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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Zellingen
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Liegenschaften der Gemeinde Himmelstadt

(Benutzungssatzung Liegenschaften)

Aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Himmelstadt folgende Satzung

§ 1 Gegenstand der Satzung

Diese Satzung regelt die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten der Gemeinde Himmelstadt.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Glaspavillon und den Mehrzweckraum des Rathauses der Gemeinde Himmelstadt sowie der gemeindlichen Garagen.

§ 3 Benutzung

(1)

Benutzer der unter § 2 genannten Einrichtungen können sein:

1. Schulen

2. Vereine, Verbände und sonstige Gruppierungen

3. Parteien und Wählergruppierungen

4. Juristische Personen

5. Natürliche Personen

mit Sitz in der Gemeinde Himmelstadt. Eine Vermietung an Personenkreise außerhalb kann durch Absprache mit der Gemeinde Himmelstadt erfolgen.

(2)

Die ursprüngliche Eigennutzung der Einrichtungen, geht grundsätzlich anderer Nutzung vor, sofern diesbezüglich nicht rechtzeitig vorher eine andere Vereinbarung getroffen wird.

(3)

Die Vergabe der Einrichtungen obliegt ausschließlich der Gemeinde Himmelstadt.

(4)

Anträge zur Nutzung der unter § 2 genannten Einrichtungen sind schriftlich, per Mail oder telefonisch durch den Benutzer in der Gemeinde Himmelstadt unter Angabe des Nutzungszwecks rechtzeitig einzureichen. Die Einrichtungen dürfen nur zu den Zwecken genutzt werden, zu denen die Überlassung erfolgte. Eine Überlassung für Veranstaltungen ist möglich, sofern dies vorher beantragt wurde.

(5)

Der Gemeinde Himmelstadt ist im Rahmen einer jeweils zu schließenden Nutzungsvereinbarung ein verantwortlicher Ansprechpartner für die jeweilige Nutzungszeit und –dauer mitzuteilen.

(6)

Die Benutzung wird von der Gemeinde Himmelstadt bestätigt. Einmalige bzw. bestimmte Nutzungserlaubnisse werden durch gesonderte Einzelvereinbarungen genehmigt.

Regelmäßige/wiederkehrende Nutzungserlaubnisse durch dieselben Nutzer können per Belegungsplan und Dauernutzungsvereinbarung geregelt werden. Ein Anspruch auf die angemeldeten bzw. beantragten Zeiten besteht nicht. Dringenden Eigenbedarf teilt die Gemeinde Himmelstadt rechtzeitig mit. In den Vereinbarungen können weitere Nebenbestimmungen, die über die Satzung hinausgehen hinzugefügt werden.

(7)

Die Benutzung schließt die Nutzung der vorhandenen Nebenräume, insbesondere Toiletten, ein.

(8)

Die Gemeinde Himmelstadt mit ihren Beauftragten übt das Hausrecht in den Einrichtungen aus.

§ 4 Verhalten

(1)

Jeder Benutzer der Einrichtungen hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)

Die Benutzer sind verpflichtet, die Einrichtung einschließlich Nebenräume und überlassene Gegenstände pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere ist jede Beschädigung oder Beschmutzung zu unterlassen.

(3)

Heizungs-, Belüftungs-, und Beleuchtungsanlagen sowie alle zum Betrieb gehörenden technischen Anlagen dürfen nur von autorisierten Beschäftigten der Gemeinde bedient werden, es sei denn, ein Verantwortlicher des Benutzers wurde in die Anlagen eingewiesen.

(4)

Das Anbringen, Aufstellen, die Benutzung und das Aufbewahren zusätzlicher Anlagen (Musikanlage, Lautsprecher, etc.) sind so vorzunehmen, dass eine Gefährdung, Belästigung von Personen oder eine Beschädigung vom Eigentum der Gemeinde Himmelstadt ausgeschlossen ist.

(5)

Die Benutzer haben vorhandene Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen. Die Gerätschaften sind nach ihrer Benutzung wieder an die dafür vorgesehene Stelle zu bringen.

(6)

Die Einrichtungen und andere zur Nutzung bestimmten Räume sind in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Verunreinigungen sind vom Verursacher zu beseitigen.

Verunreinigungen, die über das übliche Maß hinausgehen, werden durch das gemeindliche Personal entfernt und dem Benutzer in Rechnung gestellt.

