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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Vollzug des Baugesetzbuches - BauGB; 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“ Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“ Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Mit Beschluss vom 20.06.2024 hat der Marktgemeinderat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „An der Wiege II“ mit Begründung im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen, während der allgemeinen Öffnungszeiten, das ist in der Zeit von

Montag bis Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Zur Wahrung der Barrierefreiheit kann während der Öffnungszeiten in den Zimmer Nrn. 01 und 02 im Erdgeschoss des Rathauses eine barrierefreie Einsichtnahme der veröffentlichten Unterlagen angefragt werden.

Die Planungsunterlagen sind mit der Bekanntmachung außerdem auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen

(http://www.zusmarshausen.de/Startseite/Aktuelles.aspx)

einsehbar. Zudem sind die Planungsunterlagen nach der Bekanntmachung auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen unter „Bauen & Umwelt“- Bebauungspläne abrufbar.

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB wurde gemäß den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB abgesehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Zusmarshausen, 04.07.2024
gez.
Bernhard Uhl
Erster Bürgermeister