Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Die nächsten „Stillen Tage" sind:
* Gründonnerstag (02.04.2026)
* Karfreitag (03.04.2026)
* Karsamstag (04.04.2026)
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und Karsamstag um 0:00 Uhr, er endet jeweils um 24:00 Uhr.
Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.