Im Ortsbereich Himmelstadt wurde nun vermehrt festgestellt, dass politische Parteien im Rahmen der Kommunalwahl am 08.03.2026 Wahlwerbung in Form von Plakaten, Bauzaunbannern o.ä. betreiben.
Wahlwerbung im öffentlicher Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung nach Artikel 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dar und bedarf demnach der Sondernutzungserlaubnis. Diese Erlaubnis ist für die Antragsteller kostenfrei und kann z. B. per E-Mail bei der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen (post@vgem-zellingen.de) beantragt werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch für Informationsstände z. B. im Gehwegbereich.
Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 „Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden“ wird explizit hingewiesen.