Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen hat mit Beschluss vom 15. Januar 2026 die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „in sechs Teilbereichen“ in der Fassung vom 15. Januar 2026 festgestellt.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „in sechs Teilbereichen“ in der Fassung vom 15. Januar 2026 besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil B) jeweils in der Fassung vom 15. Januar 2026.
Mit Bescheid vom 12.02.2026, AZ: 50-1785-2025-BB, hat das Landratsamt Augsburg die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „in sechs Teilbereichen“ in der Fassung vom 15. Januar 2026 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Bauamt, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
| Montag bis Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Zur Wahrnehmung der Barrierefreiheit kann während der Öffnungszeiten in den Zimmern 10 und 11 im Erdgeschoss des Rathauses eine barrierefreie Einsichtnahme der veröffentlichten Unterlagen angefragt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Zusmarshausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. |
Zusmarshausen, 04.03.2026