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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Die nächsten „Stille Tage“ sind:

* Gründonnerstag (17.04.2025)

* Karfreitag (18.04.2025)

* Karsamstag (19.04.2025)

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und Karsamstag um 0:00 Uhr, er endet jeweils um 24:00 Uhr.

Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.