Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV);
Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage
Das Landratsamt Augsburg erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.
2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.
3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Augsburg angezeigt hat oder aktuell anzeigt.
Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2023 außer Kraft.
Gründe:
I.
Das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BImSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb zu nehmen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hält es für zwingend erforderlich, die dafür nötigen Ausnahmezulassungen mithilfe von Allgemeinverfügungen durch die bayerischen Kreisverwaltungsbehörden zu erteilen.
II.
Das Landratsamt Augsburg ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich (Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG)) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) zuständig.
Diese Allgemeinverfügung stützt sich auf § 22 der 1. BImSchV i. V. m. Art. 35 Satz 2 Alt. 1 BayVwVfG. Demnach kann die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Dem Antragserfordernis des § 22 der 1. BImSchV wird dadurch Genüge getan, dass der unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Augsburg eines der unter 3. genannten ordnungsgemäß unterschriebenen Formulare zum Vorhalten für den Notbetrieb mindestens als Kopie vorliegt. Das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ ist weit auszulegen und dadurch gegeben, dass eine konkrete Feuerungsanlagengruppe Gegenstand der Allgemeinverfügung ist.
Zusätzlich muss eine unbillige Härte vorliegen und schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht zu befürchten sein. Am 12.07.2022 ist ein zusätzlicher Abschnitt des BImSchG in Kraft getreten, der die Überschrift „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage“ trägt. Mit Schreiben vom 14.07.2022 hat das StMUV dargelegt, dass diese neuen Vorschriften Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich der 13. und 44. BImSchV betreffen und der Bundesgesetzgeber in der amtlichen Begründung eine die Gaseinsparung begünstigende Auslegung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale befürwortet. Im Ergebnis werden dadurch Überschreitungen von sonst einzuhaltenden Grenzwerten befristet hingenommen, die auf Gasversorgungsschwierigkeiten beruhen (ausgerufene Alarmstufe des Notfallplans Gas).
Mit Schreiben des StMUV vom 14.07.2022 wurde die Auslegung auch im Anwendungsbereich der 17. BImSchV angewandt. Grund hierfür ist die insoweit identische Interessenlage (Sicherung der Gasversorgung). Gleiches muss nun auch im Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfolgen, da die gegenständlichen Feuerungsanlagen die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhalten können. Im Bereich der großen und mittelgroßen Feuerungsanlagen ging der Bundesgesetzgeber bei Erlass der §§ 31a - 31d BImSchG nicht davon aus, dass bei solchen Ausnahmezulassungen schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Damit kann auch bei Ausnahmezulassungen nach der 1. BImSchV nicht davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, solange die Ausnahmezulassung zeitlich hinreichend befristet ist.
Das Vorliegen einer unbilligen Härte muss wegen der gegenwärtigen Gasversorgungssituation (Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas) als gegeben angesehen werden, wenn die Holzfeuerungsanlage für den Notbetrieb vorgehalten wird. Der Betrieb dieser Feuerungsanlagen trägt in hohem Maße dazu bei, dass Gas eingespart wird. Dieser Intention folgend legt der Bundesgesetzgeber auch seit 12. Juli 2022 geltenden Vorschriften zum Brennstoffwechsel in einer Mangellage (§§ 31a bis 31d BImSchG) weit aus.
Die Allgemeinverfügung ist gem. Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG öffentlich bekannt zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Untunlichkeit ist zu bejahen, weil das der Sicherung der Gasversorgung dienende Vorgehen eilig ist und die einzelnen Betroffenen nicht schnell genug zu erreichen sind.
Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Hinweis:
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023), können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). |
| - | Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |