Der Marktgemeinderat Zusmarshausen hat am 15.01.2026 über die Festlegung eines kommunalen Förderprogramms im Rahmen des Sanierungsgebietes Beschluss gefasst. Die Richtlinien mit der Anlage 1 (Lageplan mit förderfähigen Grundstücken) werden hiermit durch Veröffentlichung ortsüblich bekannt gemacht. Die Richtlinie tritt zum 11.06.2026 in Kraft. Die Unterlagen insbesondere auch die Gestaltungsempfehlungen können im Sachgebiet Planen und Bauen im Rathaus Zusmarshausen, Schulstraße 2, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Richtlinien des Marktes Zusmarshausen für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen des bayerischen Städtebauförderungsprogramms zur gestalterischen Verbesserung von Gebäuden und der Aufwertung des Wohnumfeldes
(Kommunales Förderprogramm)
Präambel
Im Rahmen des bayerischen Städtebauförderungsprogramms erlässt der Markt Zusmarshausen ein vom Marktgemeinderat am 15.01.2026 beschlossenes kommunales Förderprogramm.
Durch das kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln des bayerischen Städtebauförderungsprogramm und dem von der Marktgemeinde zur Verfügung gestellten Anteil gewährt. Das Programm stellt einen wichtigen Baustein im Rahmen der Altortsanierung dar und soll einen Anreiz für Haus und Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Förderprogramms (Anlage 1) bieten, Sanierungsmaßnahmen im Sinne der in diesem Gestaltungshandbuch aufgezeigten Empfehlungen durchzuführen. Ziel des Programmes ist die Erhaltung des charakteristischen Ortsbildes von Zusmarshausen und die Aufwertung der Qualität des Wohnumfeldes. Die Maßnahmen müssen auf den öffentlichen Raum und das Ortsbild positiven Einfluss nehmen.
Mit dem aufgelegten Programm soll insbesondere die Verbesserung der äußeren Gestalt von Gebäuden, Höfen und Freiflächen erreicht werden. Mit den geförderten Maßnahmen soll die Beseitigung städtebaulicher Missstände unterstützt und nachhaltige Wohnumfeld- und Gestaltungsverbesserungen erzielt werden. Damit soll langfristig das ortsgestalterische Erscheinungsbild aufgewertet, ortstypische Gestaltungsmerkmale und Bauformen erhalten bzw. wiederhergestellt werden, der öffentliche Raum gestärkt und das Wohnumfeld nachhaltig sowie zugunsten des Klimaschutzes verbessert werden. Energieeinsparaspekte sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Als Beitrag zur Begleitung des demographischen Wandels sind Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu Gebäuden ebenfalls förderfähig.
Das Förderprogramm gilt innerhalb des unter Anlage 1 festgelegten Geltungsbereiches. Der Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Richtlinie. Grundlage hierzu ist das derzeit gültige und ausgewiesene Sanierungsgebiet „Alter Ortskern“ Zusmarshausen. Der Markt Zusmarshausen beschränkt den räumlichen Förderbereich jedoch auf die folgenden altortprägenden Straßenzüge (siehe Lageplan Anlage 1).
Im Zuge der Anwendung des kommunalen Förderprogramms können bei Übereinstimmung mit den Sanierungszielen und den Vorschlägen aus dem Gestaltungshandbuch, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen gefördert werden. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die den Sanierungszielen entsprechen, wesentliche gestalterische Verbesserungen bewirken und nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind.
