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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Die nächsten „Stillen Tage" sind:

* Gründonnerstag (02.04.2026)

* Karfreitag (03.04.2026)

* Karsamstag (04.04.2026)

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und Karsamstag um 0:00 Uhr, er endet jeweils um 24:00 Uhr.

Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.