Aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde Himmelstadt erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Liegenschaften Benutzungsgebühren. Weitere Kosten wie möglicherweise mit der Benutzung verbundene Bauhof- oder Reinigungsleistungen werden über die jeweils zu schließende Nutzungsvereinbarung berechnet.
§ 2 Benutzungsgebühren
| (1) | Die Höhe der Benutzungsgebühren beträgt |
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| 1. | Glaspavillon – Nutzung für die Abhaltung von Trauungen | 80,00 € einmalig |
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| 2. | Glaspavillon – anderweitige Nutzung | 50,00 €/ pro Tag |
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| 3. | Vereinsraum im EG des Rathauses | 25,00 €/ pro Tag |
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| 4. | Garagen – dauerhafte Nutzung als Lagerfläche | 60,00 €/ Jahr |
§ 3 Gebührenschuldner
Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Antragsteller nach § 3 der Benutzungssatzung für die gemeindlichen Liegenschaften.
§ 4 Gebührenbefreiung
Vereine und Vereinigungen aus der Gemeinde Himmelstadt sind von der Gebühr befreit, sofern die Räumlichkeiten nicht für gewinnabzielende Zwecke verwendet werden.
§ 5 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit
Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung bzw. des Mietvertrages.
Sollte die Benutzung aus besonderen Gründen nicht möglich sein, kann die Zahlungsverpflichtung entfallen, hier wird durch die Gemeinde Himmelstadt im Einzelfall entschieden. Einmalige Gebühren werden durch die Gemeinde Himmelstadt in Rechnung gestellt und sind einen Monat nach Erhalt dieser zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Zahlungen sind in den jeweiligen Verträgen zu vereinbaren.
§ 6 Ausnahmen
Im Einzelfall können von der Gemeinde Himmelstadt Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) die Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.