(7)

Harze, Haftsubstanzen und Klebebänder, die Kleberückstände hinterlassen, dürfen für den Betrieb nicht benutzt werden.

(8)

Das Rauchen in Innenräumen ist verboten.

(9)

Zugänge, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

(10)

Für das Verhalten der Benutzer und die Einhaltung der Benutzungssatzung ist der jeweilige Verantwortliche zuständig. Die verantwortliche Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.

(11)

Die nach dieser Satzung erteilte Nutzungsvereinbarung befreit nicht von sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Haftung

(1)

Die Gemeinde Himmelstadt überlässt dem Benutzer die Einrichtung in dem Zustand, in dem sie sich bei der Übergabe befindet. Er hat sicherzustellen, dass schadhafte Gegenstände in den Einrichtungen nicht benutzt werden. Vorhandene oder während der Benutzung entstandene Mängel sind unmittelbar der Gemeinde Himmelstadt schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

(2)

Die Benutzung der Einrichtung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Benutzer bzw. seine Verantwortlichen haften für alle im Zusammenhang mit der Nutzung entstandenen Schäden. Dies gilt auch für Beschädigungen der sonstigen, nicht für ihn zur Benutzung zur Verfügung stehenden Räume, Anlagen, Einrichtungen, Teile des Gebäudes und des Grundstückes, sofern diese durch ihn, Teilnehmer oder Gäste während der Nutzungszeit verursacht werden.

Die Gemeinde Himmelstadt behält sich vor, etwaige nach Beendigung der Benutzung festgestellte Schäden, von dem Benutzer, welcher den Schaden verursacht hat, kostenpflichtig wiederherzustellen oder beseitigen zu lassen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche und Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.

(3)

Der Benutzer bzw. dessen Verantwortlicher übernimmt unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff auf die Gemeinde Himmelstadt die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung der Einrichtung entstehen, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Gegenstände. Von Schadensersatzansprüchen Dritter hat der Benutzer die Gemeinde Himmelstadt freizustellen. Die Haftung der Gemeinde Himmelstadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt davon unberührt.

(4)

Werden dem Benutzer Schlüssel übergeben, wird dies vom Benutzer unterschriftlich bestätigt. Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Bei Verlust des/der Schlüssel bzw. Beschädigung des/der Schlüssel oder des Schlosses haftet der Benutzer für alle mit dem Verlust bzw. der Beschädigung im Zusammenhang stehenden Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Verlust bzw. der Beschädigung.

§ 6 Widerruf der Nutzungserlaubnis

(1) Die Gemeinde Himmelstadt ist berechtigt, von einer Nutzungsvereinbarung zurückzutreten bzw. diese einseitig zu kündigen, wenn

1.

der Benutzer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt

2.

der Benutzer gegen die Bestimmungen in der Nutzungsvereinbarung verstößt

3.

durch die Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Himmelstadt vorliegt oder entsteht

4.

an der vorzeitigen Beendigung ein überwiegend öffentliches Interesse besteht

5.

der Benutzer mit der Zahlung der Nutzungsgebühren in Verzug ist

(2) Die Gemeinde Himmelstadt kann von ihrem Recht nach Abs. 1 nach vorheriger schriftlicher Androhung Gebrauch machen. Dem Benutzer stehen in Fällen der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses keinerlei Ansprüche gegen die Gemeinde Himmelstadt zu.

§ 7 Nutzungsgebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen entsprechend dieser Satzung werden Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Liegenschaften der Gemeinde Himmelstadt in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach den in der Nutzungsvereinbarung getroffenen Vereinbarung erhoben.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis 2.500,00 € belegt werden, wer

1.

entgegen § 3 Abs. 4 der Satzung die Räumlichkeiten für andere Zwecke nutzt,

2.

entgegen § 3 Abs. 6 der Satzung die Räumlichkeiten ohne Berechtigung nutzt,

3.

entgegen § 3 Abs. 6 der Satzung die Räumlichkeiten entgegen der Nebenbestimmungen der Nutzungsvereinbarung nutzt,

4.

sich in den Räumlichkeiten entgegen den Verhaltensregelungen des § 4 der Satzung verhält.

§ 9 Inkrafttreten

(1) die Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.
Himmelstadt, 02.02.2023
(Beschlussfassung im Gemeinderat)
Herbert Hemmelmann
Erster Bürgermeister