Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2025 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2026 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Der Hebesatz für 2026 hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die 2026 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre. Die Grundsteuer ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung, aufgeteilt in vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Soweit ein SEPA-Lastschriftmandat vom Steuerpflichtigen erteilt worden ist, werden die Beträge zum Fälligkeitstermin automatisch abgebucht. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Zusmarshausen, Schulstr. 2, 86441 Zusmarshausen, OG Zimmer Nr. 26, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird |
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| ist der Widerspruch einzulegen beim |
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| Markt Zusmarshausen, Schulstr. 2, 86441 Zusmarshausen. |
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird |
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| ist die Klage bei dem |
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| Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg |
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| zu erheben. |
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Widerspruchs (siehe Nr. 1) ist schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage (siehe Nr. 2) ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.