Der Marktgemeinderat Zusmarshausen hat mit der Sitzung vom 09.04.2026 die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus Zusmarshausen - Zimmer 25 - innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme auf (Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die Haushaltssatzung wird nachfolgend abgedruckt.
Das Landratsamt Augsburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.04.2026 Kenntnis von der Haushaltssatzung für das Jahr 2026 genommen.
Aufgrund Art. 63 ff. GO erlässt der Markt Zusmarshausen folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 28.082.500 € |
| und im Vermögenshaushalt | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 10.343.800 € |
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 8.372.700 € festgesetzt.
Der Steuersatz (Hebesatz) für nachstehende Gemeindesteuer wird wie
folgt festgesetzt:
Gewerbesteuer | 345 v. H. |
nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer wurden in der Hebesatzsatzung vom 19.11.2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 395 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 261 v. H. |
Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.500.000 € festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.
Beteiligungsbericht
Mit der Sitzung vom 09.04.2026 wurde dem Marktgemeinderat Zusmarshausen der Beteiligungsbericht 2024 vorgelegt. Der Beteiligungsbericht 2024 liegt im Rathaus Zusmarshausen - Zimmer 25 - innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (Art. 94 Abs. 3 Satz 5 Gemeindeordnung).