festgelegt.

(2)

Bei den unter Absatz 1 genannten Öffnungszeiten handelt es sich um Rahmenöffnungszeiten. Der Markt Thüngen behält sich bedarfsgerecht Veränderungen der Öffnungszeiten aufgrund der sich veränderten Nachfrage oder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor.

(3)

Die Öffnungszeiten werden nach Anhörung des Elternbeirates durch den Markt Thüngen festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Dies erfolgt in einem solchen Falle ergänzend durch Aushang. Gleiches gilt für die festgelegten Schließzeiten und Schließtage.

(4)

Während der gesetzlich festgelegten Schulferien sowie an Brückentagen kann die Einrichtung für maximal 30 Tage jährlich geschlossen werden. Des Weiteren ist der Markt Thüngen dazu berechtigt, die Kindertagestätte infolge von ansteckenden Kinderkrankheiten vorübergehend ganz oder teilweise (einzelne Gruppen) zu schließen. Die Schließung der Einrichtung kann auch auf der Grundlage einer Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer hierzu berechtigter Behörden erfolgen. Die Personensorgeberechtigten haben in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(5)

Im Falle einer angeordneten Schließung der Einrichtung (z.B. wenn die Sicherstellung der Aufsichtspflicht nicht mehr gewährleistet ist), werden die Personensorgeberechtigten über den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Schließung in Kenntnis gesetzt. Die vorgenannten Schließungen haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Gebührenzahlung.

§ 11 Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten;

Sprechzeiten und Elternabende

(1)

Die Personensorgeberechtigten und das pädagogische Personal arbeiten bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder partnerschaftlich zusammen.

(2)

Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Personensorgeberechtigten regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung. Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

(3)

Elternabende finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Sprechzeiten können schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

(4)

Die Personensorgeberechtigten sollen die Elternabende und die Sprechstunden rege nutzen.

§ 12 Betreuung auf dem Wege

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Kinder in der Kindertageseinrichtung sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

§ 14 Haftung

(1)

Der Markt Thüngen haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Markt Thüngen für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Thüngen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Markt Thüngen nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

FÜNFTER TEIL:

Schlussbestimmungen

§ 15 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Thüngen vom 01.01.2021 außer Kraft.

Thüngen, den 12.12.2022
Markt Thüngen
Lorenz Strifsky
Bürgermeister

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der vorliegenden Satzung zu.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der vorliegenden Satzung zu.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

7.

Vollzug Haushalt 2022; Zustimmung zur Neuanschaffung von 2 Stromaggregaten;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Zur Verbesserung der Versorgungssicherheit wurde von Seiten der Freiwilligen Feuerwehr Thüngen angeregt, zwei neue Stromerzeuger schnellstmöglich zu beschaffen. Dies in der Hauptsache für das Wasserwerk und die Grundschule.

Trotz der aktuellen Schwierigkeiten zur Lieferung solcher Geräte konnte ein Angebot zur kurzfristigen Beschaffung bei der Firma Ademax Deutschland GmbH & Co. KG, 48480 Spelle, eingeholt werden.

Mit Datum vom 30.11.2022 bietet die Firma

a)

ein Stromaggregat Diesel mit einer Leistung von 22 kVA

(netto = 7.386,55 €), und

b)

ein Stromaggregat Diesel mit einer Leistung von 34 kVA

(netto = 8.360,50 €) an.

Die Beschaffung ist dringlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Preise wie angeboten / finanziert im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushaltes 2022 als außerplanmäßige Ausgaben

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat stimmt der dringlichen Beschaffung der o.g. beiden Stromaggregate zu.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der dringlichen Beschaffung der o.g. beiden Stromaggregate zu.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

8.

Friedhöfe Thüngen; Erlass einer Friedhofssatzung, sowie einer Gebührensatzung für die Übernahme der Thüngener Friedhöfe;

Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Mit dem Bürgermeister, dem Kämmerer, den Friedhofspaten und der Kirchenverwaltung haben in den vergangenen Wochen mehrere Gespräche über die Übernahme der Friedhöfe in Thüngen stattgefunden.

Die Beurkundung beim Notariat wurde in die Wege geleitet. Bisher steht allerdings nur der Beurkundungstermin für den evangelischen Friedhof fest.

Für die Ausführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen muss gültiges Ortsrecht geschaffen werden.

Aufgrund der Dringlichkeit hat man sich darauf geeinigt, die bestehenden Friedhofssatzungen des evangelischen und katholischen Friedhofes, bis auf ein paar satzungsrechtliche Änderungen, in Ortsrecht des Marktes Thüngen umzuwandeln.

Im Jahr 2023 soll dann die korrekte Kalkulation der Friedhofsgebühren erfolgen und sodann eine angepasste Friedhofs- und Gebührensatzung, ähnlich wie in den anderen Mitgliedsgemeinden der VGem, erlassen werden.

Da die Friedhöfe nach Beurkundung nunmehr gemeindliche Friedhöfe werden und es keine Unterscheidung mehr nach Religionszugehörigkeit geben wird, sollten die Friedhöfe nicht mehr evangelischer und katholischer Friedhof heißen. In den Satzungen wurde daher die Umbenennung in ehemaliger evangelischer Friedhof und ehemaliger katholischer Friedhof vorgenommen.

Bis der Friedhof endgültig durch die Friedhofsverwaltung geführt werden kann, bedarf es der weiteren Mithilfe der Pfarrämter. Zwar liegen die Belegungspläne vor, allerdings wurden die Grabkarteien analog geführt. Bis zur vollständigen Übernahme ins Friedhofsprogramm wurde uns daher eine Weiterführung durch Herrn Schäfer zugesichert.

Die Satzungen wurden von der Verwaltung ausgearbeitet und werden vorgetragen. Sie sind als Anlage 1 und 2 beigefügt.

Beschlussvorschlag:

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in der vorgelegten Fassung zu. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage 1 beigefügt.

Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in der vorgelegten Fassung zu. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage 2 beigefügt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in der vorgelegten Fassung zu. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage 1 beigefügt.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Thüngen stimmt der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in der vorgelegten Fassung zu. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage 2 beigefügt.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

9.

Informationen des 1. Bürgermeisters

Sachverhalt:

a) Grundsteuer

Da sich die Hebesätze der Grundsteuer in 2023 nicht ändern, müssen keine neuen Bescheide versendet werden. Diese Information wird im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.

Abstimmungsergebnis: o. A.

10.

Kurze Anfragen

Sachverhalt:

- Keine -

11.

Sitzungsniederschrift vom 24.10.2022, 31.10.2022 (KUTH), 12.11.2022 (BATH) und 14.11.2022; Genehmigung

Beschluss:

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2022 ohne Änderung.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

Beschluss:

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 31.10.2022 (KUTH) mit der Änderung der Emailadresse unter Tagesordnungspunkt 1 (letzter Absatz).

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

Beschluss:

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2022 (BATH) mit einer redaktionellen Änderung unter Tagesordnungspunkt 5 (letzter Absatz).

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

Beschluss:

Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2022 ohne Änderung.

Abstimmungsergebnis: 8 : 0

Nichtöffentliche Sitzung: