Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Die nächsten „Stille Tage“ sind:
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und Karsamstag um 0:00 Uhr, er endet jeweils um 24:00 Uhr.
Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.