| (1) | Erhaltung und Verbesserung der Fassadengestaltung und die Sanierung der Gebäudeaußenhaut (Wände, Dach) | |
| (2) | Sanierung, Erhaltung und, soweit dies nicht möglich ist, Wiederherstellung ortsbildprägender Fassadenelemente wie z.B. Fenster, Türen und Schaufenster. | |
| (3) | Verbesserung und Neugestaltung von öffentlichkeitsrelevanten Freiflächen (private Plätze, Hofeinfahrten, Höfe und Gärten ausgerichtet zu den ortsbildprägenden Straßenzügen, Einfriedungen). Neben der Einfügung in das Ortsbild und der Funktionalität, ist die ökologische Wirksamkeit einer Maßnahme zu beachten (Flächenentsieglung, Begrünung, Klimaverbesserung, ressourcenschonender Umgang mit Grundstücksflächen und Baumaterialien). | |
| (4) | Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit der Gebäudezugänge/Eingangsbereiche, sowie Außentreppen und Rampen unter Berücksichtigung der Belange der Ortsbildgestaltung und des Denkmalschutzes (z.B. untergeordnete Rampen die sich städtebaulich einfügen) | |
| (5) | Abriss von Nebengebäuden, Anbauten oder einzelner Bauteile im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 1-4, wenn dadurch eine gestalterische Aufwertung des Hauptgebäudes oder der Freifläche erfolgt. | |
| (6) | Nicht gefördert werden: | |
| 1. | Maßnahmen zur Modernisierung der Anlagentechnik. |
| 2. | Kunststofffenster und beschichtete Alufensterbänke. |
| 3. | Sonnenkollektoren, Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sowie Gebäudedämmungen. |
| 4. | Maßnahmen die überwiegend zur Erhöhung des Nutzwertes der Gebäude beitragen. |
| 5. | Maßnahmen die im Rahmen des ordnungsgemäßen Bauunterhaltes erbracht werden müssen und keine oder nur gering gestalterische Verbesserung bewirken. Hierzu gehören insbesondere Renovierungsanstriche und Reparaturarbeiten an Gebäuden der 1970/80er Jahre ohne besondere ortsgestalterische Mehraufwendungen. |
| 6. | Maßnahmen mit denen vor Antragsstellung und ohne schriftliche Bewilligung durch die Marktgemeinde Zusmarshausen begonnen wurde. |
| 7. | Neubaumaßnahmen |
| 8. | Investitionen in mobile Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände |
Die Grundlage für die gestalterischen Anforderungen werden im aktuellen Gestaltungshandbuch dargestellt, welchen vom Marktgemeinderat gebilligt wurde.
Die gestalterischen Anforderungen an einzelne Maßnahmen sind vor der Antragstellung mit dem Sachgebiet Planen und Bauen der Marktgemeinde Zusmarshausen abzustimmen.
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinie. Die Förderung beträgt laut aktuell geltender Städtebauförderungsrichtlinie bei Maßnahmen an der Gebäudeaußenhaut bis zu maximal 30 %, bei Verbesserungen der grünen und blauen Infrastruktur und aufwändigen Neuordnungen insbesondere gemeinschaftlich genutzter Freiflächen bis zu maximal 50 % der Ausgaben, die als förderfähig anerkannt werden. Die förderfähigen Kosten werden vom Bauamt Zusmarshausen festgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Maximalförderung.
Die maximale Höhe der Förderung im Kleinmaßnahmen-Sammelprogramm beträgt 25.000€. Bei umfangreicheren Maßnahmen, die der Erreichung der Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet dienen und die sich an den Gestaltungsgrundsätzen des Gestaltungshandbuches orientieren, kann durch die Marktverwaltung eine Einzelfallförderung bei der Regierung von Schwaben beantragt werden.
Eine Förderung kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die ermittelte Fördersumme mindestens 5.000€ beträgt (Bagatellgrenze). Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss gewährt.
Der Wert von Eigenleistungen und Nachbarschaftshilfen ist nicht anrechenbar.
| (1) | Die Förderung entsprechend der Städtebauförderungsrichtlinien erfolgt unter dem Vorbehalt der ausreichenden Bereitstellung entsprechender Mitteldurch den Markt Zusmarshausen und die Regierung von Schwaben. Die Zuwendungen stellen eine freiwillige Leistung der Kommune, zur Förderung der Innenentwicklung dar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. |
| (2) | Vor Beginn der Maßnahme ist eine Modernisierungsvereinbarung zwischen dem Markt Zusmarshausen und dem Zuwendungsempfänger abzuschließen. |
| (3) | Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie vor Ausführung mit dem Sachgebiet Planen und Bauen der Marktgemeinde Zusmarshausen abgestimmt wurden. Die Maßnahmen müssen mit den vorliegenden städtebaulichen Planungen und Konzepten vereinbar sein. Die Vorgaben des kommunalen Förderprogramms in seiner jeweils aktuellen Fassung sind einzuhalten. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten, die die Marktgemeinde Zusmarshausen durch von ihr beauftragte Architekten/Städteplaner zur Verfügung stellt, wird empfohlen. |
| (4) | Die festgelegten Grundlagen und Vorgaben zur örtlichen Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Freianlagen, gemäß dem vom Markt Zusmarshausen beschlossenen Gestaltungshandbuch, sind zu beachten. |
| (5) | Für dieselbe Maßnahme dürfen nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. (Ausschluss von Mehrfachförderungen) |
| (6) | Maßnahmen, bei denen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist, sind über eine örtliche Begutachtung mit dem Bauamt des Marktes Zusmarshausen vorher abzustimmen und schriftlich festzuhalten. |
| (7) | Eine Förderung von Maßnahmen erfolgt i.d.R. nur, wenn im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen die bestehenden Möglichkeiten zur Energieeinsparung geprüft und möglichst umgesetzt werden |
Antragsberechtigte sind Eigentümer und Erbbauberechtigte im Geltungsbereich und dieser Richtlinie gemäß §2 Räumlicher Förderbereich. Förderempfänger können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.
