Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 5) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Ausschuss für Kultur, Generationen und Vereine, bestehend aus dem Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
| d) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern des Marktgemeinderats. |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) 1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 40 € und ein Sitzungsgeld von je 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats, eines Ausschusses sowie an Fraktionssitzungen oder Beirats. 2Die Vertrauensperson für die Kindertagesstätten und Mittagsbetreuung erhält ein Sitzungsgeld von je 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Elternbeirats.
(3) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.
(1) 1Fraktionsvorsitzende erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von monatlich 40 €. 2Die Seniorenbeauftragte/der Seniorenbeauftragte, die Jugendbeauftragte/der Jugendbeauftragte sowie der Behinderten- und Inklusionsbeauftragte erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit ebenfalls eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von monatlich 40 €.
(2) Der Ausschussvorsitzende/die Ausschussvorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 € je Sitzung.
(3) 1Andere für den Markt Zusmarshausen ehrenamtlich tätige Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger haben einen Anspruch auf eine Entschädigung. 2Die Höhe der Entschädigung beträgt maximal die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Ehrenamtspauschale. 3Grundlage hierfür ist die Einsatzhäufigkeit, -zeit und der Aufwand des jeweiligen Ehrenamtes.
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
1Diese Satzung tritt am Tag der Ausfertigung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2020 außer Kraft.