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Zusmarshausen - Der Marktbote
Ausgabe 38/2024
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Landkreis Augsburg: Unter diesen Voraussetzungen erstattet der Landkreis die Kosten zur Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erstattet der Landkreis Augsburg als Aufgabenträger nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz die Kosten der notwendigen Beförderung. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass im Hinblick auf die Beförderungskosten die nächstgelegene Schule besucht wird.

Erstattet werden nur die Fahrtkosten zur Schule, die die aktuelle Belastungsgrenze von 320 Euro pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr bzw. 490 Euro pro Familie und Schuljahr (bei zwei Kindern mit Erstattungsanspruch) übersteigen. Hierbei wird der wirtschaftlichste Beförderungstarif, beispielsweise das 365-Euro-Ticket, zugrunde gelegt.

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag. Nachzuweisen sind die verwendeten Fahrkarten und eine Bestätigung der Schule über den erfolgten Schulbesuch. Sofern Kindergeld für mindestens drei Kinder bezogen wird, kann eine volle Kostenerstattung erfolgen. Hierfür ist ein Nachweis, beispielsweise anhand eines Kontoauszugs, erforderlich. Der Antrag für das Schuljahr 2023/2024 ist bis spätestens Donnerstag, 31. Oktober 2024 zu stellen. Später eingehende Anträge sind von einer Erstattung ausgeschlossen.

Der Online-Antrag zur Kostenerstattung ist unter www.landkreis-augsburg.de/schuelerbefoerderung zu finden. Als Ansprechpartnerin für eventuelle Rückfragen steht Manuela Rößle telefonisch unter 0821 3102 2329 zur Verfügung.