Die Fördermittel werden grundsätzlich an den Eigentümer oder Erbbauberechtigten (Bauherr, bzw. Maßnahmenträger) in Form von Zuschüssen gewährt.
| (1) | Anträge sind schriftlich beim Markt Zusmarshausen einzureichen. Die sanierungsrechtlichen, baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernisse (z.B. Einholung von Baugenehmigungen oder denkmalschutzrechtlichen Erlaubnissen) bleiben hiervon unberührt. | |
| (2) | Den Antragsunterlagen sind beizulegen: | |
| • | Planunterlagen mit Angaben zu Materialien, Oberflächen, Farben, ggf. Detailzeichnungen, Skizzen und Muster bzw. Beispiele |
| • | Sonstige geeignete Darstellungen |
| • | Baubeschreibung |
| • | Materialangaben |
| • | Kostenermittlung/Kostenangebote |
| • | Fotodokumentation des Zustands vor der Sanierung |
| • | Bankverbindung des Antragstellers |
| • | Angaben zum Vorsteuerabzug bei gewerblich genutzten Objekten |
| Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten. | ||
| (3) | Vor Beginn der Maßnahme ist eine Modernisierungsvereinbarung zwischen dem Markt Zusmarshausen und dem Zuwendungsempfänger abzuschließen. | |
| (4) | Der Markt Zusmarshausen behält sich eine Aufhebung der vertraglichen Vereinbarung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Vereinbarungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung der Bauverwaltung. | |
| (5) | Maßnahmen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung des Marktes Zusmarshausen bzw. nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Markt Zusmarshausen begonnen werden. Als Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (ausgenommen hiervon sind Planungsleistungen für das Projekt). | |
| (6) | Der Eigentümer verpflichtet sich, die Maßnahme wie beantragt und entsprechend dem Abstimmungsergebnis mit dem Sachgebiet Planen und Bauen des Marktes Zusmarshausen (§6 Abs. 2) durchzuführen. Einzelheiten hierzu werden in der Modernisierungsvereinbarung geregelt. | |
| (7) | Eine Abgeschlossene Vereinbarung im Kleinmaßnahmenprogramm (<25.000€ Zuschuss) verliert ihre Gültigkeit, wenn die jeweilige Maßnahme nicht innerhalb des Jahres, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, baulich fertiggestellt wird. Auf Antrag kann seitens der Marktgemeinde gegenüber dem Fördergeber eine Fristverlängerung des Bewilligungszeitraumes beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung besteht jedoch nicht. | |
| (8) | Nach Abschluss der Arbeiten ist innerhalb von drei Monaten im Folgejahr des Maßnahmenbeginns der Verwendungsnachweis in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Zur Abrechnung sind vorzulegen: | |
| • | Sämtliche Rechnungen der durchgeführten Maßnahmen einschließlich, sofern angefallen, Rechnungen oder Gebührenbescheide über die Baunebenkosten sowie die dazugehörigen Zahlungsbelege |
| • | Eine tabellarische Gesamtkostenübersicht |
| • | Eine vom Eigentümer oder dessen Vertreter bzw. Beauftragter unterzeichnete Vergabeübersicht (zunächst als Eigenerklärung: Nachweis der relevanten Vergabebestimmungen der ANBest-P) – im Zweifelsfall auch Vorlage entsprechend geeigneter Nachweise (wie z.B. Kostenangebote, An- bzw. Absageschreiben, etc.) |
| • | Eine Fotodokumentation über die durchgeführte Maßnahme zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses |
| (9) | Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme, Vorlage aller Rechnungen mit Nachweis der Zahlung und der Überprüfung der Ausführung durch die gemeindliche Bauverwaltung bzw. den beauftragten Sanierungsbetreuer, sowie endgültigen Überprüfung und Bestätigung des Verwendungsnachweises. Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlich entstandenen ansatzfähigen Kosten die im Förderantrag veranschlagten Beträge unterschreiten, so werden die Zuschüsse entsprechend gekürzt. Bei Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich. Die Höhe der förderfähigen Kosten und der gewährte Zuschussbetrag werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. | |
| (10) | Bei der Durchführung von Maßnahmen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Weiterhin gelten die der Bewilligung des Fördergebers zur Auflage gemachten Rechtsgrundlagen. | |
| (11) | Die durch Zuschüsse gedeckten Kosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden. | |
Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Marktgemeinderates Zusmarshausen und nach ihrer Bekanntmachung am 11.06.2026 in Kraft.