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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweis auf Leinenpflicht gemäß Hundehaltungsverordnung

Aufgrund eines Hinweises aus Vallried weisen wir auf die Einhaltung der Leinenpflicht gem. § 1 der Hundehaltungsverordnung vom 23.06.2023 hin:

§ 1 Leinenpflicht

(1) Kampfhunde und große Hunde sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortschaften ständig an der Leine zu führen. Beim Zusammentreffen mit Passanten oder anderen Tieren, im Besonderen auf schmalen Gehwegen, sind die Hunde eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten.

(2) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften sind Kampfhunde, sofern nicht durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass die Hunde weder eine gesteigerte Aggressivität noch Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, an einer Leine zu führen. In bewaldeten Gebieten sind Hunde an einer Leine zu führen. Ansonsten dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften große Hunde auch ohne Leine geführt werden, sofern der Hundeführer sie ohne Leine zuverlässig beherrscht. Vor einem Zusammentreffen mit Passanten oder anderen Tieren sind große Hunde anzuleinen und eng an der Leine zu führen. Bei Bedarf ist anzuhalten.

(3) Auf Kinderspielplätzen einschließlich ihrer dazugehörenden Anlagen ist jedes Mitführen von Hunden verboten.

(4) Die Leine muss reißfest und schlupfsicher sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten.

(5) Ausgenommen von der Leinenpflicht sind:

  1. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde,
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden sowie bei Übungs- und Trainingszwecken,
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind,
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert, sowie
  6. Jagdhunde im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechts.