Der Marktgemeinderat Zusmarshausen hat mit der Sitzung vom 26.03.2024 die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus Zusmarshausen – Zimmer 15 – innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme auf (Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die Haushaltssatzung wird nachfolgend abgedruckt.
Das Landratsamt Augsburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.04.2024 Kenntnis von der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 genommen. Die rechtsaufsichtliche Prüfung ergab keine Beanstandung gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan.
Aufgrund Art. 63 ff. GO erlässt der Markt Zusmarshausen folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 25.430.900 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 12.434.400 €
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.960.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) — 395 v. H.
b) für die Grundstücke (B) — 395 v. H.
2. Gewerbesteuer — 345 v. H.
Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000 € festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Beteiligungsbericht
Mit der Sitzung vom 26.03.2024 wurde dem Marktgemeinderat Zusmarshausen der Beteiligungsbericht 2022 vorgelegt. Der Beteiligungsbericht 2021 liegt im Rathaus Zusmarshausen – Zimmer 15 – innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (Art. 94 Abs. 3 Satz 5 Gemeindeordnung).