Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen hat am 9. April 2026 die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windpark Zusmarshausen Nord“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung erstellt.
Der räumliche Geltungsbereich besteht aus zwei Änderungsbereichen und ist im nachfolgenden Übersichtslageplan dargestellt (rot markierte Umgriffe im Übersichtslageplan). Vorgesehen ist die Änderung des Flächennutzungsplanes in den zwei Teilbereichen auf den Grundstücken mit den Fl.-Nrn. 1004/1, Gmkg. Wollbach (Geltungsbereich 1) sowie 2961 und 2012, Gmkg. Zusmarshausen (Geltungsbereich 2).
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan entspricht in den genannten Teilbereichen nicht der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen (WEA), wodurch eine gemeinsame Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt werden soll. Die Standorte befinden sich innerhalb von in Aufstellung befindlichen Vorranggebieten für Windenergienutzung des Regionalplans Augsburg. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist erforderlich, um die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplanes zu sichern sowie die Planungssicherheit zu erhöhen.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).